Steuern und sonstige Belastungen

Bedeutung

Die Bedeutung von Steuern und Abgaben wird zwar von den meisten Menschen gesehen, trotzdem aber oft unterschätzt. Nach den Untersuchungen des Bundes der Steuerzahler beträgt die durchschnittliche Steuer – und Abgabenlast des arbeitenden Teils der deutschen Bevölkerung ca. 51,2 % im Jahr 2014. Anders ausgedrückt, muss der Durchschnittsbürger mehr als die Hälfte seines Arbeitslebens für den Staat arbeiten.

An den Gesetzen können wir nichts ändern. Das könnte der mündige Bürger, wenn er sich entschließen könnte, zur Wahl zu gehen. Bislang hat es bei uns leider Tradition, dass diejenigen an die Macht kommen und die Macht behalten, die den klassischen politischen Dreikampf beherrschen: Wahlversprechen, die dann gebrochen werden; Postengeschacher, des eigenen Vorteils wegen; hemmungslose Verschwendung des Steuergeldes.

Im Rahmen der Beratung finden sich aber doch gelegentlich Wege, um die Steuer – und Abgabenlast etwas zu erleichtern.

Grunderwerbssteuer

Bis 1982 war der Erwerb selbst genutzen Wohneigentums in der Regel steuerfrei. Ab 1983 betrug die Grunderwerbssteuer bundeseinheitlich 2 %. Ab 1997 wurde die Steuer auf 3,5 % angehoben. In manchen Bundesländern beträgt die Grunderwerbssteuer jetzt (2014) schon 6,5 %. Das sind inflationäre Entwicklungen, die nebenbei bemerkt den Erwerb von Wohneigentum erschweren und Mieten in die Höhe treiben. Das gehört auf den juristischen Prüfstand.

Beispiel: Das Objekt kostet 1.000.000 €. Wenn kein Befreiungstatbestand nach dem GrEStG eingreift, dann sind 6,5 % immerhin 65.000 €. Dazu kommt dann noch der Notar für die Beurkundung der Übertragung (2 Gebühren + Auslagen und 19 % Umsatzsteuer). Die Optimierung bestünde in der Reduzierung der Grunderwerbssteuer auf Null. Wenn der Notar keinen Vertrag beurkunden, sondern stattdessen nur Unterschriften beglaubigen muss, dann ist das weniger Arbeit und die Kostenrechnung eine Bagatelle.

In geeignet vorbereiteten Fällen funktioniert das. Der „Verkäufer“ derelinquiert (gibt sein Eigentum auf). Das Grundstück wird herrenlos (Einzelheiten z. B. Palandt zu § 928 BGB). Der Landesfiskus ist aneignungsberechtigt. Ist das Grundstück wirtschaftlich uninteressant (Schulden, Altlasten), dann wird das Land auf das Aneignungsrecht gegen eine kleine Bearbeitungsgebühr verzichtet und der „Käufer“ erklärt mit notariell zu beglaubigender Unterschrift die Aneignung (BGH NJW 1990, 251) ohne Aufgebotsverfahren nach § 927 BGB.

Die Aneignung ist kein steuerlich relevanter Tatbestand nach dem Grunderwerbssteuergesetz (Stand: 2015! Vor Nachahmung Einzelheiten unbedingt prüfen lassen.) Ein solcher originärer Eigentumserwerb ist bislang noch steuerfrei gestattet wie beispielsweise das Pflücken eines Apfels vom eigenen Baum oder das Einatmen von Luft.

Es ist offen, wie lange wir dieses Modell noch fahren können. Die Vorbereitung des in Betracht kommenden Grundstücks erfordert unter Umständen einen hohen Aufwand. Macht man zu wenig, besteht die Gefahr der Aneignung durch den Landesfiskus. Gestaltet man zu aufwendig, verbraucht man zu viel von der angedachten Steuerersparnis. In geeigneten Fällen ist es aber eine schöne Möglichkeit.

Bei Eigentumswohnungen funktioniert die vorstehend geschilderte Gestaltung nicht. E - Wohnungen kann man nach h. M. nicht aufgeben, also derelinquieren. Man könnte sich mit der Aufgabe des Eigentums den Pflichten als Miteigentümer entziehen.

Prozesskosten und Steuern


Finanzgericht Düsseldorf: Zivilprozesskosten können auch nach Vergleich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein. Die Kosten eines Zivilprozesses sind beim Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung nach Paragraf 33 Einkommensteuergesetz zu berücksichtigen, wenn die Rechtsverfolgung aus ex ante Sicht hinreichend Aussicht auf Erfolg hatte. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf im Anschluss an die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entschieden. Auf die Umstände der Beendigung des Prozesses und die Kostenverteilung (hier: Vergleich mit Kostenaufhebung) kommt es dabei nach Ansicht des Finanzgerichts für die Abzugsfähigkeit nicht an. Das Gericht hat die Revision zugelassen. Urteil vom 20. Februar 2013, Aktenzeichen 15 K2052/12 E

Kosten für Zivilprozesse nur noch begrenzt absetzbar Die Kosten für einen zivilrechtlichen Rechtsstreit steuerlich geltend zu machen, ist nun nur noch in den Fällen möglich, in denen es für den Steuerpflichtigen um seine Existenzgrundlage geht. Auf diese Weise hat der Gesetzgeber durch eine neue Regelung (§ 33, Abs. 2, S. 4 EStG) die bisherige Rechtspraxis nun noch weiter eingeschränkt. Der Bundesfinanzhof hatte außerdem bereits am 12. Mai 2011 (Az VI R 41/10, Urteil vom 12.5.2011) entschieden, dass die Kosten für einen Zivilprozess nur noch dann von der Einkommenssteuer abgesetzt werden können, wenn der Prozess ausreichende Aussicht auf Erfolg hat. In Unterhaltsverfahren müsste jetzt daher geprüft werden, ob durch den begehrten Unterhalt die Existenz gesichert wird. Für einen solchen Fall sind nach wie vor Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen.

Die einem wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilten Steuerpflichtigen entstandenen Kosten seiner Strafverteidigung sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 16.04.2013 klargestellt. Der BFH habe den Abzug der Strafverteidigungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten (§§ 4 Abs. 4, 9 Abs. 1 EStG) versagt, weil die Tat nicht eindeutig der beruflichen oder sonstigen steuerbaren Sphäre zuzuordnen war. Auch den Abzug als außergewöhnliche Belastungen hat er mit der allgemeinen Meinung verneint. BFH IX R 5/12

Finanzbehörden dürfen im Besteuerungsverfahren keine aus einer im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen angeordneten Telefonüberwachung gewonnenen Erkenntnisse verwenden, die sich auf einen nicht in § 100a StPO aufgeführten Straftatbestand beziehen. BFH, Beschl. v. 24.04.2013 - VII B 202/12

kinderbezogener Familienzuschlag doppelt

Wohnen Kinder geschiedener Beamter im wöchentlichen Wechsel zu gleichen Teilen bei beiden Eltern, kann der jeweils entstehende Mehrbedarf die Gewährung des vollen kinderbezogenen Familienzuschlags rechtfertigen. Praxishinweis: Familienzuschlag nach § 40 I BBesG (Stufe 1) erhalten Beamte, Richter und Soldaten unter anderem, wenn sie verheiratet sind (Nr. 1) oder wenn sie geschieden sind und aus dieser Ehe in Höhe des Familienzuschlags zum Unterhalt verpflichtet sind (Nr.2). Andere Beamte, Richter und Soldaten erhalten den Familienzuschlag, wenn sie ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der § 64 und § 65 ESIG oder der § 3 und § 4 BKGG zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, wenn sie eine Personnicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. BVerwG, Urteil vom 27.3.2014 - 2 C 2/13