Kindesunterhalt
UKI
Kindesunterhalt für Praktiker | Aktualisiert Jan 2014 | |||||||
Achtung: vor jedem Einzelfall Aktualität | und Besonderheiten prüfen lassen. | |||||||
Bei Unterhaltsansprüchen ist fast alles streitig. | ||||||||
1. Rechenschritt = bereinigtes Einkommen | ||||||||
des Unterhaltspflichtigen | ||||||||
Eingaben | (alles Monatsbeträge!) | |||||||
2700 | = durchschnittliches Netto/Monat | |||||||
120 | = plus oder minus Steuererstattung/Nachzahlung Vorjahr | |||||||
davon 1/12 | ||||||||
2820 | = Zwischensumme Einkommen | |||||||
141 | = 5% berufsbedingter Aufwand pauschal, aber | |||||||
mindestens | 50 | höchstens | 150 | |||||
wenn kein konkreter Nachweis von mehr als | 150 | erfolgt. | ||||||
-150 | Abzug berufsbedingte Aufwendungen im konkreten Fall | |||||||
2670 | = Zwischensumme Einkommen | |||||||
Eingaben | = plus oder minus konkret zu berücksichtigen | |||||||
370 | = Wohnwert selbst genutzte Wohnimmobilie | |||||||
-90 | =Schuldzinsen Finanzierung selbst genutzter Wohnimmobilie | |||||||
-40 | = nicht auf einen Mieter umlagefähige Kosten der selbst genutzten Wohnimmobilie | |||||||
240 | = bereinigter Wohnwert netto | |||||||
2910 | = Zwischensumme Einkommen | |||||||
-240 | = Rate Konsumentenkredit aus Ehezeit | |||||||
-23 | = Gewerkschaftsbeitrag | |||||||
-55 | = Krankenzusatzversicherung | |||||||
-72 | = private Berufsunfähigkeitsversicherung | |||||||
-120 | = Kosten beruflich zweckmäßiger/erforderlicher Fortbildungslehrgang | |||||||
40 | = Dividende aus Aktienvermögen netto | |||||||
-470 | = Zwischensumme weitere Positionen | |||||||
2440 | = Zwischensumme Einkommen | |||||||
Eingaben | Vorsorgeaufwendungen über gesetzliche Altersvorsorge hinaus | |||||||
abzugsfähig | 5 | Prozent vom Jahresbrutto | wenn nachgewiesen | |||||
64000 | = Jahresbruttoeinkommen | |||||||
3200 | = pro Jahr abzugsfähig bei Nachweis | |||||||
-266,666667 | = pro Monat abzugsfähig bei Nachweis | |||||||
Eingaben | nachgewiesene Vorsorgeaufwendungen über gesetzliche Altersvorsorge hinaus | |||||||
-180 | =Tilgungsrate Finanzierung selbst genutzter Wohnimmobilie | |||||||
-80 | = Lebensversicherung | |||||||
-45 | = Aktiensparplan Altersvorsorgefonds | |||||||
-305 | Summe nachgewiesene Vorsorgeaufwendungen | |||||||
-266,666667 | = höchstens abzugsfähig | |||||||
Eingabe | ||||||||
-267 | = konkret abzugsfähig | |||||||
2173 | = für Kindesunterhalt bereingtes Einkommen | |||||||
2a. Rechenschritt = Kindesunterhalt für minderjährige Kinder ohne Einkommen | ||||||||
Einfach Düsseldorfer Tabelle einsehen. Auf der letzten Seite sind die Zahlbeträge | ||||||||
unter Berücksichtigung des staatlichen Kindergelds bereits ausgerechnet. | ||||||||
Falls weniger oder mehr als 2 Kinder, eventuell Zu- oder Abschläge | ||||||||
2b. Rechenschritt = Kindesunterhalt für minderjährige Kinder mit Einkommen | ||||||||
Zinseinkünfte des Kindes sind auf den Barunterhalt abzugsfähig, § 1602 II BGB | ||||||||
Betreuung und Barunterhalt gelten als gleichwertig, § 1606 II2 BGB.. Kindergeld und Einkünfte | ||||||||
des Kiindes entlasten bei Minderjährigen die Eltern zu je 1/2, §§ 1612b, 1612c BGB. | ||||||||
Hälftige Anrechnung pro Elternteil bei Minderjährigen auch bei Ausbildungsvergütung, BGH NJW 1981, 2462 | ||||||||
Palandt §1602 RdN 2, 7, hM, wegen späterer §§ 1612b und c nicht mehr ganz sicher | ||||||||
Eingaben | Rechenbeispiel Ausbildungsvergütung bei Minderjährigen nach hM | |||||||
454 | = Unterhaltsbedarf nach DT (aus Unterhaltseinkommen des Unterhaltspflichtigen) | |||||||
454 | = Barunterhaltsbedarf des minderjährigen Kindes vor Anrechnung | |||||||
430 | = Ausbildungsvergütung netto | |||||||
-90 | = pauschaler Freibetrag für ausbildungsbedingten Aufwand | |||||||
340 | = bereinigte Ausbildungsvergütung | |||||||
170 | = die Hälfte der bereinigten Ausbildungsvergütung (Anrechnungsbetrag) | |||||||
454 | = Barunterhaltsbedarf des minderjährigen Kindes vor Anrechnung | |||||||
284 | = Ergebnis: Barunterhaltsbedarf des Minderjährigen nach Anrechnung | |||||||
3a. Rechenschritt = Kindesunterhalt für volljährige Kinder, Schüler ohne Einkommen | ||||||||
Einfach Düsseldorfer Tabelle einsehen. Aber: jetzt sind beide Elternteile | ||||||||
barunterhaltspflichtig! Für den Bedarf (Einkommensgruppe) Einkünfte der | ||||||||
Eltern addieren. Der belastete Elternteil muss aber nicht mehr zahlen, als es | ||||||||
seinem eigenen Einkommen entsprechen würde. | ||||||||
Die Barunterhaltslast wird auf beide Eltern verteilt im Verhältnis iher Einkünfte, | ||||||||
wobei aber vorher ein Freibetrag in Höhe von (DT!) | 1200 | abgezogen wird. | ||||||
Eingaben | Rechenbeispiel Unterhaltsverteilung, Kind volljährig | |||||||
1500 | = Einkommen Vater | |||||||
1800 | = Einkommen Mutter | |||||||
3300 | = Summe Elterneinkünfte | |||||||
315 | = Unterhaltsbedarf aus Summe Elterneinkünfte nach DT | |||||||
300 | = Einkommen Vater nach Abzug Freibetrag | |||||||
600 | = Einkommen Mutter nach Abzug Freibetrag | |||||||
900 | = Einkommen Eltern nach Abzug Freibeträge | |||||||
105 | = Zahlbetrag des Vaters | |||||||
210 | = Zahlbetrag der Mutter | |||||||
- Auf ganze Zahlen kaufmännisch runden. - | ||||||||
- Gegenprobe, ob Zahlbetrag nicht höher als Verpflichtung nach nur eigenem Einkommen. - | ||||||||
3b. Rechenschritt = Kindesunterhalt für volljährige Kinder mit eigenem Hausstand | ||||||||
Der Bedarf wird nach der DT aus pädagogischen Gründen begrenzt. | ||||||||
Richtlinie dafür sind die BaFög - Höchstsätze und die Regelstudienzeiten. | ||||||||
Nach der DT bis Ende 2013 Höchstsatz = 670 €, demnächst etwas mehr. | ||||||||
Kosten für eine erforderliche Krankenversicherung und etwaige Studiengebühren | ||||||||
kommen hinzu. | ||||||||
Vorrangig muss ein studierendes Kind BaFöG in Anspruch nehmen, auch einen | ||||||||
BaFög - Kredit! Kindergeld wird voll auf den Bedarf angerechnet. Vermögen | ||||||||
muss das Kind für seinen Unterhalt verbrauchen bis auf einen "Notgroschen". | ||||||||
Verteilung etwaigen Restbedarfs wie Beispiel 3a. |
Jugendamtsurkunden
Jugendamtsurkunden auf eine Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt; die zur Zeit üblichen Fehler
Unsere Jugendämter genießen einen guten Ruf und ein hohes Ansehen, wenn es um ihre Kernaufgaben geht.
Wenn es um die Betreuung von Kindern geht, auch um die Vermittlung zwischen streitenden Eltern, dann ist
die Kompetenz überwiegend unbestritten.
Leider setzen der Gesetzgeber und die Ministerien diesen guten Ruf auf`s Spiel, sobald es um den Kindesunterhalt geht.
Die Titulierung und die Beitreibung von Kindesunterhalt wurde teilweise den Jugendämtern übertragen, um Geld zu sparen.
Man dachte, den Sachbearbeitern, also meist gut ausgebildeten Sozialarbeitern, die man ohnein verfügbar hat und die man
sowieso bezahlen muss, die zusätzliche juristische Tätigkeit rund um den Kindesunterhalt übertragen zu können.
Die Idee war zu verlockend. Der Amtswalter des Jugendamts berät quasi als Anwalt über den Kindesunterhalt. Dann setzt er
per Jugendamtsurkunde die Höhe des Unterhalts fest, ersetzt also ein Unterhaltsurteil eines Richters. Diese Jugendamtsurkunde
macht der Amtswalter dann noch selbst sofort vollstreckbar und stellt seine Urkunde dem Unterhaltsschuldner zu, wodurch
auch noch der Gerichtsvollzieher gespart wird. Zahlt der Unterhaltsschuldner nicht, dann betreibt der Amtswalter auch noch die
Zwangsvollstreckung. Anwalt, Richter, Geschäftsstellenbeamter, Gerichtsvollzieher und Sachbearbeiter für die
Zwanfgsvollstreckung in Personalunion und das ohne nennenswerte Kosten für den Staat.
Leider funktioniert auch dieses Sparwunder nicht. Ohne ausreichende Investition bekommt man im Regelfall keine
vernünftige Leistung. Vorliegend ist, wie so oft, schon die gesetzliche Vorgabe so schlecht, dass selbst ein guter
Sachbearbeiter nicht viel ausrichten kann. Zusätzlich wird der weisungsabhängige Mitarbeiter des Jugendamts
durch seine Dienstanweisungen an einer vernünftigen Bearbeitung gehindert.
Im Einzelnen:
In der Jugendamtsurkunde unterwirft sich der Unterhaltspflichtige zur zeitlich unbegrenzten Zahlung von Kindesunterhalt
an sein Kind. Die Urkunde ist ohne Nachweis eines Rückstandes sofort vollstreckbar. Die Höhe des Unterhalts steigt
automatisch ab Altersstufe 2 (Kind wird 6 Jahre) bzw. 3 (Kind wird 12 Jahre). Zusätzlich steigt der Unterhalt mit
jeder Änderung der Düsseldorfer Tabelle automatisch. Das nennt man dann den zeitlich unbegrenzten, voll dynamischen
Unterhaltstitel.
Bei "zeitlich unbegrenzt" müsste auch der Dümmste wach werden. Zeitlich unbegrenzt bedeutet, sich bis zum Tod
des Kindes zur Zahlung von Kindesunterhalt zu verpflichten. Einigermaßen gute Behandlung und eine halbwegs
gesunde Lebensweise voraussetzend, dürfte ein jetzt geborenes Kind eine Lebenserwartung von 70 oder 80 Jahren
mindestens haben. Aus einer jetzt erstellten Jugendamtsurkunde hat dieses Kind einen lebenslangen Unterhaltsanspruch
gegen den Elternteil, der so unbeholfen und arglos war, die Urkunde zu unterschreiben. Das ist schön für das Kind. Das ist schön für den
Staat, der den Unterhaltspflichtigen per Jugendamtsurkunde billig über den Tisch gezogen hat.
Dem Unterhaltspflichtigen bleibt ein Trost. Nach 30 Jahren ab Unterschrift kann er sich auf die Verjährung berufen.
Jugendamtsurkunden zur Sicherung des Kindesunterhalts werden von den Jugendämtern kostenfrei erstellt.
Die geschulten Sachbearbeiter beraten angeblich über den Kindesunterhalt.
Für das unterhaltsberechtigte Kind, den betreuenden Elternteil und das Jugendamt ist das ein Quell beständiger
Freude. Ist der zum Kindesunterhalt Verpflichtete erst einmal mit einer solchen Urkunde über den Tisch gezogen
worden, kann man sich die nächsten drei Jahrzehnte entspannt zurück lehnen. Der Kindesunterhalt ist gesichert.
Bleibt die Zahlung aus, kann man sofort vollstrecken: Lohnpfändung, Kontenpfändung, wie es beliebt. Mit einer
Strafanzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung kann man zusätzlichen Druck ausüben.
Für den Unterhaltsverpflichteten ist eine solche Jugendamtsurkunde eine Zeitbombe. Mit den bei den Jugendämtern
üblichen Stardtexten wird der zum Unterhalt Verpflichtete dermaßen gnadenlos, unverschämt und rechtswidrig über
den Tisch gezogen, dass es bei näherer Betrachtung graust. Das gilt auch dann, wenn der Kindesunterhalt am Anfang
zutreffend errechnet worden ist , woran es häufig mangelt.
Beispiele und Abhilfe:
Zunächst muss der Unterhaltspflichtige seine Autoritätsgläubigkeit überwinden. Es ist nicht alles zu Gunsten des
Bürgers, was ein Amtswalter verlangt. Es steht auch nirgends geschrieben, dass die Behörde immer Recht hat.
Die Dienstanweisungen, die der Beamte befolgt, sind auch nur von Menschen gemacht und im Zweifel im Sinne
eines reibungslosen Dienstablaufs verfasst.
Die nächste Hürde für den Unterhaltspflichtigen besteht dann darin, dass es ihn Zeit und Geld kostet, die
tatsächlich geschuldete Höhe und die Dauer des Unterhalts zu ermitteln. Auf dem Jugendamt ist man schließlich
bereit, den Unterhaltspflichtigen kostenlos über den Tisch zu ziehen. Eigene Recherchen kosten viel Zeit und
sind mangels Erfahrung und Vorkenntnissen unter Umständen fehlerhaft. Wirtschaftlich betrachtet sind
Anwaltskosten in diesem Zusammenhang oft günstiger, zumal man sich damit in der Regel das spätere
– teure – gerichtliche Abänderungsverfahren sparen kann.
Merkposten also: Es kostet den Unterhaltspflichtigen zunächst nichts, sich per Jugendamtsurkunde über
den Tisch ziehen zu lassen. Die schädlichen Auswirkungen bemerkt der arglose, nicht beratene Unterhaltszahler
erst später. Das kann sogar Jahre dauern, dann aber auch richtig teuer werden. Durch die aus Sicht des
Unterhaltspflichtigen falsch formulierten Standardtexte wird üblicherweise zu lange Unterhalt gezahlt, ein
zu hoher Unterhalt tituliert und es werden später regelmäßig teure Abänderungsverfahren erforderlich,
wenn die Täuschung bemerkt wird.
Beispiel (Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2013, Beträge in Euro): Das Kind ist 12 Jahre alt. Die vom Jugendamt
geforderte Urkunde ist dynamisch und zeitlich unbefristet. Zahlbetrag (Mindestunterhalt) also zunächst 334
und ab Kindesalter 18 Jahre 304 pro Monat (ab Volljährigkeit sinkt der Zahlbetrag, weil dann das staatliche
Kindergeld voll auf den Tabellenunterhalt angerechnet wird und nicht nur zur Hälfte wie bei Minderjährigen;
selbst das wird von Jugendamtsurkunden oft nicht beachtet.).
Fehler Nummer 1: Ab Volljährigkeit wird auch der zuvor betreuende Elternteil barunterhaltspflichtig. Beide
Elternteile müssen sich also an einem etwaigen Unterhaltsanspruch des Volljährigen je nach Leistungsfähigkeit
beteiligen! Hat der andere Elternteil Einkünfte, dann sinkt der Zahlbetrag regelmäßig auf weniger als 304/Monat.
Davon steht aber nichts im Standardtext. Stattdessen steht dort, dass der Pflichtige ab Lebensalter 18 des
Kindes entsprechend der dritten Altersstufe zu zahlen habe. Das wiederum ist in allen Fällen falsch, in denen
der andere Elternteil entweder eigene Einkünfte hat oder zumindest einen Taschengeldanspruch gegen einen
etwaigen neuen Ehegatten, wobei dieses Taschengeld wenigstens mit einem Anstandsbetrag für den
Kindesunterhalt zu verwenden ist.
Fehler Nummer 2: Einkünfte des Kindes werden in Jugendamtsurkunden nicht berücksichtigt
(Ausbildungsvergütung wird pauschal um 90 Ausbildungsaufwand bereinigt; der Rest wird bei
Minderjährigen zur Hälfte, bei Volljährigen voll auf den Unterhaltsanspruch angerechnet. Zinseinkünfte,
z. B. aus Erbschaft, wären anzurechnen, was von Jugendämtern so gut wie nie geprüft wird.).
Fehler Nummer 3: Im Beispielsfall war das Kind 12 Jahre zum Zeitpunkt der Jugendamtsurkunde,
die zeitlich unbefristet gilt (also 30 Jahre, dann Einrede der Gesamtverjährung meist möglich). Das
Kind kann also Unterhalt verlangen und vollstrecken, bis es 42 Jahre alt ist. Geschuldet wird der
Kindesunterhalt aber regelmäßig nur bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung, alternativ bis
zum dauerhaftem Eintritt in das Berufsleben. Die Unterhaltspflicht wird also meist nicht bis zum 42.
Lebensjahr geschuldet. Selbst wenn sich die Eltern gemeinsam darauf verständigt haben sollten, dass
das Kind erst als Bundespräsident in das Erwerbsleben eintritt, dann geht das bereits mit dem Erreichen
des 40. Lebensjahres, Art. 54 GG. Regelmäßig gilt die Jugendamtsurkunde also viele Jahre länger als
die Unterhaltspflicht besteht.
Die Aufzählung der Fehler in den Standardtexten der üblichen, von den Ministerien vorgegebenen
Texten der Jugendamtsurkunden ist nicht vollständig.
Abhilfe: Nachdenken, prüfen (lassen), dann unterschreiben – und zwar den individuell abgeänderten
Text. Die Formulierung muss einerseits den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung
genügen, andererseits sollte der Unterhaltspflichtige nicht auf Jahrzehnte unerträglich geknebelt werden.
Die Jugendämter sind verpflichtet, statt der von ihnen aus Bequemlichkeit gerne verwendeten
Standardtexte auf die gerechtfertigten Bedürfnisse des Einzelfalls abgeänderte Texte zu beurkunden.
Wer gegen den Amtsschimmel zu allergisch ist und ein paar Euro für den Notar nicht scheut, kann sich
auch an Stelle der Jugendamtsurkunde mit einer notariellen Urkunde zur Unterhaltszahlung verpflichten.
Die Notarurkunde hat noch einen weiteren Vorteil aus Sicht des Unterhaltspflichtigen. Bei dem Jugendamt
muss sich der Pflichtige regelmäßig zur Zustellung der Urkunde bekennen. Die Vollstreckung kann also
ohne Vorwarnung betrieben werden, beispielsweise durch Lohnpfändung. Die Notarurkunde muss aber
erst einmal zugestellt werden, damit die Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind (Titel, Klausel, Zustellung).
Wird man per Zustellung gewarnt, dass demnächst eine als ungerechtfertigt empfunden Vollstreckung droht,
kann man noch rasch gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen (Vollstreckungseinstellung beantragen in
Verbindung mit einem Unterhaltsabänderungs- oder Vollstreckungsgegenantrag).
Formulierungsbeispiel: „Die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung aus dieser Urkunde endet mit
Wirkung für die Zukunft, sobald der Unterhaltsberechtigte das 18. Lebensjahr vollendet hat,
also mit dem ____________ .
Je nach den Umständen des Einzelfalls sollte die Urkunde so formuliert werden, dass man einerseits keinen
unnötigen Unterhaltsprozess riskiert, andererseits aber auch der Unterhaltstitel in ein paar Jahren ausläuft
und kein teures Unterhaltsabänderungsverfahren erforderlich wird.
Behördenintern sind die Sachbearbeiter der Jugendämter angewiesen, den Kindesunterhalt stets nach „Schema F“
mit den unseligen Standardtexten zu beurkunden. Als Begründung wird meist angegeben, dass man damit dem J
obcenter („Sozialamt“) die bezifferte Vorgabe gibt, weil die Sachbearbeiter der Jobcenter nicht darin geschult
werden, Kindesunterhalt zu rechnen. Bei der Auszahlung von Hartz IV an die Kindesmutter wisse das Jobcenter
dann sofort, was man an Unterhaltszahlung, also Einkommen, der Bedürftigen vom H4 abziehen könne.
Die behördliche Begründung – die von manchen sendungsbewussten oder unerfahrenen Anwaltskanzleien
blauäugig übernommen wird – überzeugt nicht. Bemerkt der Unterhaltspflichtige, dass man ihn mit einer f
ür ihn nachteiligen (und im Fall pünktlicher Zahlung überflüssigen) Urkunde über den Tisch gezogen hat,
wird er üblicherweise sauer. Das kann sich nachteilig auswirken, wenn es beispielsweise um ein paar Euro
extra für das Kind geht.
Abschließend gilt, wie bei jedem Titel: Ist eine Jugendamtsurkunde bezahlt oder besteht kein Unterhaltsanspruch
mehr, dann kann man die vollstreckbare Ausfertigung quittiert heraus verlangen oder zumindest eine
schriftliche/rechtssichere Abänderung verlangen dahin gehend, dass kein Unterhalt für die Zukunft mehr
geschuldet wird und das keine Rückstände bestehen. Notfalls zum Gericht gehen! Der früher
Unterhaltsberechtigte darf den Titel auch nicht „auf Vorrat“ behalten für den Fall, dass er vielleicht
säter wieder einmal unterhaltsberechtigt sein sollte. Wird das nicht beachtet, dann droht später die
Überraschung der Zwangsvollstreckung – lange dreißig Jahre ab Erlass des Titels.
Die rechtzeitige Beratung vor der unbedarften Unterschrift unter eine Jugendamtsurkunde kostet nur
einen kleinen Bruchteil eines späteren gerichtlichen Unterhaltsabänderungsverfahrens. Erkennt man
den Fehler erst später, dann hat man die Abänderungskosten, wirtschaftlich betrachtet, regelmäßig
dadurch wieder heraus, dass man dann wenigstens nicht noch für viele Jahre einen zu hohen Unterhalt
zahlen muss, wenn man wenigstens noch für die Zukunft den Unterhalt auf die gesetzlich geschuldeten
Beträge anpassen lässt.
Grundlagen UKI
Grundlagen Kindesunterhalt
Bei minderjährigen Kindern und getrennt lebenden Eltern geht der Gesetzgeber davon aus, dass der eine Elternteil das Kind in seinem Haushalt hat, dass dieser Elternteil das Kind erzieht und betreut und dadurch seine Unterhaltsverpflichtung erfüllt.
Der andere Elternteil, so die grundsätzliche Vorgabe des Gesetzgebers, hat das Kind nicht in seinem Haushalt, sondern allenfalls gelegentlich zu Besuch. Dieser andere Elternteil erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung dadurch, dass er den Barunterhaltsbedarf für das Kind zahlt.
In den derzeitigen gesetzlichen Regelungen, Kalenderjahr 2015, ist also eigentlich vom Gesetzgeber vorgesehen: im Regelfall haben wir die Kindesmutter, die das Kind betreut und den Kindesvater, der als Zahlvater den Barunterhalt bezahlt und das Kind gelegentlich zu Besuch bekommt.
Das sogenannte Wechselmodell, wonach die Kinder ungefähr hälftig im Falle der Trennung ihre Zeit bei dem einen bzw. dem anderen Elternteil verbringen, ist bei dem derzeitigen Stand der Dinge im Gesetz eigentlich nicht vorgesehen. Allerdings hat der Bundesgerichtshof jetzt das Wechselmodell anerkannt und auch Vorgaben für eine mögliche Unterhaltsberechnung gemacht.
Zunächst die Standardfälle, Kind regelmäßig bei dem einen Elternteil und gelegentlich zu Besuch bei dem anderen Elternteil:
§ 1612a Mindestunterhalt minderjähriger Kinder
(1) 1Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. 2Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. 3Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes
1. für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent,
2. für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und
3. für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent
eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrags.
(2) 1Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. 2Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.
(3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.
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§ 1612a BGB Mindestunterhalt bedeutet im Klartext: wenn es der Politik gefällt, den steuerlichen Kinderfreibetrag zu erhöhen, dann erhöht sich damit automatisch auch der Kindesunterhalt. Diese Koppelung des Zahlbetrages für Kindesunterhalt an politische Entscheidungen, die je nach Stand eines Wahlkampfes oder Wahlversprechen anders ausfallen können und nichts mit dem tatsächlichen Bedarf und den tatsächlichen Möglichkeiten der Eltern zu tun haben, stand und steht in der Kritik.
Die Bundesregierung plant deswegen auch Änderungen im Unterhaltsrecht. Ein Gesetzesentwurf (18/5918) sieht vor, die rechtlichen Grundlagen zu überarbeiten. Der Mindestunterhalt soll sich nach Willen der Bundesregierung nicht mehr am steuerrechtlich geprägten Kinderfreibetrag orientieren, sondern an das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum minderjähriger Kinder anknüpfen. Letzteres soll alle zwei Jahre durch einen Bericht der Bundesregierung ermittelt werden. Entsprechend soll dann der Mindestunterhalt per Rechtsverordnung des Justizministeriums angepasst werden können. Als Begründung führt die Bundesregierung an, dass sich der Kinderfreibetrag zwar bisher auch am entsprechenden Existenzminimumssatz orientiert habe, es aber zu Divergenzen gekommen sei.
Bis zur Änderung gilt:
§ 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, Gesetztestext:
(6) 1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 2 184 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 320 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.
Kindergeld:
Das staatliche Kindergeld ist definiert als eine pauschale vorweggenommene Steuerrückerstattung. Diese Steuerrückerstattung bekommen allerdings, pauschal, auch alle Eltern, die überhaupt keine Lohn - bzw. Einkommensteuer bezahlen müssen.
Die Berücksichtigung des Kindergelds bei dem Kindesunterhalt ist im Gesetz geregelt.
Die Bestimmung zur Berücksichtigung des Kindergeldes im BGB lautet:
§ 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld
(1) 1Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:
1. zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
2. in allen anderen Fällen in voller Höhe.
2In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.
(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
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Diese Bestimmung bedeutet im Klartext: solange das Kind minderjährig ist, ist die gesetzliche Situation ja üblicherweise so, dass der eine Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung dadurch erledigt, dass er das Kind im Haushalt hat und dass er das Kind entsprechend betreut und versorgt. Der andere Elternteil, der das Kind eben nicht im Haushalt hat, bezahlt den Barunterhalt.
Bei minderjährigen Kindern wird dementsprechend das staatliche Kindergeld zur Hälfte von dem Zahlbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle abgezogen. Das Kindergeld soll insofern gemäߧ 1612b BGB beiden Elternteilen hälftig zu Gute kommen.
Analog wie bei dem Kindergeld geht man auch mit den Fällen um, in denen ein minderjähriges Kind Einkünfte hat. Hat das minderjährige Kind Einkünfte beispielsweise aus einer Lehrlingsausbildung, aus Zinserträgnissen oder sonstige Einkünfte, dann wird dieses Einkommen – nachdem man vorher die mit der Einkommenserzielung verbundenen Aufwendungen abgezogen hat – eben hälftig zugunsten des einen Elternteils und hälftig zugunsten des anderen Elternteils in Anrechnung gebracht. Aus Sicht des Unterhaltszahlen verringert sich dementsprechend der Zahlbetrag bei minderjährigen Kindern nicht um die vollen Einkünfte des Kindes beispielsweise aus Zinsen, sondern nur um die Hälfte dieser Einkünfte.
Bei volljährigen Kindern wird das staatliche Kindergeld in voller Höhe von dem Tabellen – Unterhaltsbetrag abgezogen. Bei volljährigen Kindern ist per Definition – volljährig – eine Betreuung oder Erziehung ja nicht mehr erforderlich und möglich wegen der Volljährigkeit. In der Praxis hat das regelmäßig die Auswirkung, dass der früher alleine unterhaltspflichtige Elternteil ab Volljährigkeit des Kindes nicht mehr zahlen muss, sondern weniger. Insofern steigt zwar grundsätzlich der Unterhaltsbedarf, sobald das Kind volljährig wird. Da aber ab Volljährigkeit nicht mehr nur die Hälfte des staatlichen Kindergeldes von dem Unterhaltsbetrag abzuziehen ist, sondern eben die volle Summe des Kindergeldes, ist der Zahlbetrag in so gut wie allen Fällen niedriger als bei minderjährigen Kindern.
Bei volljährigen Kindern werden auch alle sonstigen Einkünfte des Kindes von dem Zahlbetrag, den das Kind als Unterhalt beanspruchen kann, komplett abgezogen.
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Die Kindesunterhaltsbeträge finden wir seit vielen Jahren verlässlich vorgegeben in der Düsseldorfer Tabelle. Diese Tabelle ist kein Gesetz. Sie wird aber angewandt wie ein Gesetz. In der ersten Einkommensgruppe finden wir ausgewiesen die Mindestunterhaltsbeträge für die Kinder, jeweils gestaffelt auf die Altersstufen der Kinder. Die erste Altersstufe greift, bis das Kind sechs Jahre alt wird. Dann wird es etwas teurer entsprechend der gesetzlichen Vorgabe, wie oben, § 1612a BGB. Sobald das Kind dann zwölf Jahre alt wird, ist es in der dritten Altersstufe und bekommt wieder etwas mehr. Ab 18 Jahre, Volljährigkeit, ist das Kind dann in der letzten Altersstufe – und wird aus Sicht des Unterhaltszahlers billiger, weil ab Volljährigkeit das volle Kindergeld auf den Unterhalt angerechnet wird und nicht mehr nur die Hälfte.
Ganz wichtig bei volljährigen Kindern: sobald die Kinder volljährig werden, sind beide Elternteile grundsätzlich zum Barunterhalt verpflichtet. Das wird häufig übersehen oder ignoriert. Konkretes Beispiel: der Sohn oder die Tochter Wohnen im Haushalt der Mutter. Bis zum 18. Lebensjahr des Kindes zahlt der Vater alleine den vollen Unterhalt. Sobald das Kind 18 Jahre alt wird, muss sich auch der andere Elternteil, den beispielsweise die Mutter, an dem Barunterhalt beteiligen. Haben beide Eltern ein gleich hohes Einkommen, dann zahlt also ab Volljährigkeit jeder Elternteil die Hälfte des gesamten Kindesunterhalts. In einem solchen Fall errechnet sich die Höhe des Kindesunterhalts nach der Summe der Einkünfte beider Elternteile.
Bei den Einkommensgruppen in der Düsseldorfer Tabelle hat man vor einigen Jahren, schon lange vor Einführung des Mindestlohns, das Regeleinkommen/Mindesteinkommen für die Düsseldorfer Tabelle hoch setzen müssen. Mit dem früheren Mindesteinkommen, 1300 €, war es nicht mehr möglich, auch nur den Mindestunterhalt für zwei Kinder zu bezahlen. Dementsprechend hat man in der Düsseldorfer Tabelle einfach das Mindesteinkommen damals auf 1500 € netto erhöht. Anders hätte man die Tabelle nicht rechnen können, da eben die Politik den Mindestunterhalt über die steuerlichen Freibeträge zu hoch gesetzt hat und dafür hat eben der damals übliche Mindestlohn nicht mehr ausgereicht.
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Wenn man sich die Düsseldorfer Tabelle ansieht, dann stellt man fest, dass die Kinder in den Fällen, in denen der Zahlungspflichtige Elternteil etwas mehr verdient als 1500 € pro Monat, die Kinder eben auch einen etwas höheren Unterhalt pro Monat beanspruchen dürfen. Es gibt keinerlei wissenschaftliche oder statistische Berechnungsgrundlage für diese Erhöhungen. Das machen eben die Richter bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf nach pflichtgemäßem Ermessen: die Kinder von Eltern, die etwas mehr verdienen, bekommen etwas mehr Unterhalt. Damit haben die Zahlväter, die etwas weniger haben, eben auch den Trost, dass sie etwas weniger bezahlen müssen.
Man kann darüber streiten, ob diese Unterhaltssätze der Tabelle immer so richtig sind. Wir müssen der Düsseldorfer Tabelle aber zugute halten, dass sie wie ein Gesetz wirkt, dass sie leicht anzuwenden ist und dass sie eine Rechtssicherheit gewährleistet, die man sich eigentlich vom Gesetz selbst gewünscht hätte.
Eine Besonderheit müssen wir bei der Düsseldorfer Tabelle stets beachten. Bei Kindern in Ausbildung, die einen eigenen Haushalt haben, gelten andere Beträge. Das gilt insbesondere für Studenten mit einer Studentenbude, aber auch beispielsweise Auszubildenden. Für diese, oft volljährigen Kinder in Ausbildung wirft die Düsseldorfer Tabelle einen Bedarf aus in Höhe von zur Zeit grundsätzlich 670 € pro Monat. Das entspricht dem Höchstbetrag nach BAföG. Der Hintergrund dieser Deckelung der Unterhaltsbeträge ist ein praktikabler Anreiz. Kinder im Studium oder in der Ausbildung sollen grundsätzlich nicht so viel an Unterhalt bekommen, dass sie keinen Anreiz haben, mit dem Studium oder mit der Ausbildung zu bummeln. Da soll sich eben der Unterhalt orientieren an dem, was der Gesetzgeber für Studenten, die auf BAföG angewiesen sind, für auskömmliche und erforderlich hält.
Bei Studenten mit eigenem Hausstand erhöht sich allerdings der Bedarf über die 670 € pro Monat hinaus, wenn beispielsweise Studiengebühren gezahlt werden müssen oder wenn der Student nicht mehr über die Eltern krankenversichert ist, sondern eine eigene Krankenversicherung unterhalten muss. Der Bedarf erhöht sich auch, wenn der Student an einem Ort studiert, in dem er mehr für seine Unterkunft bezahlen muss als 280 € für die Miete einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete).
Beschränkung des Unterhalts nach § 1611 BGB
Beschränkung des Unterhalts, § 1611 BGB
oder
„Wie Du mir, so ich Dir“
Gesetzestext:
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§ 1611 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
(1) 1Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. 2Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern nicht anzuwenden.
(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.
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Konsequenz und Handlungsempfehlung: auch in den Fällen, in denen der oder die Unterhaltspflichtige(r) versucht, sich um die Unterhaltspflicht zu drücken, sollte man sich schon zugunsten des Kindes einen Unterhaltstitel besorgen. Der zunächst Unterhaltspflichtige wird älter. Wenn er später einmal ein Pflegefall werden sollte, ein Sozialfall, dann benötigt der Unterhaltspflichtige möglicherweise später Sozialhilfe.
Das Sozialamt bzw. Jobcenter wird in solchen Fällen regelmäßig versuchen, die Kinder desjenigen, der beispielsweise Grundsicherung im Alter bekommt, auf Unterhalt in Anspruch zu nehmen.
Dann ist es aber für das Kind, das früher in seiner Jugend keinen Unterhalt beispielsweise vom Vater bekommen hat, eine schöne Sache, wenn es nachweisen kann, dass der Vater damals keinen Unterhalt gezahlt hat. Dann hat das Kind eine gute Chance, keinen oder nur wenig Unterhalt an denjenigen zahlen zu müssen, der früher seine Unterhaltsverpflichtung nicht nachgekommen ist.
Man sollte also ruhig zugunsten des Kindes den Unterhalt titulieren lassen. Man sollte auch durchaus ein paar Mal die Zwangsvollstreckung durchführen lassen, Aufforderung Schreiben auf Unterhalt versenden, damit das Kind später entsprechende Nachweise in der Hand hat, dass sich der Vater oder die Mutter um den Unterhalt gedrückt hat.
Der Ordnung halber ist zu erwähnen, dass die Vorschrift des § 1611 BGB auch weitere Fälle erfasst mit der Möglichkeit, Unterhalt an einen Elternteil zu verweigern. Dazu gehören insbesondere die Fälle, in denen ein Elternteil das Kind misshandelt hat.