Kosten, PKH, Beratungshilfe
Anwaltsgebühren
Im Regelfall gilt für Rechtsanwaltskosten die gesetzliche Gebührenordnung (RVG). Die Höhe der Gebühren ist gesetzlich festgelegt. Da die Gebühren nach RVG seit über 20 Jahren nicht erhöht wurden, ist der Mandant damit meist gut bedient und hat zugleich Planungssicherheit.
In Einzelfällen ist das RVG allerdings nicht flexibel genug. Wenn ein Mandant zum Beispiel eine Stunde Beratungszeit benötigt, um sich einen Überblick zu verschaffen vom Trennungsunterhalt bis zum Zugewinnausgleich, dann wird man das unmöglich nach der am Streitwert orienierten Gebührenordnung abrechnen können - die Gebühren wären zu hoch. Im Gegenzug wird kein Anwalt für die RVG - Zeitaufwandsentschädigung von 35 Euro 8 Stunden, also für einen Stundenlohn von 4,38 Euro, zu einem auswärtigen Termin reisen können (7005 Ziff. 2 Gebührenverzeichnis zum RVG). In solchen Fällen werden die Gebühren nach den Umständen des Einzelfalls vereinbart.
Prozesskostenhilfe
Jeder Mandant, der befürchtet, sich anwaltliche Beratung nicht leisten zu können, sollte die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe (PKH) oder Beratungshilfe prüfen lassen. Angst vor Kosten ist kein Grund, nichts zu unternehmen und Rechtsnachteile zu erleiden.
Im (gesetzlich vorgeschriebenen) Antragsformular werden vom PKH - Antragsteller Angaben und Nachweise zum Einkommen und Vermögen gefordert. In der Praxis von erheblicher Bedeutung und meist übersehen ist das kleine Feld links unten im Fragebogen "sonstige Versicherungen". Wenn dort sorgfältig alle privaten Versicherungen eingetragen werden (evtl. Beiblatt benutzen) und auch die entsprechenden Nachweise beigefügt werden, dann gibt es oft PKH in Fällen, bei denen man es auf den ersten Blick gar nicht erwartet hätte.
PKH bedeutet nicht, dass man zum Nulltarif prozessieren kann. Wer einen Zivilprozess verliert, muss grundsätzlich auch bei eigener PKH der gegnerischen Partei deren Verfahrenskosten erstatten. Die Staatskasse darf auch bis zu 48 Monaten nach Beendigung der Rechtssache eine Nachzahlung anordnen, wenn sich die finanziellen Verhältnisse verbessert haben. Der Anwalt, der den Prozesskostenhilfeantrag stellt, hat ferner von dem Mandanten für diesen Mehraufwand eine gesonderte Gebühr zu beanspruchen.
Trotz dieser Einschränkungen ist die PKH ein großer Vorteil. Es gehört eben in einem funktionstauglichen Rechtsstaat einfach dazu, dass man sich auch dann zur Wehr setzen kann, wenn man nicht viel Geld hat. Der Staat legt die Kosten vor und man zahlt ggf. per Raten oder auf einen Schlag zurück, wenn man wieder Geld hat. Eine faire Sache, die auch in der derzeitigen Praxis in der Regel gut funktioniert. Bei Scheidungsverfahren werden beispielsweise weit über 50 % der Verfahren per PKH betrieben.
Beratungshilfe
Die Beratungshilfe war vom Gesetzgeber gut gedacht und geregelt im Gesetz über die Beratungshilfe (BerHiG). Es sollte so eine Art "Rechtsschutzversicherung des kleinen Mannes" sein. Zunächst hat das auch ganz gut funktioniert.
Wer beispielsweise Sozialhilfe bezog, brachte seinen Sozialhilfebescheid zum Anwalt mit und trug sein Problem vor. Der Rechtsanwalt veranlasste das Erforderliche, stellte zugleich den Antrag auf Beratungshilfe und rechnete mit der Staatskasse ab. Im vorgeschriebenen Antragsformular war nur die Rubrik "Sozialhilfebezug" anzukreuzen und eine Kopie des Sozialhilfebescheides beizufügen. Es funktionierte.
Leider funktioniert die Beratungshilfe in weiten Teilen der Republik nicht mehr. Die Staatsausgaben für die Beratungshilfe sind in Deutschland sehr gering im internationalen Vergleich. In England lagen die Ausgaben beispielsweise um mehr als das Dreifache höher als in der BRD. Trotzdem gaben die Justizminister die Weisung, im Bereich der Beratungshilfe möglichst zu sparen. Die Bezirksrevisoren (die Kostenwächter der Justiz) und die Rechtspfleger (bei den Amtsgerichten für die Prüfung und Bewilligung der Beratungshilfe zuständig) folgten und folgen diesen Sparanweisungen. Manche vermutlich widerwillig, manche aus Futterneid, obwohl die Beratungshilfegebühren für die Anwälte nicht kostendeckend sind. Und damit wird die Beratungshilfe in der Praxis meist kaputt gespart.
Mit den aberwitzigsten Begründungen wird oft die Beratungshilfe abgelehnt. Ein Klassiker einer unsinnigen Ablehnungsbegründung: Es handele sich in Wirklichkeit ja nicht um eine Rechtssache, sondern um ein menschliches Problem. Mit einer solchen Scheinbegründung kann man jedes Beratungshilfegesuch eines bedürftigen Bürgers ablehnen. Die Juristerei befasst sich immer damit, Probleme zwischen Menschen zu lösen - ohne Keule und Gewalt, sondern mit Hilfe der gesetzlichen Regelungen.
Abhilfe: Beratungshilfe kann der Mandant immer noch bekommen, auch wenn der früher übliche, unbürokratische Weg im konkreten Gerichtsbezirk nicht mehr funktioniert, weil die Beratungshilfestelle des Gerichts jeden vom Anwalt gestellten Antrag so lange mit allerlei Schikanen auszuhebeln versucht, bis der Anwalt das Handtuch wirft. Die meisten Spiele kann man bekanntlich auch umgekehrt spielen. Das funktioniert so:
Der Mandant beantragt den Berechtigungsschein für die Beratungshilfe selbst bei dem Amtsgericht. Dabei nimmt er seine Einkommensnachweise pp., beispielsweise den Sozialhilfebescheid (Hartz - IV - Bescheid) mit. Falls dem Rechtspfleger auf der Beratungshilfestelle etwas an Belegen in Bezug auf die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse fehlt, dann reicht die Glaubhaftmachung der Angaben aus (§ 4 Abs. 2 Satz 3 BerHG). Im Klartext: Auf der Beratungshilfestelle kann und muss notfalls ein angeblich fehlender Beleg durch eine eidesstattliche Versicherung ergänzt werden. Den Text dazu darf der Sachbearbeiter der Beratungshilfestelle direkt selbst tippen. Das macht Arbeit. Man kann den Antrag nicht - wie bei einer Antragstellung durch einen Rechtsanwalt - immer wieder zurück schicken mit jeweils einer weiteren Rückfrage, Einkünfte, Ausgaben oder Vermögen betreffend. Und damit funktioniert es dann plötzlich doch. Wenn die Beratungshilfestelle des Amtsgerichts sich die Arbeit selbst machen kann und muss, dann sind die Angaben, die Bedürftigkeit des Rechtssuchenden betreffend, ganz rasch geklärt.
Die eigentliche Rechtsberatung, mitunter sogar die Rechtsbesorgung, kann die Beratungshilfestelle theoretisch selbst vornehmen (§ 3 Abs. 2 BerHG). Das geschieht in der Praxis aber eher selten. Dem Sachbearbeiter droht die Gefahr der Haftung für den Fall der Falschberatung. Da wird dann in der Regel der Berechtigungsschein ausgestellt und die Sachbearbeitung und das Haftungsrisiko dem Anwalt übertragen.
Und damit funktioniert die Beratungshilfe doch. Das halte ich in einem Rechtsstaat für unbedingt erforderlich. Die Anwaltschaft beteiligt sich am Beratungshilfesystem, weil nur realtiv geringe Gebühren von der Staatskasse erstattet werden, also 30 Euro für eine Beratung oder 70 Euro für eine Vertretung. Es gehört aber zu einem Rechtsstaat, dass auch weniger Betuchte sich notfalls zur Wehr setzen können. Außerdem ist ein zufriedener Mandant immer der beste Werbeträger für den Anwalt.
Rechtsschutzversicherung
Rechtsschutzversicherungen sind in Deutschland weit verbreitet. Der Versicherungsnehmer verspricht sich für seine Versicherungsprämie verständlicherweise eine angemessene Leistung seiner Rechtsschutz - und bekommt diese Leisung oft nicht. Nach den Untersuchungen beispielsweise der "Finanztest" ist die Unzufriedenheit der Kunden groß.
Traditionell ist die Unzufriedenheit der RS-Kunden etwa doppelt so hoch wie bei der Kfz-Versicherung (z. B. Statistik DAV 01/2005 vom 6.1.2005). Oft müssen die RS-Kunden bis zum BGH prozessieren, bis ihre RS endlich zahlt (z.B. BGH Urteil vom 29.10.2008 - IV ZR 128/07: Die Drittschuldnerklage (oft Einziehungsklage genannt) ist von der RS nach den ARB 75 (§ 2 II b) und den ARB 92 (§ 2 III b und § 4 II c) zu bezahlen und nicht als eine über drei Vollstreckungsaufträge hinausgehende Maßnahme abzuwimmeln - weil es eine Klage ist und keine Vollstreckungsmaßnahme. Die Allgemeinen Rechtsschutz- Versicherungs- Bedingungen (ARB) werden mit jeder Neufassung immer kundenfeindlicher und schlechter. Altkunden sollten sich im Zweifel nie auf eine Umstellung ihres RS - Vertrages einlassen, auch wenn die irreführende Werbung der Versicherer bessere Leistungen anpreist.
Die Praktiken einiger Rechtsschutzversicherer überschreiten die Grenzen der Legalität und der Vertragstreue bei weitem. Oft werden Deckunszusagen nur für "Bewährte Vertragsanwälte" einer bestimmten Rechtsschutz ausgestellt, die dann für einen Dumpingpreis arbeiten müssen. Mitunter ist es auch reiner Dummenfang wie die telefonische Rechtsberatung gegen eine Zusatzprämie - die regelmäßig sinnlos ist, weil man ohne Durchsicht der schriftlichen Unterlagen gar nicht vollständig beraten kann.
Es wäre schön, wenn man hier bestimmte Rechtsschutzversicherer empfehlen könnte (manche RSVs funktionieren relativ gut) und vor anderen warnen könnte. Das geht aber nicht. Je nach aktueller Greschäftspraxis der jeweiligen RS sind die Leistungen mitunter längere Zeit gut oder brauchbar, weil man Kundenpflege betreibt. Dann wieder nicht, weil man die Rendite erhöhen will und zum Schaden der Versicherungsnehmer spart, mag das nun legal sein oder nicht. Da kann ich hier nur jedem Mandanten raten, sich vorher z. B. bei der "Finanztest" oder ähnlichen Quellen zu informieren, welche Rechtsschutz besonders schlecht abgeschnitten hat. Es sind sehr große, bekannte RS dabei, die heftig mit ihren angeblich guten Leistungen werben.
Der Ärger ist oft vorprogrammiert. Der RS - Kunde zahlt die teure Prämie und glaubt den Versprechen der RS - Werbung, die dann von manchen Versicherern nicht erfüllt werden.
Die arme Justiz
Das Märchen von der Armut der Justiz ist so alt wie falsch. In Deutschland arbeitet die Justiz im zivilrechtlichen Bereich (relativ) schnell, effizient und sogar teilweise mit Gewinn.
Beispiel: Die Mahnabteilung des Amtsgerichts in Mayen hat schon vor der Zusammenlegung Rheinland-Pfalz und Mahngericht Saarland Gewinne von über 5 Millionen Euro gemacht. Jedes Jahr!
Die Überschüsse im Bereich der Ziviljustiz - Grundbücher, Handelsregister, Mahnabteilungen - werden allerdings verbraucht und mehr als aufgezehrt durch den Aufwand für die Strafrechtspflege. Das sieht man in den Haushalten derjenigen Bundesländer, die die Aufwendungen für die Justiz getrennt ausweisen, also säuberlich getrennt nach Zivil- und Strafrechtspflege (z. B. Bayern). Die Inhaftierung beispielsweise in Franfurt-Preungesheim III (das ist der "Frauenknast" aus der Fernsehserie) wird dem Gläubiger, der die Zwangshaft zur Erzwingung der Offenbarungsversicherung betreibt, mit 88 bis 114 Euro pro Tag in Rechnung gestellt. Ein "Knacki" kostet unseren Staat also rund 100 Euro pro Tag der Haft. In der Strafjustiz landen die Überschüsse aus der übrigen Justiz, reichen dann aber immer noch nicht und das verführt manche Politiker zu aberwitzigen Sparvorschlägen.
Manche Sparvorschläge sind lustig. Beck (Rh.-Pfalz, SPD) wollte allen Ernstes das OLG Koblenz schließen und die Mitarbeiter nach Zweibrücken versetzen. Das ist derselbe Kurt Beck, der bislang zugestandene 339 Millionen Steuergeld in seinen Spielpark am Nürburgring versenkt hat, um dort - immerhin! - 300 Arbeitsplätze für Kellnerinnen und Schiffsschaukelbremser zu schaffen. Über solche Rechenkünste darf man lachen.
Weniger lustig der Vorschlag des Justizministers von Rh.-Pfalz (SPD), islamische Sondergerichte zuzulassen, die zur Entlastung der Justiz nach dem Recht der Scharia "Recht" sprechen sollen. Nach der Scharia steht auf Ehebruch unweigerlich der Tod (durch Steinigung) und Homosexuelle sind von der höchsten Zinne des Ortes zu stürzen. Von einem Justizminister sollte man eigentlich gewisse Grundkenntnisse erwarten.
Märchen werden nicht dadurch wahr, dass sie von Politikern gebetsmühlenartig wiederholt werden. Die Justiz in Deutschland funktioniert wegen der Qualität und des Fleißes ihrer Mitarbeiter immer noch besser als in vielen anderen Ländern. Die Gefahren liegen in der sinnlosen Sparwut vieler Politiker und der oft extrem schlechten Qualität unserer Gesetze.
Als Jurist kann man nur jeden Bürger bitten, die Juristen nicht für die von Politikern geschaffenen, teils wirklich unsinnigen Gesetze verantwortlich zu machen. Wir haben Gewaltenteilung: Legislative, Judikative und Exekutive. Juristen können nichts dafür, dass der Beruf des Politikers kein Ausbildungsberuf ist und das es gute wie schlechte Poltiker gibt. Über politische Macht entscheidet der Wähler.