Vorsorge
Vorsorge bei bestehender Partnerschaft
Bei bestehender Partnerschaft sollte man über die mögliche Vorsorge nachdenken.
Das Gesetz selbst regelt zwar schon eine ganze Reihe von Varianten und Möglichkeiten. Man hat aber in vielen Fällen das Bedürfnis, von diesen Standards abzuweichen oder sie zu ergänzen. Der Maßanzug passt einfach besser.
Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht bietet sich in vielen Fällen an. Der Ehegatte bleibt handlungsfähig, falls man selbst Probleme bekommen sollte. Im Todesfall muss man nicht auf den Erbschein warten, sondern kann sofort alles Erforderliche veranlassen.
Falls es zu Unstimmigkeiten kommen sollte, dann kann man die Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen.
Vollmacht über den Tod hinaus
Der Text sollte grundsätzlich notariell beurkundet oder zumindest die Unterschrift notariell beglaubigt werden. Im Sinne der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sind diese Kosten gut angelegt. Die Vollmacht soll ja im Ernstfall auch ohne jede Diskussion überall akzeptiert werden. Insbesondere Banken und Sparkassen pflegen Wert darauf zu legen, dass wirklich beweiskräftige, sichere Unterlagen verwendet werden. –
Standardtextentwurf:
Notar
Urkundenrolle Nummer für _
Verhandelt zu Koblenz am
Vor , Notar in Koblenz,
erschien:
(Vollmachtgeber), von Person bekannt/ausgewiesen durch Personalausweis Nr.
Der/Die Erschienene erklärte zur Beurkundung:
Hiermit erteile ich meinem Ehemann/meiner Ehefrau:
(Vollmachtsempfänger)
Vollmacht
mich in jeder Weise gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, soweit eine Vertretung gesetzlich zulässig ist.
Der Bevollmächtigte ist insbesondere berechtigt, für mich Verträge aller Art abzuschließen sowie alle sonstigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen gegenüber Privaten und Behörden abzugeben und entgegenzunehmen.
Der Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Der Bevollmächtigte ist berechtigt, für einzelne Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen Untervollmacht zu erteilen.
Diese Vollmacht soll durch meinen Tod nicht erlöschen.
Der Notar soll dem Bevollmächtigten eine Ausfertigung dieser Urkunden erteilen.
Diese VerhandlungWurde der Erschienenen in Gegenwart des Notars vorgelesen, von ihr genehmigt und eigenhändig, wie folgt, unterschrieben:____________
-------------------------------------------------
Vollmacht (nur Unterschrift notariell beglaubigt):
Hiermit erteile ich, Vorname Name, geboren am DD.MM.YYYY, wohnhaft in
Herrn/Frau Name, geboren am DD.MM.YYYY, wohnhaft in
Vollmacht,
mich in jeder Weise gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, soweit eine Vertretung gesetzlich zulässig ist.
Der Bevollmächtigte ist insbesondere berechtigt, für mich Verträge aller Art abzuschließen sowie alle sonstigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen gegenüber Privaten und Behörden abzugeben und entgegenzunehmen.
Der Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Der Bevollmächtigte ist berechtigt, für einzelne Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen Untervollmacht zu erteilen.
Diese Vollmacht soll durch meinen Tod nicht erlöschen.
Diese Vollmacht wird in einer Originalausfertigung mit meiner eigenhändigen, notariell beglaubigten Unterschrift erstellt. Soweit zu meiner Vertretung eine Kopie dieser Originalurkunde verwendet wird, muss diese Kopie entweder durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Notar beglaubigt sein und dieser Beglaubigungsvermerk darf zum Zeitpunkt der Vorlage der Kopie im Rechtsverkehr nicht älter sein als drei volle Kalendermonate.
Mir steht das Recht zu, diese Vollmacht mit Wirkung für die Zukunft jederzeit zu widerrufen ohne Angabe von Gründen. Im Falle des Widerrufs hat der Vollmachtsempfänger die Originalurkunde und alle gegebenenfalls noch in seinem Besitz befindlichen Kopien auf erstes Anfordern heraus zu geben, wobei es keine Zurückbehaltungsrechte gibt.
Datum:
Unterschrift (Vor- und Zuname): ____________________________________
- Unterschrift beglaubigt von Notar/in -
Dieser oder ein ähnlicher Standardtext passt nicht auf alle Fälle. Es empfielt sich eine Beratung im Einzelfall.
Zu weiteren Möglichkeiten, Umgang mit Risiken und Problemfällen (Patientenverfügung, Sorgerechtsvorschlag bei Minderjährigen) empfielt sich eine persönliche Beratung.
Was regelmäßig übersehen wird: Fast jeder Trennungsfall eines Paares mit einem oder mehreren Kindern bedarf auch der erbrechtlichen Überlegung. Daran denken nur wenige. Nach rechtskräftiger Scheidung spätestens erlischt das Erbrecht des anderen Ehegatten, wenn man kein gegenteiliges Testament gemacht hat. Wenn man sonst wieder nichts regelt, dann sind die Kinder die gesetzlichen Erben (selbstverständlich nach beiden Elternteilen). Ja - aber wer verwaltet denn das Erbe des Kindes, wenn es noch minderjährig ist und darf beispielsweise Zinsen aus dem Kindesvermögen für andere Kinder oder eigene Zwecke verbrauchen (§ 1649 Absatz 2 BGB)? Nun ja - häufig der andere, geschiedene, überlebende Elternteil, wenn man nichts regelt.
Auch schön: Ein geschiedener Elternteil stirbt. Das Kind erbt. Dann stirbt das Kind, bevor es selbst Kinder hat. Wer erbt? Klar doch - der andere, geschiedene, überlebende Elternteil, wenn man nichts geregelt hat. Etwaige Geschwister des verstorbenen Kindes gehen leer aus. Falls einem das nicht gefällt, kann man ganz einfach mit einem "Geschiedenentestament" Abhilfe schaffen.