Patientenverfügung
Patientenverfügung
Patientenverfügung1
Gesetzliche Regelung BundesDeutscheGesetze – Stand 6.10.2011
Die Patientenverfügung ist eingebettet in das Betreuungsrecht.
BGB, §§ 1901a - 1904
§ 1901a Patientenverfügung (1) 1Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall
seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der
Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands,
Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft
der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen.
2Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen.
3Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.
(2) 1Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung
nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche
oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu
entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. 2Der
mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. 3Zu berücksichtigen sind
insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen
und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.
(4) 1Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. 2Die Errichtung
oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht
werden.
(5) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.
§ 1901b Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens (1) 1Der behandelnde Arzt
prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des
Patienten indiziert ist. 2Er und der Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung des
Patientenwillens als Grundlage für die nach § 1901a zu treffende Entscheidung.
(2) 1Bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1901a Absatz 1 oder der Behandlungswünsche
oder des mutmaßlichen Willens nach § 1901a Absatz 2 soll nahen Angehörigen und sonstigen
Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne
erhebliche Verzögerung möglich ist.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.
§ 1901c Schriftliche Betreuungswünsche, Vorsorgevollmacht 1Wer ein Schriftstück besitzt,
in dem jemand für den Fall seiner Betreuung Vorschläge zur Auswahl des Betreuers oder Wünsche
zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert hat, hat es unverzüglich an das Betreuungsgericht
abzuliefern, nachdem er von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers
Kenntnis erlangt hat. 2Ebenso hat der Besitzer das Betreuungsgericht über Schriftstücke, in denen
der Betroffene eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt
hat, zu unterrichten. 3Das Betreuungsgericht kann die Vorlage einer Abschrift verlangen.
§ 1902 Vertretung des Betreuten 1In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten
gerichtlich und außergerichtlich.
§ 1903 Einwilligungsvorbehalt (1) 1Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für
die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht an,
dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen
Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). 2Die §§ 108 bis 113, 131 Abs. 2 und § 210 gelten
entsprechend.
(2) 1Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht erstrecken auf Willenserklärungen, die auf
Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft gerichtet sind, auf Verfügungen
von Todes wegen und auf Willenserklärungen, zu denen ein beschränkt Geschäftsfähiger nach den
Vorschriften des Buches vier und fünf nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bedarf.
(3) 1Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so bedarf der Betreute dennoch nicht der Einwilligung
seines Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil
bringt. 2Soweit das Gericht nichts anderes anordnet, gilt dies auch, wenn die Willenserklärung eine
geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft.
(4) 1§ 1901 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 1904 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen (1) 1Die Einwilligung
des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder
einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete
Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger
dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. 2Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur
durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(2) 1Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung
des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung
des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete
Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme
stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.
(3) 1Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die
Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht.
(4) 1Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer
und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder
der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1901a festgestellten Willen des Betreuten entspricht.
(5) 1Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen Bevollmächtigten. 2Er kann in eine der in Absatz 1
Satz 1 oder Absatz 2 genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung
widerrufen, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst und schriftlich erteilt ist.
Die Regelungen im Gesetz sind etwas unübersichtlich. Ein Blick auf Sinn und Zweck der Regelung erleichtert das Verständnis.
Vom Gesetz angedacht ist die Situation, in der der Betroffene sich nicht mehr äußern kann in Bezug auf die von ihm gewünschten Behandlungsmaßnahmen: Will er oder sie lieber Schmerzbefreiung, auch wenn das die theoretische Lebenszeit verkürzt? Im Fall einer irreversiblen Hirnstörung mit Bewusstlosigkeit die „Apparatemedizin“, also künstliche Ernährung (Magen-Schlundsonde), auch wenn keine realistische Chance auf eine Verbesserung besteht? Oder will man lieber eine letzte Chance nutzen, mag sie auch klein sein?
Diese persönlichen Entscheidungen muss jeder selbst treffen. Mit der Patientenverfügung macht man seine Vorstellungen für die Ärzte und Pfleger verbindlich.
Achtung, Änderungen! In einigen europäischen Nachbarländern gilt man als Organspender, wenn man keine gegenteilige Bestimmung getroffen hat. Ähnliche Bestrebungen gibt es auch zur Zeit (2019) in Deutschland. Außerdem ist das BGH - Urteil vom 2.4.2019, Az: VI ZR 13/18 zu beachten. BGH: Ein Arzt, der das Sterben eines unheilbar Kranken ohne Patientenverfügung nicht durch Beendigung der lebensverlängernden Maßnahmen ermöglicht hat, muss nach dessen Tod kein Schmerzensgeld und keinen Schadenersatz an die Hinterbliebenen zahlen.
Bei dem BGH - Fall, den eine Vorinstanz ganz anders entschieden hatte, ging es um ordentlich viel Geld.
Die Patientenverfügung ist also die noch bei Bewusstsein vorweggenommene Anweisung an den behandelnden Arzt, welche Art der Behandlung – oder Nichtbehandlung – man sich wünscht, falls man das nicht mehr sagen oder schreiben oder sonst verständlich machen kann. Daraus folgt dann eigentlich leicht verständlich die Regelung und auch, wie man sie vorbereitet und gestaltet.
Formerfordernisse:
Man muss volljährig sein und einwilligungsfähig (das kann „etwas weniger“ sein als voll geschäftsfähig). Bei Volljährigen wird die Geschäfts- und damit erst recht die Einwilligungsfähigkeit vermutet.
Die Patientenverfügung muss schriftlich gemacht werden. Per Computer oder Schreibmaschine reicht, also nicht handschriftlich wie ein Testament, sondern nur schriftlich. Ein Blatt Papier mit Unterschrift, möglichst mit Datum, reicht aus. Man darf auch Textbausteine verwenden oder Formulare zum Ausfüllen und Ankreuzen. Eine Beratung - Arzt, Rechtsanwalt, eventuell Notar - ist jedoch sinnvoll.
Patientenverfügung - Grundlagen, Hinweise und Erstellung: Bundesgesundheitsministerium.de/patientenverfuegung.html Dort findet man Textbausteine und weitere, teils sehr gut brauchbare Hinweise (ohne Haftung!).
Juristische Spitzfindigkeiten sind in der Praxis kaum zu erwarten. Falls es irgendwo mit den Formalien „klemmt“, ist eine Patientenverfügung auszulegen und mit allen sonstigen Erkenntnismöglichkeiten nach dem tatsächlichen Willen zu forschen, § 1901a Abs. 2 BGB.
Materielle Zweckmäßigkeiten, tatsächliche Erfordernisse, Vorbereitung:
Es können zwei Fallgestaltungen eintreten und danach richten sich die Vorbereitungen.
Zunächst: Der schwere Unfall oder vielleicht ein Schlaganfall mit dem sofortigen Verlust der Fähigkeit, sich zu äußern. Das kann jedem sofort und jederzeit passieren. Man sollte sich informieren, welche Behandlungsmöglichkeiten es gibt. Man sollte darüber nachdenken, ob man im Falle eines Falles im Zweifel jahrelang im Koma künstlich am Leben erhalten werden will, weil vielleicht ein Wunder geschieht oder ein unerwarteter Fortschritt in der Medizin – oder nicht. Das muss jeder selbst entscheiden. Etwas Zeit mit Informationen, aus dem Internet, aus Broschüren und Büchern, wird man dafür schon aufwenden müssen.
Die zweite Variante wäre dann eine schwere Krankheit, die zum Tode führen kann oder wahrscheinlich zum Tode führen wird. Für diesen Fall ist die individuelle Beratung und Absprache mit dem behandelnden Arzt unverzichtbar. Einige Ärzte, deren Meinungen ich mir in diversen Seminaren und Fachvorträgen angehört habe, halten dafür ein oder mehrere Beratungsgespräche von längerer Dauer für sinnvoll. Das halte ich auch für richtig. Es geht ja um sehr wichtige Dinge. Auch wenn man die Kosten für den Rat des Arztes in dem erforderlichen Umfang vielleicht nicht von der Krankenkasse oder Krankenversicherung erstattet bekommt, dann könnte das eine der letzten vernünftigen Ausgaben sein, die man in
ei eigener Sache tätigt. diesem Leben noch tätigt.
Bei beiden Varianten – Vorsorge für einen eventuellen Unfall oder Vorbereitung im Fall schwerer Krankheit – sollte stets die Beratung durch einen entsprechend qualifizierten Rechtsanwalt dazu gehören. Zunächst lebt jeder Mensch anders, hat seine eigenen Bedürfnisse, Bindungen und Rechtsbeziehungen. Da reicht irgendein Formular regelmäßig nicht aus. Auch Textbausteine in einer notariellen Urkunde, hübsch eingebunden in einem Pappendeckel mit Landeswappen, mitunter in Windeseile vorgelesen, sind nicht zwingend die optimale Lösung. Entscheidend ist es aber, dass es oft Sinn macht, bei der Gelegenheit nebenbei noch ein paar andere Lösungen zu gestalten wie beispielsweise mit einer Vollmacht über den Tod hinaus die Kosten eines Erbscheins zu sparen, ein Testament auf Aktualität überprüfen, also eben die Vorsorge nach den Wünschen und Bedürfnissen zu optimieren.
Die Anwaltskosten für eine entsprechende Beratung kann jeder Anwalt individuell vereinbaren oder nach den starren Sätzen der Gebührenordnung (RVG) abrechnen. In meiner Praxis vereinbare ich meistens ein Honorar nach Beratungs- und Bearbeitungszeitaufwand. Wenn der Mandant vielleicht schon allgemein informiert ist oder sogar richtig gut vorbereitet ist, dann dauert es je nach den Problemen des Einzelfalls nicht lange, bis eine individuell passende Lösung gefunden ist.
Zum Abschluss die Warnung vor Neppern, Schleppern, Bauernfängern. Nein: Niemand muss eine Patientenverfügung machen. Nein: Niemand muss irgendeinem Verein beitreten, Stiftungen oder Zustiftungen machen, an selbst ernannte Experten, Berater oder Scharlatane etwas zahlen. Man muss auch nicht zum Notar. Nein, man muss auch nicht auf die aktuelle Werbung einer Rechtsschutzversicherung hereinfallen, die die Kosten für eine Patientenverfügung zahlt. Nach der Statistik des DAV kostet (Stand: 2011) die Rechtsanwaltsstunde im Beratungsbereich durchschnittlich rund 200 Euro zuzüglich Umsatzsteuer (je nach Kosten im ländlichen oder großstädtischen Bereich und/oder Qualifikation des Rechtsanwalts etwas mehr oder weniger). Und eine Stunde ist eine ziemlich lange Zeit, in der man viel erledigen kann, insbesondere dann, wenn beide Seiten vorbereitet sind.
Das Recht der Patientenverfügung ist vom Gesetzgeber bewusst so ausgestaltet, dass der Verfügende eigentlich nicht viel falsch machen kann. Sobald der Wille und die Wünsche des Patienten einigermaßen deutlich zum Ausdruck gebracht sind, haben alle Beteiligten das zu respektieren. Eine Beratung durch einen entsprechend erfahrenen Anwalt macht Sinn, um die Vorsorge möglichst umfassend zu gestalten. Im akuten Fall, wenn noch genügend Zeit verbleibt, sind eingehende Gespräche mit den behandelnden Ärzten unbedingt erforderlich.
Sterbehilfe? Unterschiede Deutschland (offiziell eher nicht), Schweiz (Sterbehilfevereine, "Suicid - Tourismus"), Nederlande (möglich, aber 5 Jahre Residenzpflicht für Ausländer), Belgien (Liege = Lüttich; man spricht oft deutsch wegen der Nähe zur Grenze und es liegen bei der Stadtverwaltung von Liege angeblich Prospekte von entsprechenden Praxen aus). In D hat ein schwerst leidendes Ehepaar geklagt, um eine Genehmigung zum Erwerb von Natrium - Pentobarbital (NaP) zu bekommen. Vor dem BVerwG gab man dem Rechtsnachfolger der zwischenzeitlich verstorbenen Eheleute Recht. Das Innenministerium unterlief das Urteil mit einem Nichtanwendungserlass.
Patientenverfügung Beispiel
Patientenverfügung Beispiel
Patientenverfügung (keine maschinenmäßige künstliche Lebensverlängerung; wohl aber angemessene Behandlung; keine Organspende)
Ich, Vorname, Name, geboren am: ________, wohnhaft in: _________, _________, bestimme hiermit für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr bilden oder verständlich äußern kann:
Wenn infolge einer Gehirnschädigung meine Fähigkeit, Einsichten zu gewinnen, Entscheidungen zu treffen und mit anderen Menschen in Kontakt zu treten, nach Einschätzung zweier erfahrener Ärzte, möglichst ein Facharzt für Allgemeinmedizin und ein Neurologe aller Wahrscheinlichkeit nach unwiederbringlich erloschen ist, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist, oder wenn ich bereits infolge eines weit fortgeschrittenen Hirnabbauprozesses (z. B. bei Demenzerkrankung) auch mit ausdauernder Hilfestellung nicht mehr in der Lage bin, Nahrung und Flüssigkeit auf natürliche Weise zu mir zu nehmen, oder wenn ich mich im Endstadium einer unheilbaren Erkrankung befinde, so treffe ich folgende Festlegungen:
Es sollen alle lebenserhaltenden Maßnahmen unterlassen werden. Hunger und Durst sollen auf natürliche Weise gestillt werden, gegebenenfalls mit Hilfe bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme. Ich wünsche fachgerechte Pflege von Mund und Schleimhäuten sowie menschenwürdige Unterbringung, Zuwendung, Körperpflege und das Lindern von Schmerzen, Atemnot, Übelkeit, Angst, Unruhe und anderer belastender Symptome.
Ich erwarte eine fachgerechte Schmerz- und Symptombehandlung. Wenn alle sonstigen medizinischen Möglichkeiten zur Schmerz- und Symptomkontrolle versagen, sollen bewusstseinsdämpfende Mittel zur Beschwerdelinderung eingesetzt werden. Dabei nehme ich die Möglichkeit einer Verkürzung meiner Lebenszeit durch schmerz- und symptomlindernde Maßnahmen in Kauf.
Ich wünsche, dass eine künstliche Ernährung und/oder eine künstliche Flüssigkeitszufuhr nur bei palliativmedizinischer Indikation zur Beschwerdelinderung erfolgen. Nicht nur in den oben beschriebenen Situationen sondern in allen Fällen eines Kreislaufstillstandes oder Atemversagens lehne ich Maßnahmen der
Wiederbelebung ab.
Künstliche Beatmung lehne ich ab und eine schon eingeleitete Beatmung soll eingestellt werden, unter der Voraussetzung, dass ich Medikamente zur Linderung der Luftnot erhalte. Die Möglichkeit einer Bewusstseinsdämpfung oder einer Verkürzung meiner Lebenszeit durch diese Medikamente nehme ich in Kauf.
Ich lehne eine Dialyse ab und möchte auch keine fremden Gewebe oder Organe empfangen. Ich wünsche Blut oder Blutersatzstoffe nur zur Beschwerdelinderung. Zu einer Entnahme von Organen zu Transplantationszwecken bin ich nicht bereit.
Ich möchte, wenn möglich, in einem Hospiz oder Krankenhaus sterben.
Ich erwarte, dass der in meiner Patientenverfügung geäußerte Wille zu bestimmten ärztlichen und pflegerischen Maßnahmen von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten und dem Behandlungsteam befolgt wird. Mein/e Bevollmächtigte/r soll dafür Sorge tragen, dass mein Wille durchgesetzt wird.
Sollte ein Arzt oder das Behandlungsteam nicht bereit sein, meinen in dieser Patientenverfügung geäußerten Willen zu befolgen, erwarte ich, dass für eine anderweitige medizinische und/oder pflegerische Behandlung gesorgt wird. Von meinem Bevollmächtigten erwarte ich, dass er bzw. sie die weitere Behandlung so organisiert, dass meinem Willen entsprochen wird.
In Situationen, die in dieser Patientenverfügung nicht konkret geregelt sind, ist mein mutmaßlicher Wille möglichst im Konsens aller Beteiligten zu ermitteln. Dafür soll diese Patientenverfügung als Richtschnur maßgeblich sein. Bei unterschiedlichen Meinungen über anzuwendende oder zu unterlassende ärztliche/-pflegerische Maßnahmen soll der Auffassung meines Bevollmächtigten besondere Bedeutung zukommen.
Wenn ich meine Patientenverfügung nicht widerrufen habe, wünsche ich nicht, dass mir in der konkreten Anwendungssituation eine Änderung meines Willens unterstellt wird. Wenn aber die behandelnden Ärzte oder das Behandlungsteam aufgrund meiner Gesten, Blicke oder anderen Äußerungen die Auffassung vertreten, dass ich entgegen den Festlegungen in meiner Patientenverfügung doch behandelt oder nicht behandelt werden möchte, dann ist möglichst im Konsens aller Beteiligten zu ermitteln, ob die Festlegungen in meiner Patientenverfügung noch meinem aktuellen Willen entsprechen. Auch in diesen Fällen soll bei unterschiedlichen Meinungen der Auffassung meines Bevollmächtigten besondere Bedeutung zukommen.
Ich habe zusätzlich zur Patientenverfügung eine Vorsorgevollmacht erteilt an ____________, die/der auch für die vorliegende Angelegenheit als bevollmächtigt gelten soll, und den Inhalt dieser Patientenverfügung mit der von mir bevollmächtigten Person besprochen.
Als Interpretationshilfe zu meiner Patientenverfügung habe ich eine Darstellung meiner allgemeinen Wertvorstellungen beigelegt.
Soweit ich in dieser Verfügung bestimmte Behandlungen wünsche oder ablehne, verzichte ich ausdrücklich auf eine (weitere) ärztliche Aufklärung.
Ich bin mir des Inhalts und der Konsequenzen meiner darin getroffenen Entscheidungen bewusst.
Ich habe die Patientenverfügung in eigener Verantwortung und ohne äußeren Druck nach Beratung und nach meinen sorgfältig überlegten Vorstellungen erstellen lassen.
Mir ist die Möglichkeit der Änderung und des Widerrufs einer Patientenverfügung bekannt. Diese Patientenverfügung gilt solange, bis ich sie widerrufe.
Meine Wertvorstellungen:
Ich habe nun schon meinen ______ Geburtstag gefeiert und ein abwechslungsreiches Leben geführt.
Körperliche Beschwernisse und Untätigkeit zu ertragen fällt mir schwer, aber ich kann es aushalten. Dann kann ich auch fremde Hilfe annehmen. Unerträglich ist mir aber die Vorstellung, geistig nicht mehr fit und dann auf Hilfe angewiesen zu sein.
Mir ist es sehr wichtig, dass ich mich mit meinen Freunden und meiner Familie unterhalten kann. Wenn ich einmal so verwirrt bin, dass ich nicht mehr weiß, wer ich bin, wo ich bin und Familie und Freunde nicht mehr erkenne, so soll es dann auch nicht mehr lange dauern, bis ich sterbe. Daher möchte ich dann keine Behandlung und auch keine Maschinen, die mein Sterben nur hinauszögern.
In einer netten und lieben Umgebung eines Hospizes möchte ich sterben oder in einem Krankenhaus, eben versorgt bei Bedarf mit schmerzstillenden Medikamenten.
Koblenz, den ______________________
Unterschrift Vor- und Zuname_______________________