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Glaubwürdigkeit: Stützt das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung auf den persönlichen Eindruck von einem Beteiligten und seiner Urteils- und Kritikfähigkeit, darf sich das Berufungsgericht nicht ohne dessen erneute Anhörung über die Glaubwürdigkeitsbeurteilung der Vorinstanz hinwegsetzen. BSG, Urt. v. 28.11.2007 - B 11a/7a AL 14/07 R
Grundbuchauszüge müssen auf Antrag farblich mit dem Original übereinstimmen (OLG Saarbrücken, Beschl. vom 2.11.2006 - 5 W 241/069 = NJW 2007, 1073 = NZM 2007, 303).
Grundrecht Meinungsfreiheit: dazu gehört die Freiheit, die Äußerung in eine möglichst effektive Form zu kleiden (BVerfGE 7, 198, 210 = NJW 1958, 257; 93, 266, 289 = NJW 1995, 3303; 97, 391, 398 = NJW 1998, 2889; BVerfG Beschl. vom 20.2.2007 - 1 BvR 2633/03 = NJW 2007, 2391). Schranken: Art. 5 II GG in den allgemeinen Gesetzen (BVerfG NJW 2004, 672; NJW 2004, 1855). Bei Rechtsanwälten endet die Grenze erst ab der strafrechtlichen Relevanz (BVerfG vom 14.7.1987, NJW 1988, 191); vorher ist auch standesrechtlich nichts angreifbar gem. 43 a II 2 BRAO. Ehrenschutzklagen gegen Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem schwebenden Gerichtsverfahren oder dessen konkreter Vorbereitung dienen, sind in aller Regel unzulässig. Der gebotene Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wird dadurch nicht verletzt (BVerfG vom 25.9.2006 - 1 BvR 1898/03 = Anwaltsblatt 2008, 203). Zusätzlich: Im Zweifel fehlt Anwälten bereits die Störereigenschaft (BGH NJW 2005, 279, 281; KG NJW 1997, 2300).
Bei kontextbezogenen kritischen Meinungsäußerungen können auch Äußerungen wie Lüge, Täuschung, Vertuschung und Korruption in vollem Umfang durch das Grundrecht gem. Art. 5 I GG gedeckt sein. Dies gilt auch dann, wenn das kritikbezogene Objekt teilweise in Staatseigentum steht und erhebliche Verluste erlitten haben soll (konkret: Fraport - Manila - Affäre), BGH Urteil vom 3.2.2009 Az: VI ZR 36/07 = NJW 2009, 1872 unter Hinweis auf BGH NJW 1997, 2513 und NJW 2009, 915.
Gutachten: Die beantragte Einholung eines fachmedizinischen Gutachtens zum Beweis des Ursachenzusammenhangs zwischen einem Unfall und vorhandenen Beschwerden ist nur dann nicht erforderlich, wenn auszuschließen ist, dass die Partei damit den Beweis der Unfallursächlichkeit führen kann. BGH, Urt. v. 03.06.2008 - VI ZR 235/07
Gutachten: Ein Privatgutachten stellt qualifizierten Parteivortrag dar. Das Gericht darf sich dem nur anschließen und von der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens absehen, wenn es darlegt, dass es aufgrund eigener Sachkenntnis die streitigen Fragen abschließend beurteilen kann. BGH, Beschl. v. 02.06.2008 - II ZR 67/07
Hausmann - Rechtsprechung: Grundsatz BGH FamRZ 1968, 668 + 1996,796. Gilt auch für nichteheliche Lebensgemeinschaft seit BGH FamRZ 2001, 614 = FuR 2001, 183. Derzeit läßt der BGH 3 (drei!) Berechnungsmodelle mit unterschiedlichen Ergebnissen gleichberechtigt nebeneinander stehen. Makaber: Nach BGHZ bedarf es ganz besonderer Gründe, wenn sich der Mann zum Nachteil des Kindesunterhalts für Kinder aus früherer Beziehung auf die Erziehung von Kindern aus der neuen Verbindung beschränken will. Das BVerfG bestraft aber jede geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung, z. B. bei Stellenausschreibungen, sofort mit harten Schadenersatzansprüchen. Dazu Glosse Prehn in NJW 2007 veröffentlicht.
Hausrat: (vgl. PKW) Eigenmächtige Mitnahme von Hausratsgegenständen - § 1361 a BGB ist nicht lex specialis zu § 861 BGB. Gegen § 861 BGB kann nur eingewendet werden, dass die Gegenstände zur Deckung des Notbedarfs benötigt werden, OLG Koblenz Beschl. 26.4.2007 - 9 UF 82/07 = NJW 2007, 2337. Praxis: per Einstw. Verfügung wieder retour oder über GÜ zur Gestaltung nutzen.
Indianische Weisheit, erst einmal eine Meile in den Schuhen seines Kontrahenten zu gehen... wenn es dann kracht, ist man schon ein gutes Stück weit weg. Außerdem hat man seine Schuhe.
IPR/EuGH: Inobhutnahme und Unterbringung von Kindern In einem Verfahren, das ein finnisches dem EuGHGericht vorgelegt hat, wurden Kinder einer zuvor in Schweden ansässigen Familie in Finnland in sofortige Obhut genommen und in einer Pflegefamilie untergebracht. Eltern und Kinder befanden sich seit mehreren Monaten in Finnland, wohnten auf Campingplätzen. Die Kinder gingen nicht zur Schule. Die behördliche Anordnung der Inobhutnahme und Unterbringung von Kindern außerhalb der eigenen Familie fällt unter den Begriff "Zivilsachen" und in den Anwendungsbereich der Brüssel II-Verordnung (2201/2003/EG). Az C-523/07, Urteil vom 2. April 2009 (s. EiÜ Nr. 13/09 und Nr. 5/09).
Nach englischem Insolvenzrecht erfolgt eine Restschuldbefreiung spätestens nach 12 Monaten! Grundlage für die Restschuldbefreiung nach 12 Monaten, auch für "Deutsche", bildet die EU-Rechtsprechung und das BGH-Urteil vom 18. 9. 2001. Der Leitsatz des BGH-Beschlusses lautet: Wenn sich ein deutscher Staatsangehöriger ins Ausland begibt und sich dort einem Verfahren zur Restschuldbefreiung unterwirft, welches den Regelungen der deutschen InsO, insbesondere in Bezug auf die Vermögensverwertung, grundsätzlich entspricht, so ist eine dort erteilte Restschuldbefreiung auch im Inland anzuerkennen. Die im Ausland ( hier: England ) geltenden Fristen zur Erlangung der Restschuldbefreiung müssen nicht den relativ langen Fristen der deutschen InsO entsprechen, BGH Beschluss vom 18.9.2001 AZ: IX ZB 51/00 Ähnliches gilt für das französische Insolvenzrecht.
IPR: Die deutschen Gerichte sind international zuständig, wenn ein Verbraucherschutzverein von einem Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland begehrt, die Verwendung missbräuchlicher AGB-Klauseln in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen BGH, Urt. v. 09.07.2009 - Xa ZR 19/08
Islamisches Scheidungsrecht: Der Talaq des Mannes ist sowohl die materielle Scheidungvoraussetzung als auch der förmliche Scheidungsvollzug. Nur der Vollzug wird durch das inländische (deutsche) Scheidungsurteil ersetzt (BGH NJW-RR 2005, 81 = StAZ 2005, 175, 178). Die Anknüpfung an das Heimatrecht ist verfassungskonform (BVerfGE 31, 58 = NJW 1509). Die Rechtssätze eines religiösen Rechts, auf die das Heimatrecht verweist, sind vom deutschen Gericht anzuwenden (BGH NJW 1980, 1221; NJW-RR 2005, 81). Die Frau kann sich ggf. nach marokkanisch-islamischem Recht ehevertraglich selbst ein Verstoßungsrecht einräumen lassen (seit 2005 auch in Algerien) oder hat u.U. einen Scheidungsgrund nach Körperverletzung, schwerer Beleidigung oder Abfall des Mannes vom wahren Glauben. Hat die Frau nach ihrem Heimatrecht keinen Scheidungsgrund, geht es im Einzelfall über ordre public (Gleichberechtigungsgrundsatz und Eheschließungsfreiheit wären sonst verletzt) notfalls nach deutschem Recht, OLG Rostock, NJOZ 2006, 3153 = FamRZ 2006, 947; OLG Koln NJWE-FER 2001, 308 = FamRZ 2002, 166; OLG Zweibrücken NJW-RR 2002, 581. Praxis: Damit die Auslandsvertretung die Scheidung eines Gerichts in Deutschland einfach anerkennt, müssen regelmäßig zwei ehrenwerte Zeugen (selbstverständlich nur Männer zulässig, z. B. Rechtsanwälte) bei dem Talaq des Mannes oder, wenn zulässig, dem in Vertretung des Mannes ausgestoßenen Talaq der Frau (tafwid-i-talaq) zugegen sein. Die Zeugen müssen idR nicht dem rechten Glauben angehören. - Deutsches materielles Scheidungsrecht aber nur dann, wenn nach dem Heimatrecht der Parteien nichts mehr geht (der BGH hat sogar einmal eine Verurteilung des Mannes, den Talaq gegen seine Frau auszusprechen, für zulässig erachtet, strittig, vgl. Andrae NJW 2005, 1730). Für die Ehefrau: Geltendmachung der Morgengabe sollte nicht vergessen werden. Verfahren bei Streit um die Morgengabe nach ZPO, sodass entgegen Sharia nicht mindestens zwei Frauen aussagen müssen, um die Aussage eines rechtsgläubigen Mannes zu entkräften.
Jugendamtsurkunde nur auf Teilbetrag erstellt: Gläubiger hat Wahlrecht zwischen Leistungsklage auf Rest oder Abänderungsklage § 323 IV ZPO, Argument: sonst gelten die erschwerten Abänderungsmöglichkeiten ja nur für den Spitzenbetrag, BGH FamRZ 1980, 342; 1984,997; 1989, 172; OLG Hamm FamRZ 2000, 908.
Kindergartenbeitrag begründete regelmäßig keinen Mehrbedarf des Kindes, sondern war in dem geschuldeten Tabellenunterhalt enthalten, BGH Urt. 14.3.2007 - XII ZR 158/04 = NJW 2007, 1969. Achtung, Änderung: Der BGH hat seine Rechtsprechung geändert mit der Entscheidung XII ZR 65/07. Danach sind Kindergartengebühren bereits für einen Halbtagsplatz zusätzlich zum Kindesunterhalt nach DT zu zahlen, allerdings verteilt nach den Einkünften der Eltern. BGH: Kindergartenbeiträge und vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung sind in den Unterhaltsbeiträgen, die in den Tabellen ausgewiesen sind, nicht enthalten. Das ist unabhängig von der sich im Einzelfall ergebenden Höhe des Unterhalts. Das gilt sowohl für die Zeit vor dem 31. Dezember 2007 als auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Unterhaltsänderungsgesetzes 2007 am 1. Januar 2008 (Aufgabe der Senatsurteile vom 14. März 2007 - XII ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882, 886 und vom 5. März 2008 - XII ZR 150/05 - FamRZ 2008, 1152, 1154). Die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind dagegen mit dem Tabellenunterhalt abgegolten. Az.: XII ZR 65/07, Urteil vom 26.11.2008, beim BGH unter Entscheidungen
Kinderfreibetrag/Kindergeld für verheiratetes Kind: Anspruch besteht bei Mangelfall (Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen des Ehepartners des Kindes sind niedriger als das steuerrechtliche Existenzminimum, 7.800 €/Jahr), BFH 19.4.2007, III R 65/06.
KG: Zusätzliche Altersvorsorge im Mangelfall Wenn ein Unterhaltsschuldner den Regelunterhalt von minderjährigen Kindern nicht leisten kann, ist er dennoch berechtigt, über seine primäre Altersversorgung hinaus eine zusätzliche Altersvorsorge in Form einer betrieblichen Direktversicherung zu betreiben.
Az 16 UF 189/07, Urteil vom 31.7.2008
OLG Naumburg: Grundsicherung Für die Unterhaltsleistungen, die Eltern einem erwerbsunfähigen Kind bis zu dessen Volljährigkeit erbringen, ist das Kind zur Rücksichtnahme und Loyalität verpflichtet. Es darf darauf verwiesen werden, vorrangig die Grundsicherung in Anspruch zu nehmen. Az 4 WF 42/08, Beschluss vom 25.6.2008, leider nicht in der Datenbank, aber im Internet.
Kindesunterhalt ergänzend siehe Unterhalt
BGH: Unterhaltsberechtigter Student - Wohnung am Studienort Ein Student, der im Haushalt eines Elternteils lebt, kann im Verhältnis zu dem anderen, auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteil darauf verwiesen werden, am Studienort zu wohnen. Das kommt in Betracht, wenn hohe Fahrtkosten zum Studienort anfallen. Außerdem dürfen dem Interesse, die Unterhaltsbelastung in Grenzen zu halten, keine wichtigen Gründe gegenüberstehen, die gegen einen Umzug des Studenten sprechen könnten. Der Senat legt dar, wie die anteilige Haftung von Eltern für den Unterhalt eines volljährigen Kindes berechnet wird, wenn ein Elternteil seinem Ehegatten Unterhalt schuldet. Die für ein minderjähriges Kind gezahlte Halbwaisenrente ist auf seinen Barunterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei dem es lebt, nur zur Hälfte anzurechnen (im Anschluss an Senatsurteil vom 17.09.1980 - IVb ZR 552/80, FamRZ 1980, 1109, 1111). Unterhaltsrechtlich anzuerkennende berufsbedingte Aufwendungen können nicht ohne nähere Prüfung mit den steuerlich anerkannten Werbungskosten gleichgesetzt werden. Az XII ZR 54/06, Urteil vom 21.1.2009, beim BGH unter Entscheidungen
Kindesentziehung, - Entführung: Der EuGH hat am 11. Juli 2008 in der Rechtssache C-195/08 PPU die europäischen Regelungen über die Rückgabe eines in einem anderen Mitgliedstaat widerrechtlich zurückgehaltenen Kindes im Eilvorlageverfahren ausgelegt. Diese Verfahrensart ist mit Wirkung zum 1. März 2008 geschaffen und in dieser Rechtssache zum ersten Mal angewandt worden. Zunächst muss im Aufenthalts- und Vollstreckungsmitgliedstaat ein Gerichtsentscheid ergehen, der die Kindesrückgabe verweigert. Erst danach kann bescheinigt werden, ob eine Entscheidung, mit der die Rückgabe angeordnet wird, vollstreckbar ist. Das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats prüft, ob die Rückgabeentscheidung vollstreckbar ist. Zwischenstreite im Volllstreckungsstaat, die zeitlich nach der Entscheidung der Rückgabeverweigerung begonnen oder wieder aufgenommen werden, sind irrelevant. Andernfalls könne das Ziel der sofortigen Rückgabe des Kindes de facto umgangen werden. Im vorliegenden Fall streiten sich eine litauische Frau und ein deutscher Mann um ihre Tochter. Az C-195/08 PPU, Urteil vom 11.7.2008, EuGH-Pressemitteilung.
Konterkarierungserlaß, Nichtanwendungsverfügung: Praxis des BMF und der Finanzbehörden der Länder, ihre weisungsabhängigen Mitarbeiter zu verpflichten, geltendes Recht - beispielsweise Urteile des BFH - nicht anzuwenden. Gilt allgemein als grob rechtswidrig, ist aber nicht strafbar, weil es an der konkreten Bestimmung im Strafgesetzbuch fehlt (Rechtsbeugung, § 339 StGB, gilt nur für Richter pp. in einer Rechtssache, nicht aber für rechtswidrige Einziehung von Steuern durch Finanzbeamte). Fast ein fünftel der entsprechenden Dienstanweisungen sind Nichtanwendungserlasse. Begleitet wird diese Praxis dadurch, dass viele Urteile des BFH im Steuerblatt (etwas anderes dürfen die Beamten nicht verwenden!) gar nicht oder erst mit jahrelanger Verspätung veröffentlicht werden, eben erst nachdem ein Konterkarierungserlass oder eine rückwirkende Gesetzesänderung die Wirkung eines für den Steuerbürger günstigen Urteils beseitigt hat.
Kosten (auch PKH): Nimmt der Revisionskläger die Revision zurück und verzichtet der Revisionsbeklagte auf Kostenerstattung, dann ändert auch eine spätere Gerichtsentscheidung über die Prozesskosten nichts an dieser Kostenregelung. RA des Revisionsbeklagten bekommt keinen Kostentitel, auch nicht auf eigenen Namen; es gehen auch keine Kostenerstattungsansprüche auf die Staatskasse über infolge gezahlter PKH-Vergütung (BGH Beschluss vom 11.10.2006, XII ZR 285/02)
Kosten (auch PKH)/Kostenübergang auf die Staatskasse: Hat die Staatskasse der obsiegenden Partei PKH bewilligt und gezahlt, dann geht der Kostenerstattungsanspruch gegen die unterlegene Partei auf die Staatskasse über und kann von dieser beigetrieben werden, OLG Koblenz 13 WF 955/07 vom 27.11.2007, auch wenn der unterlegenen Partei gleichfalls PKH bewilligt worden war (unter Aufgabe von OLG Koblenz vom 7.11.1983 - 13 WF 723/83, Kostenrechtsprechung § 122 Nr. 21; entgegen Zöller ZPO 26. Aufl. § 123 Rdn 5 und § 122 Rdn 6, OLG Karlsruhe JurBüro 199, 370). Wie OLG Koblenz jetzt auch schon BGH MDR 1997, 887; OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 2002; Kalthoener 3. Aufl. Rn. 805; Hartmann, Kostengesetze, § 59 RVG Rdn. 6). Zugleich Abgrenzung von BverfG vom 23.6.1999, 1 BvR 958/89 = NJW 1999, 3186 = FamRZ 2000, 474 (Sachverständigenkosten betreffend, wonach der unbemittelten Partei die vom Gesetzgeber eingeräumte Prozesskostenfreiheit ihr unabhängig von ihrer prozessualen Stellung als Kläger oder Beklagter zukommen muss). Gestaltung u.U.: voraussichtlich obsiegende Partei verzichtet rechtzeitig auf Kostenerstattungsanspruch - dann geht nichts über, weder auf RAe noch auf Staatskasse, so BGH für den Fall einer Revisionsrücknahme, BGH 11.10.2006, AZ XII ZR 285/02. Einzelheiten vgl. Prehn in Forum Familienrecht, 2008, 164, 165 - 167.
Kosten/RA-Gebühren: Ist nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, so verringert sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden Verfahren anfallende Verfahrensgebühr (BGH Urt. 7.3.2007 - VIII ZR 86/06). Dritte, z. B. der unterlegene Prozessgegner oder die Landesjustizverwaltungen (PKH!) profitieren von dieser Anrechnungsregelung nicht (VG Magdeburg Urt. 14.10.2005 - 9 A 195/05; Gesetzesbegründung BT-Drucks. 15/1971, S. 149: keine Auswirkung der Änderung des Gebührenrechts auf die Staatskasse). Achtung: aM OLG Düsseldorf + diverse OLGs ab 2009!
OLG Brandenburg: Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder für Rechtsanwalt Dem beigeordneten Rechtsanwalt sind Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder zu vergüten, wenn sie zur sachgemäßen Wahrnehmung der Parteiinteressen erforderlich waren. Es kommt nicht darauf an, ob die Beauftragung des auswärtigen Anwalts notwendig im Sinne des § 91 II 1 ZPO war; vielmehr bestimmt sich der Umfang des Vergütungsanspruchs gemäß § 48 I RVG nach dem die Prozesskostenhilfe bewilligenden und die Beiordnung aussprechenden Beschluss. Wenn dieser keine das Mehrkostenverbot des § 121 III ZPO umsetzende Beschränkung enthält, sind die geltend gemachten Reisekosten und das Tage- und Abwesenheitsgeld festzusetzen. Az 13 WF 68/08, Beschluss vom 1.10.2008.