Erben und Vererben
Erben und Vererben, Pflichtteilsrecht, Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht
Version 9a
Referent: RA Karsten Prehn, zugleich Fachanwalt für Familienrecht
und Fachanwalt für Erbrecht, 56068 Koblenz, Gerichtsstraße 1
Tel: 0261/304310 Fax: 0261-3043130 Homepage: ra-koblenz.de
Vortrag am Montag, 26. August 2019, Beginn 19 Uhr 45 im Kurt-Esser-Haus (gegenüber Hauptbahnhof Koblenz) mit ergänzenden Erläuterungen insbesondere zu steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, der Entschärfung von Pflichtteilsanprüchen und Auslandsbezug.
Veranstalter: ISUV Kobenz
Aktualisiert: Juli 2019
(Vers. 9a Desk N)
Rechtsbereiche, die gleichzeitig zu beachten sind:
Das Bürgerliche Recht (Zivilrecht) regelt, wer Erbe werden soll und wird, wie man ein Testament rechtswirksam gestaltet oder welche Beteiligten einen Pflichtteilsanspruch gegen den/die Erben haben. Rechtsquelle ist überwiegend das BGB, 5. Buch Erbrecht.
Der zivilrechtliche Teil des Erbrechts funktioniert seit dem Jahr 1900 mit wenigen Ausnahmen, die in der Praxis selten eine Rolle spielen, zuverlässig und präzise. Es ist logisch aufgebaut und nach entsprechender Einarbeitung gut verständlich.
Das Erbschaftssteuerrecht regelt den Grund und die Höhe der Erbschaftssteuer. Die wichtigsten Freibeträge sind: Ehegatte oder Partner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft = 500.000 €, Kinder = 400.000 €, alle Anderen meist nur = 20.000 € oder weniger. Die Einzelheiten liest man nach im Erb- und Schenkungssteuergesetz.
Das Erbschaftssteuerrecht ist ziemlich verworren und teilweise widersprüchlich. Mit rechtzeitiger Planung und Gestaltung lässt sich die Erbschaftssteuer oft vermeiden oder reduzieren. Bei der ESt. zahlen die einkommensstärksten 20 Prozent der Deutschen rund die Hälfte der gesamten Einkommenssteuer. Bei der Erbschaftssteuer ist die Verteilung des Steueraufkommens zwischen „arm“ und „reich“ ungefähr gleich.
Auslandsbezug schon jetzt insbesondere bei Grundstücken im Ausland und ab 2015 zusätzlich die Auswirkungen eines dauernden Aufenthalts Deutscher im Ausland („Mallorca-Rentner“, für die plötzlich teilweise spanisches Erbrecht gelten wird in der Regionalform des mallorquinischen Rechts!). Ähnlich wie schon jetzt im Familienrecht wird man ab circa 6 Monaten Auslandsaufenthalt spätestens die Auswirkungen prüfen müssen. Rechtsquellen: IPR, EGBGB, insbesondere die EU-ErbVerordnung von 2012, die ab 17.8.2015 in Deutschland anzuwenden ist
Sobald sich ein Auslandsbezug zeigt, empfiehlt sich äußerste Aufmerksamkeit. In Bezug auf ihr eigenes Hoheitsgebiet – Grundstücke – erkennen die meisten Staaten nur ihr eigenes Recht an.
Die Vielfalt des Rechts ist kein Schrecken, sondern eine Chance. Wer nicht zu träge ist, der kann die Chancen nutzen. In Österreich und Schweden beispielsweise gibt es keine Erbschaftssteuer. Bei Bedarf haben wir jede Menge Gestaltungsmöglichkeiten und Spielräume.
Das Geld liegt auf der Straße. Einkommenssteuer und Abgaben liegen bei uns ungefähr bei 51,2 % (Jahr: 2012) und Erbschaftssteuer oft bei 30 %. Einige Minuten Nachdenken und Gestalten bringen oft mehr als jahrelange Arbeit und das vollkommen legal. Die Gesetze sind für uns Bürger da, nicht umgekehrt.
Erbfall mit Problematik u. A. Steuer
Fall: Frau F schildert das Problem:
„Fast 20 Jahre war ich mit Herrn M zusammen. Geheiratet haben wir nicht, weil ich dann meine Witwenrente verloren hätte. Vor ein paar Wochen ist M verstorben. Er hatte Krebs. Die letzten Jahre habe ich ihn versorgen müssen. Er hatte einen künstlichen Darmausgang und konnte auch nicht mehr gut sehen.
M war geschieden. Sein Sohn ist vor ihm verstorben und hatte keine Kinder. Seine Tochter wollte nichts von ihm wissen und hat mir sogar die Beerdigung übertragen. Sie will auch nichts aus dem Nachlass. Seine Eltern sind schon vor Jahrzehnten gestorben.
Er hatte insgesamt noch 100.000 € Geld auf der Bank. Mit Geld kannte er sich aus. Deshalb haben wir jeder unsere Ersparnisse auf unseren Konten so angelegt, dass diese Konten auf unsere beiden Namen liefen. Der Überlebende sollte damit die Möglichkeit haben, direkt nach dem Tod des ersten von uns alles Geld des anderen bei der Bank abzuheben, damit er versorgt ist und die Kinder nichts bekommen. Das habe ich dann auch so gemacht und alles Geld abgehoben.
M hat auch einmal ein Testament zu meinen Gunsten gemacht und mich als seine Alleinerbin eingesetzt. Von dem Testament hat er Freunden von uns eine Kopie in Verwahrung gegeben. Das Original finde ich aber nicht mehr. Es ist möglicherweise bei einem Wohnungsbrand verloren gegangen. Ein paar Monate vor seinem Tod hat er mir noch bei der Bank eine Vollmacht über seine Konten ausgestellt. Die habe ich aber nicht gebraucht, weil er seine Konten auf uns gemeinsam angelegt hatte.
Für die Beerdigung habe ich 3.000 € von seinem Geld genommen. Die alten Möbel sind zum Sperrmüll gegangen und seine Kleidung war auch nichts wert.
Jetzt habe ich eine Aufforderung vom Finanzamt bekommen. Ich soll eine Erbschaftssteuererklärung abgeben. Ist es wahr, dass ich jetzt 30 Prozent Erbschaftssteuer bezahlen muss? Das wären über 30.000 €!“
Helfen Sie Frau F, die Erbschaftssteuer korrekt so abzugeben, dass möglichst wenig Erbschaftssteuer anfällt. Im Erbrecht hilft ein systematisches Vorgehen, die Problematik schrittweise zu entschärfen.
1.
Zuerst grundsätzlich eine Skizze über die Verwandtschaftsverhältnisse der Beteiligten, um Niemanden zu übersehen, ausgehend vom Erblasser.
Ex – Ehefrau (geschieden) --- Erblasser M, verstorben am.... --- nv Partnerin F
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Sohn (vorverstorben, keine Kinder) Tochter (will nichts haben)
Möglicher Umfang der Erbschaft: 100.000 (Bank) abzgl. 3.000 Kosten der Beerdigung.
Wer könnte Ansprüche haben? Die Partnerin F, die Tochter T und, wie ständig, das Finanzamt.
2.
Zuerst ist die Rechtsnachfolge zu klären.
Wer ist Erbe (oder wer sind die Erben, wenn mehrere in Betracht kommen)? Alle außer dem Erben haben nur Ansprüche gegen den Erben.
Der wesentliche Unterschied also:
Wer ist Erbe und damit der Rechtsnachfolger, § 1922 BGB?
Wer könnte Ansprüche gegen den Erben haben?
Wenn hierbei ein Fehler unterläuft, dann ist die Lösung falsch und unbrauchbar. Unterschied also stets:
Erbe - alle Anderen.
Im Fall:
Die gewillkürte Erbfolge (Testament, Erbvertrag) geht der gesetzlichen Erbfolge vor. Der im Testament (privatschriftlich reicht in der Regel. § 2247 BGB) manifestierte Wille des Erblassers ist vorrangig. Die gesetzliche Erbfolge greift nur hilfsweise, wenn der Erblasser keine Bestimmung getroffen hat.
Gleichwohl muss man sich wegen der Pflichtteilsansprüche auch immer die gesetzliche Erbfolge anschauen, aber nur im engsten Umfeld des Erblassers. Pflichtteilsberechtigt sind nur: Kinder (ersatzweise Enkel), Ehegatte (bei bestehender Ehe) und die Eltern des Erblassers, § 2303 BGB.
Gesetzliche Erben (stets prüfen möglicher Pflichtteilsansprüche) wären:
Die geschiedene Ehefrau nicht mehr, weil die Ehe zur Zeit des Erbfalls nicht mehr bestand, §§ 1931, 1933 BGB.
Der Sohn nicht mehr, weil er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte, § 1923 BGB.
Also wäre die Tochter die alleinige gesetzliche Erbin, falls sie nicht per Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wäre. Gestzliche Erbquote der Tochter Erbquote wäre also 100 Prozent, §§ 1924, 1930 BGB.
Der Pflichtteilsanspruch beträgt – selbstverständlich nur für Pflichtteilsberechtigte! – wertmäßig die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Es ist nur ein schuldrechtlicher Anspruch gegen den Erben, § 2303 BGB. Verjährung: Drei Kalenderjahre.
Aber, böse Haftungsfalle: § 2332 Verjährung:
(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.
Zwischenergebnis: Die T wäre gesetzliche Erbin zu 1/1. Hätte sie nur Pflichtteilsansprüche, bestünden diese in Höhe von 50 Prozent des Reinnachlasses gegen die Erbin, wenn sie nicht wirksam auf ihre Ansprüche verzichtet hätte.
Ist Frau F an Stelle der Tochter per Testament Alleinerbin geworden? Das Originaltestament ist nicht auffindbar. Es gibt aber eine Kopie. Ausnahmsweise kann eine Kopie ausreichen! Dies kann dann der Fall sein, wenn das Original ohne Wissen und Wollen des Erblassers verloren gegangen ist und eindeutig davon auszugehen ist, dass der Erblasser es bei den aus der Kopie erkennbaren Verfügungen belassen wollte (Oberlandesgericht Karlsruhe NJW-RR 2003, 653, Palandt § 2247 Rdn 4). § 2247 BGB regelt das privatschriftliche Testament.
Berufen wir uns auf ein wirksames Testament? Gestaltungsspielraum!
Pflichtteilsansprüche der T: Der Verzicht wäre grundsätzlich notariell beurkundungspflichtig, §§ 2346, 2248BGB. Nach dem Erbfall kann unter Umständen eine privatschriftliche Vereinbarung dazu führen, dass der Verzichtende den Begünstigten so zu stellen hat, als wäre er der unbelastete Alleinerbe (Palandt, § 2248 Rdn 3; Köln OLGZ 1975, 1; vgl. §§ 133, 311 I BGB). Gestaltungsspielraum!
3.
Intermezzo: Die Erb- und Schenkungssteuer.
Freibetrag Ehefrau (gilt auch für eingetragene Lebenspartner!): 500.000
Freibetrag Kind (auch Stiefkind!): 400.000
Sonstige: Nur 20.000 (Sonderregeln Eltern, Enkel)
Einzelheiten: § 16 (Freibeträge), §17 (Besonderer Versorgungsfreibetrag), § 19 (Steuersätze) ErbStG
Kommen wir zu dem Ergebnis, dass die Tochter mangels wirksamen Testaments die gesetzliche Alleinerbin ist, dann fällt zunächst keine Erbschaftssteuer an (Vater an Tochter, Freibetrag 400.000). Aber sieht man dann in dem Verzicht der Tochter auf die Erbschaft zugunsten der F eine Schenkung an die F, dann liegen wir vermutlich oberhalb des Freibetrages von 20.000 (Verfügung der Tochter an Frau F: Schenkungssteuer!
Zivilrechtlich abgesicherter wäre die F, wenn sie testamentarische Alleinerbin wäre. Dann allerdings müssen wir die für diesen Fall anfallende Erbschaftssteuer bedenken.
4.
Die Erbschaftssteuer, wenn Frau F die Alleinerbin wäre: Die Erbschaftssteuer richtet sich nach dem Umfang des Nachlasses.
Aktiva: 100.000 auf Bankkonten wurden angegeben. Das FA bekommt nach jedem Todesfall eine Mitteilung von der Bank über die Konten des Erblassers und ggf., ob ein Bankschließfach vorhanden ist. Anzeigepflichtig ist praktisch jeder, insbesondere Banken, Versicherungen, Notare (§§ 33, 34 ErbStG). Das FA weiß und erfährt daher praktisch alles in Bezug auf das Vermögen des Erblassers.
Vorliegend lagen 100.000 auf der Bank, aber auf gemeinsamem Konto des M und der F. Also gilt die gesetzliche Vermutung, dass beiden Inhabern das Geld je zur Hälfte zustand. Gesamtgläubigern steht im Zweifel jedem die Hälfte zu, § 420 BGB.
Zwischenergebnis: Aktiva nur noch 50.000. Bei Gemeinschaftskonten fällt im Zweifel nur die Hälfte in den Nachlass.
Beerdigungskosten gehen als Nachlassverbindlichkeiten ab. Wenn der pauschale steuerliche Freibetrag höher ist als die tatsächlichen Kosten, dann nehmen wir die Pauschale von 10.300 (§ 10 Abs. 5 Ziff. 5 ErbStG)..
Zwischenergebnis: Wert Nachlass nur noch rund 40.000.
Freibetrag für „Sonstige“ (Erbschaftssteuerklasse III) beträgt 20.000.
(Mögliche Pflichtteilsansprüche der Tochter helfen nicht weiter zur Reduzierung des Nachlasswerts, da sie erst im Falle der Geltendmachung zu berücksichtigen wären.)
Zwischenergebnis: Zu versteuern wären noch 20.000.
Abhilfe: Freibetrag weitere 20.000 aus § 13 Abs. 1 Ziff. 9 Erb- und Schenkungssteuergesetz, Ausgleich für unentgeltlich oder unzureichend vergütete Pflegeleistungen in Bezug auf den Erblasser. F hat M gepflegt.
Also die Pflegeleistungen substantiiert schildern, Nachweise/Beweise in den Raum stellen und den weiteren Freibetrag ziehen.
Ergebnis also:
Aktiva 50.000 (1/2 Bankguthaben)
./. 10.300 Beerdigungskosten
./. 20.000 Freibetrag wegen Pflege des Erblassers
./. 20.000 Allgemeiner Freibetrag
--------------------------------------------
Steuerlicher Wert des Nachlasses, wenn F die Alleinerbin wäre: Nachlasswert Null. Erbschaftssteuer Null.
5.
Zur Vervollständigung: Was ist eigentlich mit den Rechten der Tochter des Erblassers?
Deren gesetzlicher Erbteil wäre – einziges Kind des Erblassers – eine Quote von 100 Prozent. Sie ist pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteil wäre die Hälfte des Reinnachlasses, zivilrechtlich gerechnet.
Zivilrechtlicher Nachlass wäre 50.000 (die Hälfte der Bankguthaben des Erblassers, § 420 BGB) abzüglich 3.000 Beerdigungskosten. Nachlass im Saldo also 47.000; davon die Hälfte sind 23.500. (= Anspruch der T gegen die F als testamentarische Erbin, falls Verzicht der T unwirksam. Verjährung = 3 volle Kalenderjahre ab Kenntnis.)
Steuerrechtlich interessiert sich das FA hier nicht für einen Verzicht auf die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen, da erbschafts- und schenkungssteuerfrei gem. § 13 Abs. 1 Ziff. 11 ErbStG. Das FA prüft auch die Wirksamkeit dieses Verzichts nicht, da die Tochter nach Maßgabe ihres Freibetrages von 400.000 gem. § 16 Abs. 1 Ziff. 3 ErbStG auch als Alleinerbin nichts versteuern müsste.
Zivilrechtlich würden Pflichtteilsansprüche der Tochter verjähren 3 volle Kalenderjahre nach Kenntniserlangung vom Erbfall bzw. Anfall, falls man keinen wirksamen Verzicht annimmt.
6.
Vorsicht bei gemeinschaftlichen Konten! Bereits die Einrichtung eines Oder – Kontos kann Schenkungssteuer auslösen. Verfügungsmöglichkeiten bergen die Gefahr des Missbrauchs. Die Unterschrift bei der Bank oder Sparkasse führt über die berüchtigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen zu einer Mithaftungsgefahr sogar für unerlaubte Kontoüberziehungen des Kontomitinhabers.
Weitgehend unbekannt ist die oft einfache und günstige Versorgung eines Partners oder die Vermeidung von Erbschafts- und Schenkungssteuer durch Lebens- und Risikolebensversicherungen mit benannter Bezugsberechtigung. Die Versicherungsprämien, die der Erblasser zahlt, können unter Umständen dem Nachlass zugerechnet werden – nicht aber die Versicherungssummen. Risiko-LV zur Immobilienentschuldung: BGH 12.12.1979, AZ LV ZR 66/78 = MDR 1980, 386. Unterscheiden: Versicherungsnehmer, versichertes Leben, Bezugsberechtigung, Prämienzahler.
Auslandsbezug: Achtung! Im Ausland wird häufig bei Grundstücken das deutsche Recht nicht akzeptiert. Bei Grundstücken in Frankreich oder Florida werden idR enterbte Kinder kraft Gesetzes Miteigentümer von dortigen Grundstücken (Erbrechtsspaltung). Grundsätzlich prüfen lassen (und der deutsche RA muss dafür seine Berufshaftpflicht erweitern lassen!).
Ab August 2015: Ständiger Auslandsaufenthalt führt zur Anwendung des ausländischen Erbrechts. Die Südländer (Italien, Spanien) erkennen nach ihrem Landesrecht gemeinsame Ehegattentestamente und Schenkungen unter Eheleuten idR nicht an. Teils haben Geschwister Pflichtteilsrechte. Lösung möglich: Im Testament die Geltung deutschen Erbrechts ausdrücklich anordnen, EU-ErbVO 2012, Art. 22, 23.
Gesetzestexte:
§ 420 BGB Teilbare Leistung Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteil berechtigt.
§ 421 BGB Gesamtschuldner 1Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. 2Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
§§ 1922 - 2385 Buch 5 Erbrecht
§§ 1922 - 1941 Abschnitt 1 Erbfolge
§ 1922 Gesamtrechtsnachfolge (1) Mit dem Tod einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.
(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.
§ 1923 Erbfähigkeit (1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.
(2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.
§ 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung
(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.
(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.
§ 1925 Gesetzliche Erben zweiter Ordnung
(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.
(3) 1Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. 2Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein.
(4) In den Fällen des § 1756 sind das angenommene Kind und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung.
§ 1926 Gesetzliche Erben dritter Ordnung
(1) Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.
(3) 1Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Großelternpaar der Großvater oder die Großmutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge. 2Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so fällt der Anteil des Verstorbenen dem anderen Teil des Großelternpaars und, wenn dieser nicht mehr lebt, dessen Abkömmlingen zu.
(4) Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Großelternpaar nicht mehr und sind Abkömmlinge der Verstorbenen nicht vorhanden, so erben die anderen Großeltern oder ihre Abkömmlinge allein.
(5) Soweit Abkömmlinge an die Stelle ihrer Eltern oder ihrer Voreltern treten, finden die für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften Anwendung.
§ 1927 Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft
1Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. 2Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.
§ 1928 Gesetzliche Erben vierter Ordnung
(1) Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern, so erben sie allein; mehrere erben zu gleichen Teilen, ohne Unterschied, ob sie derselben Linie oder verschiedenen Linien angehören.
(3) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern nicht mehr, so erbt von ihren Abkömmlingen derjenige, welcher mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist; mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen.
§ 1929 Fernere Ordnungen
(1) Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Die Vorschrift des § 1928 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.
§ 1930 Rangfolge der Ordnungen
Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.
§ 1931 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
(1) 1Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. 2Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.
(2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.
(3) Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
(4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.
§ 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
(1) 1Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. 2Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
(2) 1Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. 2Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - Achtung: etwaige Änderungen und Aktualisierungen beachten
(z. B.: dejure.org)
§§ 1 - 9 I. Steuerpflicht
§ 1 Steuerpflichtige Vorgänge
(1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen
1.
der Erwerb von Todes wegen;
2.
die Schenkungen unter Lebenden;
3.
die Zweckzuwendungen;
4.
das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, und eines Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem in § 9 Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Zeitpunkt.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erwerbe von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.
§ 13 Steuerbefreiungen
(1) Steuerfrei bleiben
1.
a)
Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 41 000 Euro nicht übersteigt,
b)
andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Nummer 2 befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 12 000 Euro nicht übersteigt,
c)
Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke und andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Nummer 2 befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklassen II und III, soweit der Wert insgesamt 12 000 Euro nicht übersteigt.
1Beim Erwerb durch einen Lebenspartner ist anstelle der Befreiung nach Satz 1 Buchstabe c die Befreiung nach Satz 1 Buchstabe a und b anzuwenden.
2.
Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive
a)
mit 60 Prozent ihres Werts, jedoch Grundbesitz und Teile von Grundbesitz mit 85 Prozent ihres Werts, wenn die Erhaltung dieser Gegenstände wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen und die Gegenstände in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht sind oder werden,
b)
in vollem Umfang, wenn die Voraussetzungen des Buchstabens a erfüllt sind und ferner
aa)
der Steuerpflichtige bereit ist, die Gegenstände den geltenden Bestimmungen der Denkmalspflege zu unterstellen
bb)
die Gegenstände sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie befinden oder in dem Verzeichnis national wertvollen Kulturguts oder national wertvoller Archive nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1999 (BGBl. I S. 1754), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757, 2547), in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind.
2Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn die Gegenstände innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb veräußert werden oder die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung innerhalb dieses Zeitraums entfallen;
3.
Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, der für Zwecke der Volkswohlfahrt der Allgemeinheit ohne gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung zugänglich gemacht ist und dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, wenn die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen. 2Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Grundbesitz oder Teile des Grundbesitzes innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb veräußert werden oder die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung innerhalb dieses Zeitraums entfallen;
4.
ein Erwerb nach § 1969 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
4a.
Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen bebauten Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes verschafft, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (Familienheim), oder den anderen Ehegatten von eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder der Herstellung des Familienheims freistellt. 2Entsprechendes gilt, wenn ein Ehegatte nachträglichen Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand für ein Familienheim trägt, das im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten oder im Eigentum des anderen Ehegatten steht. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für Zuwendungen zwischen Lebenspartnern entsprechend;
4b.
der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen bebauten Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes durch den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden Lebenspartner, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war und die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim). 2Ein Erwerber kann die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen, soweit er das begünstigte Vermögen auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers auf einen Dritten übertragen muss. 3Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses begünstigtes Vermögen auf einen Miterben überträgt. 4Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens. 5Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert;
4c.
der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen bebauten Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes durch Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war, die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim) und soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 Quadratmeter nicht übersteigt. 2Ein Erwerber kann die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen, soweit er das begünstigte Vermögen auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers auf einen Dritten übertragen muss. 3Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses begünstigtes Vermögen auf einen Miterben überträgt. 4Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens. 5Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert;
5.
die Befreiung von einer Schuld gegenüber dem Erblasser, sofern die Schuld durch Gewährung von Mitteln zum Zweck des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten begründet worden ist oder der Erblasser die Befreiung mit Rücksicht auf die Notlage des Schuldners angeordnet hat und diese auch durch die Zuwendung nicht beseitigt wird. 2Die Steuerbefreiung entfällt, soweit die Steuer aus der Hälfte einer neben der erlassenen Schuld dem Bedachten anfallenden Zuwendung gedeckt werden kann;
6.
ein Erwerb, der Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern oder Großeltern des Erblassers anfällt, sofern der Erwerb zusammen mit dem übrigen Vermögen des Erwerbers 41 000 Euro nicht übersteigt und der Erwerber infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen und unter Berücksichtigung seiner bisherigen Lebensstellung als erwerbsunfähig anzusehen ist oder durch die Führung eines gemeinsamen Hausstands mit erwerbsunfähigen oder in der Ausbildung befindlichen Abkömmlingen an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. 2Übersteigt der Wert des Erwerbs zusammen mit dem übrigen Vermögen des Erwerbers den Betrag von 41 000 Euro wird die Steuer nur insoweit erhoben, als sie aus der Hälfte des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann;
7.
Ansprüche nach den folgenden Gesetzen in der jeweils geltenden Fassung:
a)
Lastenausgleichsgesetz,
b)
Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), zuletzt geändert durch Artikel 6a des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1742),
c)
Allgemeines Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 127 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
d)
Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen vom 17. März 1965 (BGBl. I S. 79), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354),
e)
Häftlingshilfegesetz, Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz sowie Bundesvertriebenengesetz,
f)
Vertriebenenzuwendungsgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 2635), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 43 des Gesetzes vom22. September 2005 (BGBl. I S. 2809),
g)
Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118), und
h)
Berufliches Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118);
8.
Ansprüche auf Entschädigungsleistungen nach den folgenden Gesetzen in der jeweils geltenden Fassung:
a)
Bundesentschädigungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358), sowie
b)
Gesetz über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet vom 22. April 1992 (BGBl. I S. 906);
9.
ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 20 000 Euro, der Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist;
9a.
Geldzuwendungen unter Lebenden, die eine Pflegeperson für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung vom Pflegebedürftigen erhält, bis zur Höhe des nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gewährten Pflegegeldes oder eines entsprechenden Pflegegeldes aus privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des Elften Buches Sozialgesetzbuch (private Pflegepflichtversicherung) oder einer Pauschalbeihilfe nach den Beihilfevorschriften für häusliche Pflege;
10.
Vermögensgegenstände, die Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen durch Schenkung oder Übergabevertrag zugewandt hatten und die an diese Personen von Todes wegen zurückfallen;
11.
der Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs oder des Erbersatzanspruchs;
12.
Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten;
13.
Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes, wenn sie die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. 2Ist eine Kasse nach § 6 des Körperschaftsteuergesetzes teilweise steuerpflichtig, ist auch die Zuwendung im gleichen Verhältnis steuerpflichtig. 3Die Befreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung entfallen.
14.
die üblichen Gelegenheitsgeschenke;
15.
Anfälle an den Bund, ein Land oder eine inländische Gemeinde (Gemeindeverband) sowie solche Anfälle, die ausschließlich Zwecken des Bundes, eines Landes oder einer inländischen Gemeinde (Gemeindeverband) dienen;
16.
Zuwendungen
a)
an inländische Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts oder an inländische jüdische Kultusgemeinden,
b)
an inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen. 2Die Befreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Institution innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung entfallen und das Vermögen nicht begünstigten Zwecken zugeführt wird,
c)
an ausländische Religionsgesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen der in den Buchstaben a und b bezeichneten Art unter der Voraussetzung, daß der ausländische Staat für Zuwendungen an deutsche Rechtsträger der in den Buchstaben a und b bezeichneten Art eine entsprechende Steuerbefreiung gewährt und das Bundesministerium der Finanzen dies durch förmlichen Austausch entsprechender Erklärungen mit dem ausländischen Staat feststellt ;
17.
Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist;
18.
Zuwendungen an
a)
politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes,
b)
Vereine ohne Parteicharakter, wenn
aa)
der Zweck des Vereins ausschließlich darauf gerichtet ist, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken, und
bb)
der Verein auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der jeweils letzten Wahl wenigstens ein Mandat errungen oder der zuständigen Wahlbehörde oder dem zuständigen Wahlorgan angezeigt hat, dass er mit eigenen Wahlvorschlägen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene an der jeweils nächsten Wahl teilnehmen will.
2Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Verein an der jeweils nächsten Wahl nach der Zuwendung nicht teilnimmt, es sei denn, dass der Verein sich ernsthaft um eine Teilnahme bemüht hat.
(2) 1Angemessen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 und 12 ist eine Zuwendung, die den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung des Bedachten entspricht. 2Eine dieses Maß übersteigende Zuwendung ist in vollem Umfang steuerpflichtig.
(2a) (weggefallen)
(3) 1Jede Befreiungsvorschrift ist für sich anzuwenden. 2In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 kann der Erwerber der Finanzbehörde bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung erklären, daß er auf die Steuerbefreiung verzichtet.
§ 15 Steuerklassen
(1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden:
Steuerklasse I:
1.
der Ehegatte und der Lebenspartner,
2.
die Kinder und Stiefkinder,
3.
die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder,
4.
die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen.
Steuerklasse II:
1.
Die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören,
2.
die Geschwister,
3.
die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,
4.
die Stiefeltern,
5.
die Schwiegerkinder,
6.
die Schwiegereltern,
7.
der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft;
Steuerklasse III:
Alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
(1a) Die Steuerklassen I, und II Nr. 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Verwandtschaft durch Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist.
(2) 1In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und des § 7 Abs. 1 Nr. 8 ist der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Schenker zugrunde zu legen, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet ist. 2In den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 gilt als Schenker der Stifter oder derjenige, der das Vermögen auf den Verein übertragen hat, und in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 derjenige, der die Vermögensmasse im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 oder § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 gebildet oder ausgestattet hat. 3In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 wird der doppelte Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 gewährt; die Steuer ist nach dem Prozentsatz der Steuerklasse I zu berechnen, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde.
(3) 1Im Falle des § 2269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und soweit der überlebende Ehegatte oder der überlebende Lebenspartner an die Verfügung gebunden ist, ist auf Antrag der Versteuerung das Verhältnis des Schlusserben oder Vermächtnisnehmers zum zuerst verstorbenen Ehegatten oder dem zuerst verstorbenen Lebenspartner zugrunde zu legen, soweit sein Vermögen beim Tod des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden Lebenspartners noch vorhanden ist. 2§ 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(4) 1Bei einer Schenkung durch eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ist der Besteuerung das persönliche Verhältnis des Erwerbers zu derjenigen unmittelbar oder mittelbar beteiligten natürlichen Person oder Stiftung zugrunde zu legen, durch die sie veranlasst ist. 2In diesem Fall gilt die Schenkung bei der Zusammenrechnung früherer Erwerbe (§ 14) als Vermögensvorteil, der dem Bedachten von dieser Person anfällt.
§ 16 Freibeträge
(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3) der Erwerb
1.
des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro;
2.
der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro;
3.
der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200 000 Euro;
4.
der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100 000 Euro;
5.
der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20 000 Euro;
6. (weggefallen)
7.
der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20 000 Euro.
(2) An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1 tritt in den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) ein Freibetrag von 2 000 Euro.
§ 17 Besonderer Versorgungsfreibetrag
(1) 1Neben dem Freibetrag nach
§ 16 Abs. 1 Nr. 1 wird dem überlebenden Ehegatten und dem überlebenden Lebenspartner ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256 000 Euro gewährt. 2Der Freibetrag wird bei Ehegatten oder bei Lebenspartnern, denen aus Anlass des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zustehen, um den nach § 14 des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt.
(2) 1Neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 wird Kindern im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 (§ 15 Abs. 1) für Erwerbe von Todes wegen ein besonderer Versorgungsfreibetrag in folgender Höhe gewährt:
1.
bei einem Alter bis zu 5 Jahren in Höhe
von 52 000 Euro;
2.
bei einem Alter von mehr als 5 bis zu 10 Jahren in Höhe von
41 000 Euro;
3.
bei einem Alter von mehr als 10 bis zu 15 Jahren in Höhe von
30 700 Euro;
4.
bei einem Alter von mehr als 15 bis zu 20 Jahren in Höhe von
20 500 Euro;
5.
bei einem Alter von mehr als 20 Jahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in Höhe von
10 300 Euro.
2Stehen dem Kind aus Anlaß des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zu, so wird der Freibetrag um den nach § 13 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt. 3Bei der Berechnung des Kapitalwerts ist von der nach den Verhältnissen am Stichtag (§ 11) voraussichtlichen Dauer der Bezüge auszugehen.[1]
§ 18 Mitgliederbeiträge
1Beiträge an Personenvereinigungen, die nicht lediglich die Förderung ihrer Mitglieder zum Zweck haben, sind steuerfrei, soweit die von einem Mitglied im Kalenderjahr der Vereinigung geleisteten Beiträge 300 Euro nicht übersteigen. 2§ 13 Abs. 1 Nr. 16 und 18 bleibt unberührt.
§ 19 Steuersätze
(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10) bis einschließlich … EuroProzentsatz in der Steuerklasse
- Bitte im Gesetz nachlesen! Bei 75.000 steuerpflichtigen Erwerbs sind es bei Steuerklasse I: 7 %; bei II: 15 % und bei III: 30 %.
(2) Ist im Fall des § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 ein Teil des Vermögens der inländischen Besteuerung auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entzogen, ist die Steuer nach dem Steuersatz zu erheben, der für den ganzen Erwerb gelten würde.
Anhang: Erbschaftssteuer und Zuwendung von Renten
Zur Zeit ausgesetzt und vom BFH dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt 1 BvL 21/12: Seiner früheren Partnerin (keine Ehegattenfreibeträge zu berücksichtigen) hat der Erblasser eine monatliche Rente von 2.700 € zugewandt. Das Finanzamt hat sofort fällige Erbschaftssteuer in Höhe von 71.000 € festgesetzt (Leibrente kapitalisiert, von diesem Wert ist die Steuer sofort fällig). Das FG hat die Vollstreckung ausgesetzt und vorgelegt, weil das Eingehen von Schulden oder wirtschaftlich ungünstiger Dispositionen nicht zumutbar sei.
Vorsicht mit solchen Zuwendungen! Das FA will die Steuer sofort vom kapitalisierten Wert. Ob die Begünstigte lange genug lebt, damit die Rentenzahlung wenigstens die Höhe der Steuer erreicht (71.000 : 2.700, also 26,3 Monate) oder der Bezugszeitraum eine 30 -prozentige Steuer rechtfertigt (rund 80 Monate), ist dem Finanzamt gleichgültig. Diese Aussetzung ist der erste bekannt gewordene Ausnahmefall und möglicherweise ein Danaergeschenk. Falls die Steuer nachentrichtet werden muss, fallen 6 % Zinsen an (Stand: Ende 2013).