Specials V - Z




Vaterschaftsanfechtung: Spätestens ab 31.3.2008 möglich ohne gewaltige Darlegung von Gründen; das BVerfG (Beschl. 13.2.2007 = FamRZ 2007, 441 = FF 2007. 96) hat dem Gestzgeber die Neiregelung aufgegeben. Anfechtungsfristen entfallen voraussichtlich. Neuauflagen von Altfällen werden jedenfalls dann möglich sein, soweit ein Anfangsverdacht nach altem Recht nicht schlüssig begründet werden konnte (BGH FamRZ 2006, 686, 687).

Die sowohl gegen den rechtlichen Vater als auch gegen das Kind zu richtende Anfechtungsklage des leiblichen Vaters muss innerhalb der Anfechtungsfrist gegenüber beiden Beklagten als notwendigen Streitgenossen erhoben werden. Die Wahrung der Frist im Verhältnis zu einem von ihnen entfaltet keine Wirkung gegenüber dem anderen. BGH, Urt. v. 30.07.2008 - XII ZR 18/07

Verbindung Vollstreckungsgegenklage/Abänderungsklage per Haupt- und Hilfsantrag zulässig, BGH FamRZ 1979, 573; geht aber nur, wenn für beide Klagearten dasselbe Gericht zuständig (Vollstreckungsgegenklage ausschließlich zuständig das Prozessgericht der ersten Instanz, §§ 767, 802 ZPO.

Verbraucherinsolvenz Der Schuldner, der dem Treuhänder seine Eheschließung ohne weitere Angaben zu den Einkünften des Ehepartners mitteilt, verheimlicht keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge. Ihm kann die Restschuldbefreiung deswegen nicht versagt werden. BGH, Beschl. v. 22.10.2009 - IX ZB 249/08

Verjährung: Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 I Nr. 2 BGB gilt für alle Ansprüche aus dem Buch 5 "Erbrecht" des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 2218 I i.V. mit § 666 BGB), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist (BGH Urt. 18.4.2007 - IV ZR 279/05 = NJW 2007, 2174 mit Anmerkung Zimmer z.B. für Haftung Testamentsvollstrecker, Vergütung Nachlassverwalter pp.).

BGH: Vermögensauseinandersetzung bei Scheidung vor Beitritt Sind Ehegatten vor dem Wirksamwerden des Beitritts im Beitrittsgebiet geschieden worden, so ist ihr gemeinschaftliches Eigentum und Vermögen, falls bislang nicht geschehen, nach Maßgabe des Art. 234 § 4 V EGBGB i.V.m. § 39 I des Familiengesetzbuchs der DDR (FGB) auseinanderzusetzen. Der Anspruch jedes Ehegatten auf eine solche Auseinandersetzung unterliegt nicht der Verjährung (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 05.06.2002 - XII ZR 194/00 - FamRZ 2002, 1097, 1098). Der Anspruch ist auf eine umfassende Auseinandersetzung gerichtet. Ein Anspruch auf Entschädigung für die Nutzung eines im gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten stehenden Grundstücks ist gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten und in die Auseinandersetzung nach § 39 I des Familiengesetzbuchs der DDR einzubeziehen. Dies gilt auch dann, wenn der Entschädigungsanspruch gegen den anderen Ehegatten gerichtet wird. Az XII ZR 155/06, Urteil vom 6.8.2008.

Reform des Versorgungsausgleichs Der Deutsche Bundestag hat am 12.2.2009 die von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) vorgeschlagene "Reform" des Versorgungsausgleichs beschlossen (Am 3.April 2009 im Bundesgesetzblatt I 2009, S. 700ff verkündet) Gesetz bislang seit 1978: Alle während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften (auf Rente pp.) wurden ermittelt; hatte ein Ehegatte mehr, bekam der andere die Hälfte des Mehrbetrages auf sein Rentenkonto mit einer komplizierten, 4 x nacheinander vom BVerG verworfenen Umrechnungsformel. Gesetz ab 1.9.2009: Die einzelnen Anwartschaften werden jeweils unmittelbar aufgeteilt direkt bezogen auf die Versorgung, also z. B. einen Teil der gesetzlichen Rente, einen Teil der betrieblichen Altersversorgung usw. Vorteil: Die unsinnige Umrechnungsformel, mit der man nicht vergleichbare Versorgungsanwartschaften früher ausgleichen musste, fällt weg. Ferner: Bei einer kurzen Ehezeit von bis zu drei Jahren ist der Ausgleich ausgeschlossen, es sei denn, ein Ehegatte beantragt die Durchführung (Aber, raten Sie einmal, was die meisten Ehegatten mit kleineren Anwartschaften beantragen werden!) Nachteil ist die Enteignung der Rentner und Pensionäre, neu ab 1. 9. 2009: Bislang wirkte sich der Versorgungsausgleich bei dem Ehegatten, der höhere Rentenansprüche hatte und der schon in Rente war, erst dann aus, wenn auch der andere in Rente ging ("Rentnerprivileg"). Wer also von seiner Rente dem anderen Ehegatten etwas abgeben musste, bekam seine Rente - für die er sein Leben lang gearbeitet hatte - erst dann gekürzt, wenn auch der andere Ehegatte in Rente ging. Neu: Die Rente wird sofort per VA gekürzt, auch wenn der andere Ehegatte davon gar nichts hat, weil er vielleicht erst 10 oder 20 Jahre später in Rente geht. Beispiel: Alleinverdienerehe scheitert nach vielen Jahren; erst gegen Ende musste die Ehefrau, bislang Hausfrau, arbeiten gehen (neues Unterhaltsrecht!). Der Ehemann, schon in Rente, bekommt bis zur Hälfte seiner Rente per VA weggenommen; die Ehefrau hat nichts, gar nichts davon. Enteignung und Sozialismus pur! Wer das alte Recht noch nutzen will, muss die Scheidung bis zum 1.9.2009 bei Gericht eingereicht haben, muss die erste Instanz bis Okt. 2010 geschafft haben und darf keiner Abtrennung des VA zustimmen. An dieser Stelle erneut einen herzlichen Dank an CDU/CSU und SPD für die erneute Verschlechterung der Rechte des Teils der Bürgerinnen und Bürger, die für ihre Altersversorgung arbeitet und Beiträge zahlt. Es ist schlimm genug, dass wegen der Misswirtschaft von CDU/CSU und SPD die gesetzliche Rentenversicherung ruiniert wurde. Durch die "Reform" bekommen die Rentner und Pensionäre ab 1.9.2009 auch noch bis zur Hälfte ihrer während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften sofort weggenommen, ohne dass der andere Ehegatte direkt etwas davon hat. Nur die allerdümmsten Kälber - wählen ihre Metzger selber. Und: Wer nicht wählen geht, macht sich mit schuldig. Wer sich nicht enteignen und entmündigen lassen will, wird sich zum Liberalismus, zur bürgerlichen Freiheit, bekennen müssen.

BGH: Ausschluss des Versorgungsausgleichs unter Umständen nichtig. Ein im Ehevertrag kompensationslos vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nichtig (nach § 138 Abs. 1 BGB), wenn die Ehegatten bewusst in Kauf nehmen, dass die Ehefrau wegen Kindesbetreuung alsbald aus dem Berufsleben ausscheiden und bis auf weiteres keine eigenen Versorgungsanrechte (abgesehen von Kindererziehungszeiten) erwerben wird. In solchen Fällen kann der Ausschluss des Versorgungsausgleichs sogar dazu führen, dass der gesamte Ehevertrag nichtig wird, wenn die Ehefrau bei seinem Abschluss im neunten Monat schwanger ist und ihr der Vertragsentwurf erstmals in der notariellen Verhandlung bekannt gegeben wird. Az XII ZR 6/07, Urteil vom 9.7.2008.

OLG Schleswig: Kompensationsloser Verzicht auf den Versorgungsgleich
Ausnahmsweise ist der kompensationslose Verzicht auf den Versorgungsausgleich
genehmigungsfähig, weil § 1587o II 4 BGB keine abschließende Regelung der
Genehmigungsvoraussetzung enthält. Dabei ist von Bedeutung, ob es der Durchführung
des Versorgungsausgleichs nicht bedarf, um für den verzichtenden Ehegatten den
Grundstock einer eigenständigen Versorgung für das Alter und für den Fall der
Erwerbsunfähigkeit zu legen, oder ob ein Ehegatte auf ihm an sich zustehende
Versorgungsanrechte im Hinblick auf Umstände verzichtet, die im Rahmen der
Härteregelung des § 1587c BGB zu berücksichtigen sind. Az 10 UF 77/08, Beschluss vom 7.1.2009

BGH: Ehezeitanteil und später bewilligte Rente Bezieht ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits eine Rente, ist der auf das Ende der Ehezeit bezogene Ehezeitanteil dieser laufenden Rente in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, und nicht der Ehezeitanteil einer zuvor gegebenen Anwartschaft (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084 und vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891).
Weil der Versorgungsausgleich auf das Ende der Ehezeit rückbezogen ist, muss auch der
Ehezeitanteil einer erst später bewilligten Rente auf diesen Zeitpunkt rückbezogen
werden. Das geschieht bei einer Betriebsrente, die sich seit dem Ende der Ehezeit
volldynamisch entwickelt hat, durch Rückrechnung der Volldynamik nach der
entsprechenden Versorgungsordnung. Hat sich die Betriebsrente seit dem Ende der
Ehezeit nicht durchgehend volldynamisch entwickelt, ist sie entweder nach einem
vorhandenen Deckungskapital (§ 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB) oder sonst unter Anwendung
der Barwertverordnung (§ 1587 a Abs. 3 Nr 2 BGB) bezogen auf das Ende der Ehezeit zu
dynamisieren (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 -
FamRZ 2007, 1084). Az XII ZB 74/08, Beschluss vom 14.1.2009, beim BGH unter Entscheidungen.

Versorgungsausgleich/Betriebliche Altersversorgung: Anrechte der privaten betrieblichen Altersversorgung, die im Anwartschaftsstadium aufgrund ihrer Koppelung an die tarifliche Lohnentwicklung an sich als dynamisch anzusehen sind, deren Dynamik aber bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis endet, sind nur mit ihrem statischen Wert in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen BGH IVb ZS, Beschluss vom 12.4.1989 – IVb ZB 146/86. Diese zunächst nicht einzubeziehende Anwartschaftsdynamik geht nicht unter, sondern unterliegt dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gem. § 1587 f Ziff. 4 BGB. Hinweis: Die Angaben der Versorgungsträger in der Auskunft (Vordruck VC 2 b) bei Ziffer 7 sind nicht einfach zu übernehmen, da die Bearbeiter dieser Auskünfte teilweise die VA – Bestimmungen nicht kennen. Sollte der Versorgungsträger auch bei einem vorzeitigen Ausscheiden die unverfallbare Anwartschaft weiter bis zum Rentenbeginn dynamisieren (z. B. weil er die Bestimmung des § 2 V VAHRG nicht anwendet), so wäre die Dynamik bereits jetzt unverfallbar, so dass die ehezeitliche Rentenanwartschaft mit dem Nennbetrag in die Saldierung einzubeziehen wäre.

Reichweite einer unbeschränkten transmortalen Kontovollmacht unter Ehegatten
Anmerkung von Prof. Dr. Götz Schulze Fundstelle: LMK 2009, 284354 BGH, Urteil vom 24.03.2009, Az.: XI ZR 191/08, BeckRS 2009, 11995
Vorerbschaft: Wer einmal beobachtet hat, wie in Skandinavien die Prozesse nach dem Tod eines Elternteils laufen, weil die Kinder den überlebenden Elternteil zur möglichst sparsamen Lebensweise zwingen wollen, entwickelt gewisse Vorbehalte gegenüber den Möglichkeiten der Vor- und Nacherbschaft, die ja auch unser Recht als Relikt aus dem normannischen Recht kennt.

Vorfälligkeitsentschädigung - stets nachrechnen lassen. Kostet bei Stiftung Warentest 60€, Stand 2011.

Die Monatsfrist für eine Beschlussanfechtungsklage kann auch durch eine Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gewahrt werden, wenn innerhalb der Klagefrist der Verwalter angegeben und die namentliche Bezeichnung der richtigerweise zu verklagenden übrigen Mitglieder der Gemeinschaft bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wird. BGH, Urt. v. 06.11.2009 - V ZR 73/09

Eine Klage, der ein obligatorisches Schiedsverfahren vorauszugehen hat, ist zulässig, wenn der Kläger mit der Klageschrift eine Bescheinigung der Gütestelle über einen erfolglosen Einigungsversuch einreicht. Das Prozessgericht ist bei der Prüfung dieser Prozessvoraussetzung an die ihm vorgelegte Bescheinigung gebunden. BGH, Urt. v. 20.11.2009 - V ZR 94/09

Wohnrecht wandelt sich nicht in Geldrentenanspruch um, wenn Wohnberechtigter in Pflegeheim umzieht, es sei denn, unvorhergesehene Änderung der Geschäftsgrundlage und wirtschaftliche Vorteile für Verpflichteten, BGH NJW 2007, 1884 vom 19.1.2007; OLG Celle 15.10.2007 - 4 W 195/07


Wohnrecht wandelt sich nicht in Geldrentenanspruch um, wenn Wohnberechtigter in Pflegeheim umzieht, es sei denn, unvorhergesehene Änderung der Geschäftsgrundlage und wirtschaftliche Vorteile für Verpflichteten, BGH NJW 2007, 1884 vom 19.1.2007; OLG Celle 15.10.2007 - 4 W 195/07

Wohnmöglichkeit/Wohnrecht/Nutzungsentschädigung ne-Gemeinschaft: Steht die von den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam genutzte Wohnung in dem Alleineigentum eines der Partner, so beruht die Einräumung der Mitnutzung an den anderen Partner im Zweifel auf tatsächlicher, nicht auf vertraglicher Grundlage. Wird für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Dritter zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten bestellt und für diese
Bereiche ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so kann der Betreuer, wenn der Betreute
in ein Pflegeheim umzieht, von dem anderen Partner gemäß § 985 BGB die Herausgabe der im Alleineigentum des Betreuten stehenden und bis dahin gemeinsam genutzten Wohnung verlangen. Dies gilt dann nicht, wenn die Partner generell oder für diesen Fall eine anderweitige und auch den Betreuer bindende rechtliche Regelung (etwa durch Einräumung eines Wohnrechts) getroffen haben. Vom Zeitpunkt des Umzugs des Betreuten und dem Herausgabeverlangen seines Betreuers an ist der in dem Haus verbliebene Partner gemäß § 987 BGB zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet. BGH Az XII ZR 110/06, Urteil vom 30.4.2008.
Zeugnisverweigerungsrecht zweitinstanzlich, wenn Strafverfolgungsgefahr nach erstinstanzlicher Vernehmung im Zivilprozess BGH Beschl. vom 8.4.2008 - VIII ZB 20/06 = NJW 2008 Heft 28

Änderung von § 522 ZPO? Es gibt noch gute Nachrichten: Am heutigen Donnerstag berät der Deutsche Bundestag zum außerordentlich prominenten Zeitpunkt (etwa Mittags) in 1. Lesung über den Gesetzentwurf der FDP-Bundestagsfraktion zur Änderung von § 522 ZPO (BT-Drs.16/11457). Der DAV hat die Neugestaltung der Rechtsmittel durch die am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Zivilprozessordnung immer wieder kritisiert. Die Praxis weiß von teilweise unerträglichen Ergebnissen zu berichten. Die FDP will nun mit ihrem Vorstoß erreichen, dass nach § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbare Beschlüsse zukünftig mit der Rechtsbeschwerde als statthaftem Rechtsmittel gegen Zurückweisungsbeschlüsse der Berufungsgerichte angegriffen werden können.

Die Möglichkeiten der Oberlandesgerichte zur Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO hat das Bundesverfassungsgericht nun beschränkt. Die Oberlandesgerichte dürfen nach der Entscheidung vom 4. November 2008 (1 BvR 2987/06) nicht mehr im Beschlusswege entscheiden, wenn dem Beschluss eine umstrittene und höchstrichterlich nicht geklärte reversible Rechtsfrage zugrunde gelegt wird. Sie müssen ein Endurteil fällen, so dass - wenn die Revision nicht ohnehin zugelassen worden ist - zumindest die Nichtzulassung der Revision der Beschwerde zum BGH unterliegt. Die Entscheidung wird im Januar-Heft des Anwaltsblatt veröffentlicht. Vorab finden Sie sie unter www.anwaltsblatt.de.


Zugewinn: Rückforderung unentgeltlicher Zuwendungen der Schwiegereltern auf das begrenzt, was im Endvermögen des Empfängers überhaupt noch vorhanden ist (BGH FamRZ 1982, 910, 912). Zuwendung Eltern an Kind + Schwiegerkind: an Kind zumindest die Hälfte privilegiert gem. § 1374 II BGB, an Schwiegerkind nicht, BGH FamRZ 1995, 1060; OLG Koblenz FamRB 2006, 326; a. M. OLG Nürnberg FamRZ 2006, 38.

Zugewinn/Verjährung: 3 Jahre ab Kenntnis von Beendigung des Güterstands, 1378 IV BGB. Bei Teilklage verjährt die Restforderung BGH Urteil 9.1.200 - XII ZR 33/06.

Zugewinnausgleich: zukünftiger Zugewinnausgleich kann durch Arrest gesichert werden (OLG Karlsruhe FamRZ 2007, 408). Arrest jedenfalls möglich nach Rechtskraft der Scheidung oder Fälligkeit gem. Scheidungsfolgenvergleich, weil dann Fälligkeit und damit u. U. Arrestgrund, OLG Dresden, Urt. 7.12.2006 - 21 UF 410/06= NJW-RR 2007, Heft 10. Strrittig! Praktiker: Auskunft § 1386 III BGB, dann Klage auf Beendigung des Güterstandes/ Auskunft/Zahlung + Kombi Einstw. Verf. und hilfsweise Arrest.

Zugewinnausgleich: zukünftiger Zugewinnausgleich kann nicht durch Arrest gesichert werden (OLG Karlsruhe FamRZ 2007, 410). Strittig! Praxis: Einstw. Rechtsschutz Haupt- und Hilfsanträge e. Verf. + Arrest.



ZVG: Die Fehlvorstellung des Bieters bei der Abgabe des Gebotes, dass das Grundstück nach den Versteigerungsbedingungen lastenfrei zu erwerben sei, berechtigt nicht zur Anfechtung des Gebots. BGH, Beschl. v. 05.06.2008 - V ZB 150/07

ZVG § 180 I, III, § 765a ZPO: Pflegekinder sind im (Teilungs)Versteigerungsverfahren nicht nach § 180 III ZVG, sondern nach § 765a ZPO entsprechend zu berücksichtigen, BGH Beschl. 22. 3. 2007, V ZB 152/06. Das Beschwerdegericht hat per SV-Gutachten zu prüfen, ob einer Suicidgefahr ggf. mit einer therapeutischen Begleitung des Versteigerungsverfahrens ausreichend begegnet werden kann.

Ein mit dem Ziel abgegebenes Gebot, die zum Schutz des Schuldners bestehenden Regelungen des ZVG im Interesse eines Gläubigers zu unterlaufen, ist unwirksam. Ob der Bieter Terminsvertreter des Gläubigers ist, ist ohne Bedeutung. BGH, Beschl. v. 17.07.2008 - V ZB 1/08



- wird bei anhaltend schlechtem Wetter fortgesetzt -