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Scheidung: Ausländisches Scheidungsverbot nach kanonischem Recht verstößt gegen deutschen ordre public (BGH FamRZ 2007, 109 unter Aufgabe von BGH 41,126, 147 und 42, 7, 11).
Scheidung: Italien: Deutschenprivileg des Art. 17 Abs. 1 S. 2 EGBGB greift nicht gegenüber der nach ital. Recht erforderlichen Trennungszeit und dem vorzuschaltenden Trennungsverfahren (BGH FamRZ 2007, 113 m. Anm. Henrich). Also nach 5 Jahren Feststellungsklage/Getrenntleben und später Scheidungsklage; Ungeduldige sollten ggf. nicht in Italien heiraten.
Scheidung islamisches Recht: siehe Islam und Talaq.
Im Sorgerechtsverfahren ist der Wille des Kindes zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist. Jede gerichtliche Lösung eines Konflikts zwischen den Eltern, die sich auf die Zukunft des Kindes auswirkt, muss nicht nur auf das Wohl des Kindes ausgerichtet sein, sondern das Kind auch in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen, weil die sorgerechtliche Regelung entscheidenden Einfluss auf das weitere Leben des Kindes nimmt und es daher unmittelbar betrifft. Hierzu gehört, dass der vom Kind aufgrund seines persönlichen Empfindens und seiner eigenen Meinung geäußerte Wille als Ausübung seines Rechts auf Selbstbestimmung bei der Entscheidung über sein zukünftiges Verbleiben bei einem Elternteil hinreichend Berücksichtigung findet. Im vorliegenden Fall wandte sich ein Vater gegen die Ablehnung der Ab änderung einer Sorgerechtsentscheidung für seinen 11jährigen Sohn und hatte mit seiner Beschwerde Erfolg. Das OLG Braunschweig hatte seine Grundrechte aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes verletzt. Az 1 BvR 311/08 vom 27.6.2008.
BVerfG: Grundrechtsverletzung wegen Sorgerechtsübertragung an das Jugendamt Ein nigerianischer Staatsangehöriger, abgelehnter Asylbewerber, ist Vater eines im Januar 2007 geborenen Kindes. Er ist in seinen Grundrechten verletzt, weil das Sorgerecht der Mutter entzogen und nicht ihm, sondern dem Jugendamt übertragen wurde, obwohl er regelmäßig Kontakt und Umgang mit seinem Kind hatte. Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der angegriffenen Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass für die leiblichen Eltern die Trennung von ihrem Kind den stärksten vorstellbaren Eingriff darstellt, der nur bei strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Zwar stellt das Kindeswohl in der Beziehung zum Kind die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung dar. Das bedeutet jedoch nicht, dass es zur Ausübung des Wächteramts des Staates nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG gehörte, gegen den Willen der Eltern für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu suchen. Das Grundgesetz hat den Eltern zunächst die primäre Entscheidungszuständigkeit bezüglich der Förderung ihrer Kinder zugewiesen. Dabei wird auch in Kauf genommen, dass Kinder durch den Entschluss der Eltern wirkliche oder vermeintliche Nachteile erleiden. Az 1 BvR 2275/08, Beschluss vom 20.10.2008
BVerfG: Sorgerechtsentziehung nur nach umfassender Sachverhaltsaufklärung Wenn Eltern das Sorgerecht entzogen werden soll, sind sie möglicher Weise in ihren Grundrechten aus Art. 6 II 1 und Art 2 I GG beeinträchtigt. Deshalb muss über den üblichen Umfang hinaus geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Sorgerechtsentziehung gegeben sind. Im vorliegenden Fall haben die Fachgerichte das Elternrecht des betroffenen Vaters in Umfang und Tragweite verkannt. Die erforderliche umfassende Sachverhaltsaufklärung bot das gewählte Verfahren nicht. Es lässt sich den Ausführungen der Fachgerichte auch nicht entnehmen, ob ein Schaden für das Kind bereits eingetreten ist oder konkret droht. Voraussetzung für die Entziehung des Sorgerechts ist aber eine Gefährdung des Kindeswohls.
Az 1 BvR 467/09, Beschluss vom 17.6.2009
Sorgerecht/innerstaatliche Kindesentziehung/Einstweilige Anordnung: Nach BVerfG, Beschluss vom 27.6.2008, 1 BvR 1265/08 (in Datenbank des BVerfG abrufbar) ist die gängige Praxis vieler OLGs nicht mehr haltbar. Das Problem: Ein Elternteil schnappt sich das Kind, zieht einige hundert Kilometer weg. Das Familiengericht lehnt die Rückführung ab, oft mit der verdeckten Begründung, das ein Kind sowieso zur Mutter gehört, weil das schon immer so war und das es bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung ja jetzt schon viele Wochen oder Monate bei dem entziehenden Elternteil war... Viele OLGs haben in solchen Fällen eine Beschwerde abgelehnt mit der Begründung, dass man dem Kind während des Verfahrens einen erneuten Wechsel ersparen sollte. Dann bleibt das Kind auch regelmäßig nach der späteren Hauptsachenentscheidung bei dem entziehenden Elternteil (Argument der Kontinuität) und damit wird im Ergebnis belohnt, wer das Kind aus seiner gewohnten Umgebunng reißt. Falsch, so das Bundesverfassungsgericht. Das Kind sollte zunächst auch bei Trennung der Eltern in seiner gewohnten Umgebung bleiben (so schon BVerfG E 57, 361, 387). Außerdem fehle dem Elternteil, der ohne Absprache das Kind entzieht, an einen anderen Ort verbringt, dem anderen Elternteil entfremdet, unter Umständen die Eignung, das Kind zu erziehen.
Sorgerecht: Gemeinsame ES setzt ein Mindestmaß an Konsenz der Eltern voraus. Blockiert der betreuende Elternteil - im Fall die Mutter - jahrelang grundlos, hartnäckig und konsequent, dann bekommt sie nach BGH Beschl. vom 12.12.2007 - XII ZB 158/05 die alleinige Sorge übertragen. Anmerkung: Rechtzeitig Umgangspflegschaft versuchen oder Vorläufige Anordnung. Die BGH-Entscheidung ist in Streitfällen sonst ein Freibrief zur Missachtung des Umgangsrechts des Kindes. Vgl. BVerfG 30.6.2009.
BVerfG: Wechselmodell und Sorgerecht für die Mutter Bei der Prüfung, ob die Auflösung der elterlichen Sorge zum Wohl der Kinder erforderlich ist und das Sorgerecht der Mutter übertragen werden soll, darf nicht nur auf das Konfliktverhalten der Eltern und die Persönlichkeit des Beschwerdeführers abgestellt werden. Vielmehr muss auch das Ergebnis des Sachverständigengutachtens, die tatsächliche Betreuungs- und Lebenssituation der Kinder und deren bekundeter Wille auf Fortbestand der bestehenden Betreuungs- und Lebenssituation hinreichend berücksichtigt werden.
Az 1 BvR 1868/08, Beschluss vom 30.6.2009
BGB §§ 823, 1359, 276, 277 Zur Anwendbarkeit von § 1359 BGB (Sorgfaltspflicht unter Ehegatten: Haftung untereinander nur wie in eigenen Angelegenheiten) auf einen Unfall beim Wasserski; konkret: keine Haftungserleichterung. Kommt ein Ehegatte bei der gemeinsamen Ausübung von Freizeitsport an der Gesundheit zu Schaden, findet die Haftungsmilderung nach § 1359 BGB keine Anwendung. Die Verantwortlichkeit ist nach dem strengeren Haftungsmaßstab des § 276 BGB zu beurteilen. BGH Urteil vom 24.3.2009 Az: VI ZR 79/08, NJW 2009, 1875
Sorgerecht/PKH: OLG Celle: Beiordnung eines Anwalts im Umgangsverfahren (§ 78 Abs. 2 FamFG) Entgegen der amtlichen Begründung, dass eine Anwaltsbeiordnung nur in Ausnahmefällen und nach objektiven Kriterien erfolgen soll, gebietet es das Sozialstaats- und Rechtsstaatsprinzip und das daraus folgende Gebot der Gleichstellung von Bemittelten und Unbemittelten zu prüfen, inwieweit ein Beteiligter subjektiv in der Lage ist, seine Rechte und Interessen im Verfahren durchzusetzen. Insbesondere muss geprüft werden, ob er in der Lage ist, sich mündlich und schriftlich auszudrücken. Deshalb ist wie schon bisher in der Regel die Beiordnung eines Anwalts geboten, wenn das Umgangsrecht insgesamt oder zumindest wesentliche Elemente seiner Ausgestaltung in Streit sind.
Az 17 WF 131/09, Beschluss vom 11.11.2009
Sozialleistungen für Schönheitsreparaturen: verlangt der Sozialleistungsträger (konkret: Grundsicherung) den Umzug in eine kleinere Wohnung, um die Kosten der Unterkunft zu verringern, dann muss er wirksam vereinbarte Schönheitsreparaturen in der Altwohnung tragen zusätzlich zu ggf. erforderlichen Renovierungskosten für die neue Wohnung (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.2006 - L 7 SO 4415/05 = NZM 2007, 258 = NVwZ-RR 2007, 255 = NJW Spezial 2007, 242). Praxis: hilfreich gegen Auflagen des Sozialhilfeträgers, sich eine billigere Wohnung zu suchen.
Steuer/Ehe: Wenn ein Ehegatte während der Zeit des Zusammenlebens steuerliche Verluste erwirtschaftet hat, die er im Wege des Verlustvortrags in einem späteren Veranlagungszeitraum zur Verminderung seiner eigenen Steuerbelastung einsetzen könnte, kann er trotzdem verpflichtet sein, dem Antrag auf Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, durch den der andere Ehegatte steuerlich entlastet wird. Wenn die Ehegatten infolge der Verluste eine geringere Steuerbelastung erwartet haben und die deswegen frei werdenden Mittel für ihren Lebensunterhalt oder eine Vermögensbildung, an der beide teilhaben, verwendet haben, dann ist es einem Ehegatten im Verhältnis zum anderen verwehrt, für sich die getrennte steuerliche Veranlagung zu wählen. Wenn er die Zustimmung zur Zusammenveranlagung verweigert, macht er sich schadensersatzpflichtig. Az XII ZR 173/06, Urteil vom 18.11.2009
Steuerberater/Haftung/Macht der Mandant in einem Verfahren wegen Steuerberaterhaftung geltend, er hätte bei sachgerechter Beratung nachteilige Folgen einer Betriebsaufspaltung vermieden, indem er wesentliche Teile des Betriebsvermögens auf seine Ehefrau übertragen hätte, muss er dies gemäß § 287 ZPO beweisen. Die Erleichterung eines Anscheinsbeweises kommt ihm nicht zugute. BGH, Urt. v. 20.03.2008 - IX ZR 104/05
Steuergeheimnis ist kein Grundrecht, BVerfGE 67, 100 = NJW 1984, 2271
Steuerzugriff ist Eigentumsbeeinträchtigung BVerfGE 115, 97 = NJW 2006, 1191; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begrenzt aber erst bei Erdrosselungswirkung. Wirtschaftliche Erdrosselung: nach BVerfG ab 50 % Belastung; nach der Heiligen Schrift (Altes Testament, 1. Buch Samuel, Kapitel 8, Verse 11 bis 14) Erdrosselung ab 9 % Steuern und Abgaben.
Steuer/Verjährung: Strafrechtlich war: 5 Jahre (gilt nach wie vor für alle Taten, die am 24. Dezember 2008, 24 Uhr, verjährt waren. Ab 25. 12. 2008
Verjährung: Strafrechtlich 10 Jahre auf die besonders schweren Fälle, jetzt in der AO § 370 III 2 Nr. 1 - 5. Besonders schwerer Fall unter Umständen schon ab 50.000 € Hinterziehung (BGH 1 StR 416/08 Urteil vom 2.12.2008 bei Erschleichungen; bei "normalen" Hinterziehungen ab 100.000 € separat für jeden einzelnen Veranlagungszeitraum - unsicher, unbestimmt, Einzelfallprüfung erforderlich).
Strafverteidigerkosten steuerlich abzugsfähig, wenn der strafrechtliche Vorwurf durch das berufliche Verhalten des Steuerzahlers veranlasst war, BFH vom 18.10.2007, VI R 42/04.
Strafverfahren/Auslagen des Geschädigten, Antrag: Es wird beantragt, im Falle der Entscheidung im Wege des Strafbefehls dem Beschuldigten die der Nebenklägerin gem. § 472 III StPO zur Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach 406g StPO entstandenen Auslagen aufzuerlegen.
Streitwert Auskunft: für Pflichtigen = Aufwand für die Erstellung der Auskunft (ohne Sachverständigen), BGH XII ZB 150/05 = FF 2007, 145 ff; idR also nicht rechtsmittelfähig. Aber der gleichwohl eingelegte, unzulässige Rechtsbehelf ist idR kein Regressfall.
Umsatzsteuerpflicht für verauslagte Gebühren: nur durchlaufende Posten (Unternehmer nur Mittelsperson ohne eigenen Anspruch auf Leistung) USt. frei, z.B. GKG oder Kosten- + Gebührenordnungen. USt.- pflichtig: Aktenversendungspauschale, Gebühren Grundbuch- oder Handelsregisterauszüge, OFD Karlsruhe 15.8.2007 S 7200/16.
Unterhalt UE/Steuerlast/Anspruch auf Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung: Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (BGH seit Urt. 13.10.1976 - IV ZR 104/74 = FamRZ 1977, 38, 40; Urt. 4.11.1987 - IVb ZR 83/86 = FamRZ 1988, 143, 144; 12.6.2002 - XII ZR 288/00 = FamRZ 2002, 1024, 1025 mit Anm. Bergschneider FamRZ 2002, 1181; 25.6.2003 - XII ZR 161/01 = FamRZ 2003, 1454, 1455; 3.11.2004 - XII ZR 128/02 = FamRZ 2005, 182, 183; BGH Urt. 23.5.2007 - XII ZR 250/04) gilt dazu: Grundsätzlich familienrechtlich Pflicht zur Zustimmung, obwohl steuerrechtlich immer eine getrennte Veranlagung gewählt werden könnte. Bis zum Zeitpunkt der Trennung keine Verpflichtung zum Nachteilsausgleich, soweit dieser nur in der einbehaltenen Lohnsteuer besteht (Argument: ehel. Lebensverhältnisse waren durch die beiderseitigen Einkünfte so geprägt). Nach dem Zeitpunkt der Trennung Nachteilsausgleich im Wege der fiktiven getrennten Veranlagung. Praxis: nach Getrenntlebensanzeige an Finanzamt muss dieses beiden Eheleuten jeweils eine Ausfertigung des Steuerbescheides zustellen.
Terminsverlegungsantrag durch RA: Verhinderung durch Urlaub oder eine Fortbildungsveranstaltung ist ein erheblicher Grund gem. § 227 I ZPO. Im Regelfall kann auch nicht auf eine Vertretungsmöglichkeit durch einen Sozius verwiesen werden, da die vertretene Partei die Terminswahrnehmung durch den sachbearbeitenden RA erwarten darf. Rechtsschutzinteresse für den Befangenheitsablehnungsantrag gegen den Richter kann allerdings dann entfallen, wenn dieser nach dem Antrag dann doch den Termin aufhebt (Rechtsirrtum des Richters reicht für sich alleine nicht aus, um allgemeine Besorgnis der Voreingenommenheit zu begründen). OLG Frankfurt/Main, Beschl. vom 14. 1. 2008, NJW 2008, 1328.
OLG Dresden, Beschluss vom 29.08.2008 - 21 WF 740/07: Die zusätzlich entstehenden Kosten eines Unterbevollmächtigten sind ausnahmsweise dann als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung in voller Höhe neben den entstandenen Kosten des Hauptbevollmächtigten erstattungsfähig, wenn der Hauptbevollmächtigte den Verhandlungstermin an Stelle des Unterbevollmächtigten nicht hätte wahrnehmen können. Hat das Gericht den Verhandlungstermin trotz urlaubsbedingter Verhinderung des Hauptbevollmächtigten nicht verlegt, durfte die Partei einen Unterbevollmächtigten mit der Terminswahrnehmung beauftragen. (Leitsätze des Gerichts)