Anlage U - Realsplitting
Anlage U - Realsplitting
Grundlage des beschränkten Realsplittings:
Ehegattenunterhalt lässt sich grundsätzlich von der Steuer absetzen. Dies gilt für Geld- und teilweise auch für Sachleistungen.
Der Vorteil: Verdienen die (dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen) Eheleute stark unterschiedlich, dann lohnt sich der Aufwand. Beispiel: Ehegatte M versteuert mit 40 % Einkommenssteuer und zahlt 5.000 € Ehegattenunterhalt pro Jahr. Ehegatte F hat außer dem Unterhalt kein steuerpflichtiges Einkommen. M muss mit dem Realsplitting diese 5.000 € pro Jahr weniger versteuern und spart damit vielleicht 2.000 €. F muss die empfangenen 5.000 € Unterhalt zwar der Einkommenssteuer unterwerfen - aber keine ESt. zahlen, weil ihr Einkommen unterhalb der Freigrenze liegt.
Der Nachteil unter Umständen: M muss die F in dem Berechnungsbeispiel von allen, jedenfalls von allen steuerrechtlichen Nachteilen freistellen. Was passiert, wenn die F im Laufe des Jahres andere, steuerpflichtige Einkünfte erzielt?
Die staatliche Finanzverwaltung (Finanzämter) toppt die Problematik noch mit dem amtlichen Formular "Anlage U", mit dem der Unterhaltsempfänger seine Zustimmung zum Realsplitting erklären soll. Dort ist die Wiederholungsklausel enthalten:
"Die Zustimmung gilt automatisch für alle folgenden Kalenderjahre, falls sie nicht vor Beginn des jeweils folgenden Kalenderjahres widerrufen wird... "
Das Problem besteht natürlich darin, dass die wenigsten Betroffenen über hellseherische Fähigkeiten verfügen. Wer weiß schon vor Beginn des nächsten Jahres, wie viel er oder der andere verdienen wird und wie viel Unterhalt er zahlen muss? Oder, auf der anderen Seite, der Unterhaltsempfänger: Kann man dort vorhersehen, vor Beginn des Kalenderjahres, ob man im nächsten Jahr eine Arbeit finden wird?
Nach BGH muss der Unterhaltsempfänger keineswegs das Formular "Anlage U" unterschreiben. Er (oder meist sie) muss nur die Zustimmung zum beschränkten Realsplitting erklären. Bevor man sich jedoch anschickt, den zuständigen Sachbearbeiter des Finanzamts davon zu überzeugen, auf sein vertrautes Formular zu verzichten, ist es in der Praxis viel einfacher, das Problem zu lösen.
Problemlösung Anlage U
Problemlösung zum Formular "Anlage U"
Vor Verwendung des Formulars ist zunächst dick, fett und deutlich die Wiederholungsklausel "Gilt für Folgejahre ...." zu streichen. Stattdessen, ohne Angst (das Formular ist nicht heilig und unantastbar) setzt man ein:
Die Zustimmung gilt nur für das Kalenderjahr .... Es wird keine Zustimmung für das Folgejahr erklärt. Eine Zustimmung für Folgejahre wird ausdrücklich widerrufen.
Außerdem sollten die Eheleute ihre Vereinbarung hinsichtlich des Realsplittings von Anfang an klar und vernünftig regeln.
Formulierungsvorschlag:
Die Beteiligte Frau ....... stimmt bereits jetzt der Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) durch den Beteiligten Herrn ...... für die noch offenen Veranlagungsjahre .......... zu und zwar bis zur Höhe von EUR ...... gezahlten Ehegattenunterhalts in dem Veranlagungsjahr ...... sowie für die Veranlagungsjahre ......... in denen die Abfindung gezahlt wird (2009 bis .........).
Der Beteiligte Herr ....... ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, das begrenzte Realsplitting in Anspruch zu nehmen. Er verpflichtet sich gegenüber der Beteiligten Frau ....... zum Nachteilsausgleich im Falle der Inanspruchnehme des begrenzten Realsplittings.
Die Beteiligte Frau .......... wird auf Verlangen dem Beteiligten Herrn ........ vor dessen Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings schriftlich Auskunft darüber erteilen, welche Nachteile im Falle der Inanspruchnahme des Realsplittings durch ihn ihr konkret entstehen.
Der Nachteilsausgleich selbst soll nicht als Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings gelten.
Falls die Beteiligten zur Zustimmungserklärung dem Finanzamt gegenüber das Formular "Anlage U" verwenden, ist vor der Weiterleitung des Formulars an das Finanzamt die Wiederholungsklausel im Formular zu streichen und ausdrücklich einzutragen, dass das Formular nur für das konkrete Veranlagungsjahr gilt und jeglicher Verlängerung oder Fortgeltung für weitere Kalenderjahre widersprochen wird.
Falls jemand meinen sollte, der vorstehende Aufwand sei zu hoch, dann hat man vermutlich noch nie einen Prozess über diese Problematik geführt. Anders ausgedrückt: Rechtsanwälte können nichts für mancherlei gesetzgeberische Qualitäten und sind auch nicht verantwortlich für amtliche Formulare. Stattdessen bieten wir Lösungen.
Ergänzender Hinweis: Selbst wenn Pannen bei der Abwicklung des begrenzten Realsplittings aufgetreten sind, dann können wir das regelmäßig noch so lange reparieren, bis wenigstens einer der beiden Einkommenssteuerbescheide der dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten noch nicht bestandskräftig geworden ist. In solchen Fällen also Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen oder einlegen lassen und schnellstens zum Anwalt.