Specials A bis E

Hinter verschiedenen Zitaten verbirgt sich ein gewisses Gestaltungspotential. Die Sammlung von Stichworten und Zitaten ermöglicht nur den Einstieg in die jeweilige Problematik.

Abänderung Unterhaltstitel/Vereinbarung wegen Gesetzesänderung: möglich; Beweislast für Unkenntnis der späteren Gesetzesänderung liegt bei dem Abänderungswilligen (BGH FamRZ 1995, 665 = NJW 1995, 1891). Anmerkung: Wenn davon in der Praxis Gebrauch gemacht wird und der BGH bei seiner Auffassung bleibt, ist eine Abänderung sehr schwierig.

Abänderung UE wegen Rentenbezugs des Berechtigten: Abänderungsklage gem. § 323 ZPO, nicht Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO (BGH Urteil 8. 6. 2005, XII ZR 249/02); Rückforderung überzahlter UE aus familienrechtlichem Ausgleichsanspruch.

Abänderungsklage+Rückforderung UE, UKI (+ immer Einstellungsantrag!): Kombination in einer Klage auf Abänderung + Stufenantrag Rückforderung mit Bezifferung des Zahlungsantrags nach Rechtskraft der Abänderung; sonst evtl. für zweite Klage keine PKH, OLG Karlsruhe, 29.11.2005, 20 WF 120/05, str.

Abänderung UE, UKI bei Parteivereinbarung: Leistungsklage erforderlich; für Schuldner: ausnahmsweise negative Feststellungsklage, OLG Köln FamRZ 1988, 1185.

Dem Antrag eines Ehegatten auf Abtrennung einer Sorgerechts- folgesache ist grundsätzlich zu entsprechen. Bei Unterhalts- folgesachen ist einem Abtrennungsantrag dagegen nur dann stattzugeben, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen elterlicher Sorge und Kindes- bzw. Betreuungsunterhalt besteht, der eine Vorabentscheidung über den Unterhalt erfordert. BGH, Urt. v. 01.10.2008 - XII ZR 172/06

Adoption: Mit gravierenden Änderungen ist zu rechnen. Nach EuGHMR, FamRZ 2008, 373 mit Anm. Henrich: Adoptiert der Lebensgefährte der Mutter deren volljähriges behindertes Kind und besteht zwischen den Beteiligten ein Familienleben, so verstößt es gegen Art. 8 MRK, wenn das maßgebliche nationale Recht die Rechte und Pflichten der leiblichen Mutter gegenüber dem Kind als Folge der Adoption erlöschen lässt. Damit ist ein großer Teil unseres Adoptionsrechts Makulatur (Stand: Mai 2008).

Hat das Kind mit seiner Anfechtungsklage gegen den rechtlichen Vater obsiegt, kann die Mutter hiergegen auch dann Berufung einlegen, wenn sie auf Seiten des Kindes und nicht auf Seiten des Vaters beigetreten ist. BGH, Urt. v. 18.02.2009 - XII ZR 156/07

Der Zulässigkeit eines Rechtsmittels steht nicht entgegen, dass der Rechtsmittelführer seine Anschrift bewusst geheim hält, wenn dadurch weder der geordnete Ablauf des Rechtsmittelverfahrens noch mögliche Kostenerstattungsansprüche des Rechtsmittelgegners gefährdet werden. BGH, Beschl. v. 01.04.2009 - XII ZB 46/08

ARGE ist Träger der Leistungen sowohl nach § 6 SGB II (Aufgaben Agentur für Arbeit) als auch nach §§ 22, 23 SGB II (Aufgaben der Kommunen, "Sozialamt"). Auf die ARGE selbst und nicht auf die Körperschaften, die sie errichtet haben, gehen Unterhaltsansprüche des Leistungsempfängers gegen einen Dritten nach § 33 I SGB II über. Die Arge ist parteifähig für Titelumschreibung gem. § 727 ZPO (OLG Zweibrücken Beschl. 18.4.2007 AZ 5 WF 16/07 = NJW 2007, 2779). Wenn noch Sozialamt pfändet, u. U. Vollstreckungsgegenklage. Streitig.

ARGE Eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II ist nicht nur im sozialgerichtlichen Verfahren, sondern auch im Zivilprozess rechts- und parteifähig. Daran ändert nichts, dass das BVerfG die Errichtung der Arbeitsgemeinschaften für verfassungswidrig hält. BGH, Urt. v. 22.10.2009 - III ZR 295/08

BVerwG: Kein Ehegattennachzug bei fehlender Sicherung des Lebensunterhalts Einer türkischen Staatsanghörigen wurde die Aufenthaltserlaubnis zum Nachzug zu ihrem Ehemann verweigert. Die Ausländerbehörde tat dies zu Recht, weil der Lebensunterhalt der Frau in Deutschland nicht gesichert ist, entschieden die höchsten Verwaltungsrichter in Leipzig. Az 1 C 3.08), Urteil vom 30.4.2009.

Bankgeheimnis: Gibt es in Deutschland nicht.

Behindertentestament: Hält, BGH NJW 1990, 2055; NJW 1994, 248. Gestaltung: Das behinderte Kind bekommt per Vorerbschaft oder Vorvermächtnis in Verbindung mit Testamentsvollstreckung einen höheren Anteil am Erbe, als es seinem Pflichtteil entsprechen würde. Wirkung: Der Betreuuer darf nicht ausschlagen, weil Quote höher; das Kind bekommt Zuwendungen (abgesichert per Testamentsvollstreckung) und das Sozialamt hat keinen Zugriff. Anspruch des begünstigten Behinderten auf Grundsicherung bleibt bestehen, LSG Baden-Württemberg Beschluss 9.10.2007, L 7 AS 3528/07 - BeckRS 2007, 48003. Sinn + Zweck: einem Behinderten (Kind, Ehegatte pp.) kleine bis mittlere Vermögen zukommen zu lassen (BGH: bis jedenfalls 400.000 € geht, weil nicht zu großes Vermögen), ohne dass das Sozialamt darauf zugreifen kann. Das behinderte Kind bekommt die Erträgnisse des Vermögens für Taschengeld, Urlaub, Pflegeleistungen, für die das Sozialamt nicht aufkommen muss; was übrig bleibt, geht dann z. B. an einen Nacherben. Salvatorische Klausel zweckmäßig. Die geniale Konstruktion von Prof. Dr. Bengel existiert als Schreibvorlage bei einigen Behindertenverbänden, sollte aber unbedingt an den Einzelfall angepasst werden, damit es auch wirklich funktioniert. Die Gefahr: moralisch gerechtfertigt sieht der BGH das Behindertentestament bislang mit der Überlegung, dass kein Erblasser verpflichtet sei, überhaupt etwas zu hinterlassen (und dann muss man auch dem Sozialamt nichts schenken). Seine Moralvorstellungen hat der BGH aber bekanntlich schon mehrfach geändert (Eheverträge, Unterhalt, vorweggenommene Erbfolge).

Beratungsfehler in Bezug auf ein Mitglied durch eine Gewerkschaft führen zur Haftung wie anwaltliche Beratungsfehler (OLG Frankfurt 24 U 121/06).

OLG Düsseldorf: Scheidung und Folgesachen sind verschiedene Angelegenheiten in der Beratungshilfe Anmerkung von Hans-Jochem Mayer OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2008 - 10 W 85/08; BeckRS 2008, 22172 Bei einer Beratungshilfetätigkeit für die Scheidung und deren Folgen ist auch dann gebührenrechtlich von verschiedenen Angelegenheiten auszugehen, wenn diese später im gerichtlichen Verbundverfahren geltend zu machen wären. Im Rahmen der Beratungshilfe ergibt sich eine einheitliche Angelegenheit von Scheidungs- und Folgesachen auch nicht aus § 16 Nr. 4 RVG. Diese Vorschrift betrifft lediglich das gerichtliche Verbundverfahren und erfasst mithin nicht die vorgelagerte außergerichtliche Beratungshilfe in Scheidungs- und Folgesachen, eine entsprechende Anwendung von § 16 Nr. 4 RVG kommt nicht in Betracht.

BerHi: OLG Frankfurt a.M.: Verschiedene Angelegenheiten im Bereich der Beratungshilfe bei Trennungsfolgen OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 08.12.2009 - 20 W 197/09, BeckRS 2010, 01467 Die verschiedenen Trennungsfolgen stellen im Bereich der Beratungshilfe verschiedene Angelegenheiten dar. (Leitsatz des Gerichts)
OLG Köln: Beratungshilfeverfahren Wie die im Berechtigungsschein bezeichnete Angelegenheit nachträglich im Einzelnen gebührenrechtlich zu bewerten ist, darf nicht der Rechtspfleger im Bewilligungsverfahren entscheiden. Die Beurteilung ist allein dem anschließenden Vergütungsfestsetzungsverfahren vorbehalten. Entscheidend für das Vorliegen einer Angelegenheit im Beratungshilfeverfahren ist allein, ob ein gleichzeitiger Auftrag, ein gleicher Rahmen und ein innerer Zusammenhang gegeben sind. Insgesamt müssen ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang der Bearbeitung bestehen. Weder bei außergerichtlichen Trennungs- noch bei Scheidungsfolgesachen genügt es, dass die verschiedenen Folgen ihren gemeinsamen Grund in der Trennung bzw. der Scheidung der Eheleute haben. Az 16 Wx 252/08, Beschluss vom 9.2.2009.

Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Beratungshilfe erfolgreich Die
Beschwerdeführerin beantragte beim Amtsgericht Beratungshilfe nach dem
Beratungshilfegesetz (BerHG), um sich mit einem Widerspruch gegen die Kürzung von Arbeitslosengeld II zu wenden. Die Beratungshilfe wurde ihr u.a. mit der Begründung versagt, dass ein vernünftiger Ratsuchender ohne anwaltliche Hilfe Widerspruch eingelegt hätte; es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, bei der Widerspruchsbehörde vorzusprechen und deren kostenlose Beratung in Anspruch zu nehmen, auch wenn diese mit der Ausgangsbehörde identisch sei. Der Bescheid werde im Widerspruchsverfahren von Amts wegen überprüft, ohne dass es rechtlicher Ausführungen zur Begründung bedürfe. Die 2.Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat diesen Beschluss des Amtsgerichts auf die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin hin aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. (Beschluss vom 11.05.2009 - 1 BvR 1517/08).

Beratungshilfe: Ist gegen den Wortlaut des Gesetzes auch für Steuerrechtssachen zu gewähren, BVerfG Beschl. 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06 = AnwBlatt Heft 12/2008.

LG Potsdam: Beschwerde zum Landgericht gegen Ablehnung der Ausstellung eines Berechtigungsscheins für Beratungshilfe möglich Anmerkung von Hans-Jochem Mayer LG Potsdam, Beschluss vom 12.01.2009 - 13 T 74/08; BeckRS 2009, 10341 Die Einheitlichkeit des Rechtsmittelsystems nach der Änderung des § 11 RPflG und die mit der Statthaftigkeit der Beschwerde einhergehenden Konsequenzen sprechen für die Annahme, dass gegen die vom Rechtspfleger ausgesprochene Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Beratungshilfe die Beschwerde nach § 5 BerHG, § 19 FGG gegeben ist. Die Befassung des Beschwerdegerichts sichert nicht nur die Vereinheitlichung der Maßstäbe, nach denen innerhalb desselben Gerichtsbezirks Anträge auf Beratungshilfe beurteilt werden, sondern sie hat auch zur Folge, dass sich nicht mehr alle zuständigen Abteilungsrichter an den Amtsgerichten, sondern nur noch konzentriert die Beschwerdekammer mit dem Sachgebiet befassen müssen.

Betreuungsunterhalt: Unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder ist verfassungswidrig (BVerfG Beschl. 28.2.2007 - 1 BvL 9/04)

Ehevertrag: Versorgungsausgleich kann trotz Globalverzichts wirksam ausgeschlossen werden (OLG Stuttgart FamRZ 2007, 291 m. zustimmender Anm. Bergschneider). Rechtsprechungsübersicht über die bislang chaotische Rechtsprechung in FF 2007, 135 ff siehe unter Links). Globalverzicht wirksam, wenn beide Ehegatten beständig vor, während und nach der Ehe konsequent nur Sozialhilfe bezogen haben, arg: keine Besserstellung des Sozialamts durch Ehe, auch dann nicht, wenn ein Ehegatte aus dem Ausland eingereist ist (BGH Urt. 25.10.2006 - XII ZR 144/04, FamRZ 2007, 197). Globalverzicht jedoch unwirksam, wenn ein Ehegatte unerkannt krank aus dem Ausland mit Besuchervisum einreist, dann heiratet und sich nach 4 Jahren Ehe scheiden lässt, falls der andere Ehegatte leistungsfähig ist BGH 22.11.2006 - XII ZR 119/04, FamRZ 2007, 450), arg. vorhersehbare Bedürftigkeit (m.E.: Schonung des Sozialamts - Urteil ist total konträr zu XII ZR 144/04!).
BGH: Nichtigkeit des Ehevertrages Wenn im Ehevertrag ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs kompensationslos vereinbart wird und die Ehefrau bei Abschluss des Vertrages schwanger ist, ist der Vertrag nach § 138 Satz 1 BGB nichtig. Die Ehegatten haben bewusst in Kauf genommen, dass die Frau wegen Kindesbetreuung alsbald aus dem Berufsleben ausscheiden und bis auf Weiteres keine eigenen Versorgungsanrechte erwerben wird. Az XII ZB 94/06, Beschluss vom 18.3.2009, beim BGH unter Entscheidungen.

Ehevertrag/Unterhaltsverzicht: Wirksam trotz späterer Erkrankung des Ehegatten, BGH Urt. 28.11.2007 - XII ZR 132/05, aber: eventuell Ausübungskontrolle nach § 242 BGB (vorliegend verneint, weil kein Nachteilsausgleich erforderlich war. Ehefrau erlitt später Krebserkrankung, war früher selbstständig gewesen mit Bekleidungsgeschäft (das mit Verlust betrieben wurde, aber mit etwas Gewinn verkauft werden konnte). Ehemann war selbstständiger Steuerberater.

Ehevertrag - ist unter Umständen auch dann unwirksam, wenn der Ehemann durch finanzielle Überforderung hieraus zum Sozialfall
wird (BGH vom 5.11.2008, AZ XII ZR 157/06, konkret: Leibrentennversprechen des Ehemannes für den Fall der Scheidung auf 650 €/Monat; es sei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, zwei Jahre nach Eheschließung, absehbar gewesen, dass die Lastenverteilung einseitig und ungerecht sei. Außerdem sei absehbar gewesen, dass der Mann dann später zum Sozialfall werde und seine Leistungsfähigkeit überschritten).

Ehevertrag/Gütertrennung: wirksam, auch wenn Ehemnann selbstständig war + ist und keine Versorgungsanwartschaften erwirbt, BGH Urteil 17.10.2007 AZ XII ZR 96/05. (Konkret war die Ehefrau bei Vertragsabschluss hochschwanger und der Mann stand kurz vor der Übernahme des Familienbetriebes.)

Ehevertrag/Nichtigkeit - Ausschluss des Versorgungsausgleichs und vereinbarte Hausfrauenehe - Teilnichtigkeit führt zur Gesamtnichtigkeit - Kombination VA - Verzicht, Gütertrennung, Modifizierung UE - Besonderheit: F im 9. Monat schwanger, Vertragsentwurf erstmals in der notariellen Verhandlung bekannt gegeben BGB §§ 138 I, 242, 1578 I 1, 1408. BGH Urteil 9.7.2008 - XII ZR 6/07 = NJW 2008, 3426. LS: 1. Ein im Ehevertrag kompensationslos vereinbarter Ausschluss des VA ist nach § 138 I BGB nichtig, wenn die Ehegatten bei Abschluss des Vertrages bewusst in Kauf nehmen, dass die Ehefrau wegen Kindesbetreuung alsbald aus dem Erwerbsleben ausscheiden und bis auf Weiteres keine eigenen Versorgungsanrechte (abgesehen von Kindes- erziehungszeiten) erwerben wird. 2. Der Ausschluss des VA kann in solchen Fällen zur Gesamtnichtigkeit führen, wenn die Ehefrau bei seinem Abschluss im neunten Monat schwanger ist und ihr der Vertragsentwurf erstmals in der mündlichen Verhandlung bekannt gegeben wird. Praxis: Salvatorische Klausel half nicht. Isoliert betrachtet hätte BGH Teilregelungen durchgehen lassen (auch modif. UE, weil für die ersten Jahre Kindesbetreuung Grundversorgung vereinbart). Kritisch sah der BGH den Ausschluss des VA als "Kernbereich" des ges. Scheidungsfolgenrechts ohne angemessene Kompensation. Gesamtnichtigkeit folge daraus, dass Vertrag für F ausnahmslos nachteilig gewesen sei. Konsequenz: Immer Einzelverträge GÜ, VA, UE, auf Kompensation achten, Entwürfe an schwächere Partei schicken und nicht bis zum neunten Schwangerschaftsmonat warten!

Englisches Gericht befolgt deutschen Ehevertrag Am 2. Juli hat das Appellationsgericht in London in einem Fall entschieden, dass dem deutschen Ehevertrag zwischen der deutschen Ehefrau und dem französischen Ehemann gefolgt werden soll. Die Frage, ob in der Praxis Eheverträge aus anderen Ländern von den englischen Gerichten beachtet werden, wurde bislang nicht so eindeutig beantwortet. Obwohl diese Entscheidung Eheverträge in England nicht in jedem Fall bindend macht, heißt dies, dass die Gerichte ihnen nun in der Praxis mehr Bedeutung zukommen lassen als noch vor einigen Jahren. Denn bislang hat der englische Rechtsraum Eheverträge grundsätzlich nicht akzeptiert. Az [2009] EWCA Civ 649, Entscheidung vom 2.7.2009.

Einkommenssteuer: Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen für seinen bedürftigen ausländischen Lebenspartner können nach § 33 a I 2 EStG als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein, wenn der Partner bei Inanspruchnahme von Sozialhilfe damit rechnen müsste, keine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten und ausgewiesen zu werden (BFH Urteil vom 20.4.2006 AZ III R 23/05). Gilt auch für gleichgeschlechtliche Partnerschaften, wenn sich der Unterhalt Leistende in einer vergleichbaren Zwangslage wie ein gesetzlich zum Unterhalt Verpflichteter befindet. Kein Unterhaltstitel erforderlich. Amtliche Berechnungsbeispiele des BMF waren hier in unseren Links; den Zugang des Bürgers zu diesen offiziellen Dienstanweisungen hat das BMF leider
zur Zeit abgeschaltet. Kopie des amtlichen Schreibens des BMF bei Bedarf von uns anfordern.

Einkommenssteuer: Unterhaltsleistungen des/der Steuerpflichtigen für seine bedürftige Partnerin sind als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 a EStG grundsätzlich absetzbar; hierzu Schreiben des BMF vom 28.3.2003 - IV C 4 - S 2285 - 16/03 mit Berechnungsbeispielen, über Internet/BMF abrufbar gewesen, siehe bei Links. Kein Nachweis mehr erforderlich, wonach der Unterstützte sonst zum Bezug von Sozialhilfe berechtigt wäre.

FG Berlin-Brandenburg: Steuerliche Entlastung auch für Wochenendväter Ein alleinstehender Steuerpflichtiger, zu dessen Haushalt mindestens ein Kind gehört, hat Anspruch auf einen steuerlichen Entlastungsbetrag in Höhe von derzeit 1.308 Euro im Jahr, wenn er für das Kind gleichzeitig einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld beanspruchen kann. Das gilt auch dann, wenn das Kind bei dem Steuerpflichtigen nur mit dem Nebenwohnsitz gemeldet ist und sich bei ihm nur an Wochenenden und in den Ferien aufhält. Allerdings gilt dies nur, wenn nicht auch der andere Elternteil, bei dem das Kind dauerhaft lebt, Anspruch auf diesen Entlastungsbetrag hat, also auch alleinstehend ist. Az 7 K 7038/06 B, Urteil vom 13.8.2008, leider nicht in der Datenbank, OVS-Verlag.

Elterliche Sorge: Gemeinsame ES setzt ein Mindestmaß an Konsenz der Eltern voraus. Blockiert der betreuende Elternteil - im Fall die Mutter - jahrelang grundlos, hartnäckig und konsequent, dann bekommt sie nach BGH Beschl. vom 12.12.2007 - XII ZB 158/05 die alleinige Sorge übertragen. Anmerkung: Rechtzeitig Umgangspflegschaft versuchen oder Vorläufige Anordnung. Die BGH-Entscheidung ist in Streitfällen sonst ein Freibrief zur Missachtung des Umgangsrechts des Kindes.

Erbschaftssteuer/Missachtung zivilrechtlich notwendiger Formvorschriften unter Umständen steuerlich unschädlich: Nach BFH Urt. vom 14.2.2007 (XI R 18/06 = DStR 2007, 855) ist in Fällen einer formunwirksamen Verfügung von Todes wegen steuerlich genauso zu verfahren wie bei einem anzuerkennenden Testament, aber: es muss sich um eine eindeutig gewollte, nachweisbare Anordnung des Erblassers handeln und der Erbe muss dem Begünstigten zügig das diesem zugedachte Vermögen übertragen, um dadurch den Willen des Erblassers zu realisieren. Praxis: weitere Freibeträge realisierbar, z.B. Überspringen einer Generation ohne zusätzliche Steuerbelastung. Rechtswidriger Konterkarierungserlass ist zu erwarten. Ggf. Änderung des Erbschaftssteuerrechts in 2008 zu beachten.


Europäisches Mahnverfahren ist in Kraft. Seit dem 12. Dezember 2008 gilt das Europäische Mahnverfahren zwei Jahre nach Veröffentlichung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 im EU-Amtsblatt ( s. EiÜ 36/06 ). Dieses Verfahren soll grenzüberschreitende Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen und zur Verringerung der Verfahrenskosten vereinfachen und beschleunigen. Die Verordnung regelt den freien Verkehr Europäischer Zahlungsbefehle in den Mitgliedstaaten durch Festlegung von Mindestvorschriften, bei deren Einhaltung die Zwischenverfahren im Vollstreckungsmitgliedstaat, die bisher für die Anerkennung und Vollstreckung erforderlich waren, entfallen. Das Europäische Mahnverfahren ist in grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Die Verordnung enthält im Anhang eine Reihe von Formularen, u. a. zur Beantragung des Erlasses eines Europäischen Zahlungsbefehls und die Aufforderung zur Vervollständigung und / oder Berichtigung eines Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls. Formulare für diese Verfahren sind seit dem 1. Januar 2009 über den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen abrufbar. http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/index_de.htm (BMJ- Pressemitteilung , BMJ-Informationen
EU - MB: Gerichtsatlas für Zivilsachen abrufbar: http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/index_de.htm.



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