Specials U(nterhalt)



OLG Celle, Beschluss vom 01.08.2008 - 2 W 160/08; BeckRS 2008, 19221 Übersetzungskosten gehören grundsätzlich zu den erstattungsfähigen Kosten eines Rechtsstreits, sofern sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung notwendig waren. Insoweit bedarf es der Prüfung, ob die Bedeutung der einzelnen Schriftstücke eine wörtliche Übersetzung rechtfertigt. Die Höhe der erstattungsfähigen Übersetzungskosten ist in entsprechender Anwendung des § 11 JVEG auf die dort genannten Beträge begrenzt. (Leitsatz des Gerichts)

OLG Brandenburg: Voraussetzung für die Beschränkung des Umgangsrechts Die Kindesmutter hat eine verfestigte ablehnende Haltung gegenüber dem Vater und lässt deswegen einen unbeobachteten Umgang, der ihrem unmittelbaren Einfluss entzogen ist, nicht zu. Wenn daran der Umgang scheitert und weniger an der Weigerungshaltung des Kindes, dann ist für eine Beschränkung oder gar den vollständigen Ausschluss des Umgangsrechts des Vaters kein Raum. Az 9 UF 102/08, Beschluss vom 29.6.2009.

Unterhalt Ehegatte - UE: Auswirkungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betreffend "Zweitehe" bleiben abzuwarten!

BGH: Nachehelicher Betreuungsunterhalt Der Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt dauert nur noch dann über die ersten drei vollendeten Lebensjahre des Kindes fort, wenn dies der Billigkeit entspricht. (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB) Damit verlangt die Neuregelung regelmäßig aber keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach den im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründen ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich. (Im Anschluss an die Senatsurteile vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124; vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 772 und vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1748). Az XII ZR 102/08, Urteil vom 17. Juni 2009, beim BGH unter Entscheidungen. Anmerkung: Die Beweislast für den Fortbestand des Betreuungsunterhalts über das dritte Lebensjahr des Kindes liegt bei der Kindesmutter; Möglichkeiten der Fremdbetreuung des Kindes sind grundsätzlich in Anspruch zu nehmen. Die bisher häufig fortgeschriebene 0/8/15 - Regelung des alten Unterhaltsrechts bis 31.12.2007 hat damit endgültig ausgedient. Es kann allerdings einige Zeit dauern, bis das in allen Köpfen angekommen ist.

BGH: Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt, ehebedingte Nachteile Nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage ist im Rahmen der Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB auch ein vom Unterhaltspflichtigen geschuldeter Minderjährigenunterhalt nicht mehr mit dem sog. Tabellenbetrag zu berücksichtigen, sondern mit dem Zahlbetrag, der sich ergibt, nachdem die Hälfte des Kindergeldes abgezogen wurde. (Gemäß § 1612 b Abs. 1 BGB. Der Paragraph verstößt auch mit dieser Wirkung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.)

Die Darlegungs- und Beweislast für ehebedingte Nachteile im Sinne von § 1578 b BGB ist vorgreiflich nach § 1577 BGB zu beurteilen und obliegt dem Unterhalts- berechtigten, wenn ihm gegenwärtig die Möglichkeit fehlt, eine seiner Ausbildung und früheren beruflichen Stellung entsprechende Tätigkeit zu erlangen. Gelangt das Familiengericht hier zu der Überzeugung, dass der Unterhaltsgläubiger kein adäquates Einkommen erzielen kann, erübrigt sich insoweit eine erneute Prüfung im Rahmen von § 1578 b BGB. BGH Az XII ZR 78/08, Urteil vom 27.05.2009

OLG Düsseldorf: Erwerbsobliegenheit bei Mutter eines chronisch kranken Kindes
Hat die geschiedene Ehefrau ein aus der Ehe abstammendes, etwa sechs Jahre altes Kind zu betreuen, das an einer Immunschwäche mit besonderer Anfälligkeit für Erkrankung der Atemwege leidet, so kann eine mehr als halbschichtige Erwerbstätigkeit von ihr nicht geleistet werden. Diese Einschätzung steht im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des BGH, der am 17.06.2009 (XII ZR 102/08) einen vergleichbaren Fall zu entscheiden hatte und dabei eine halbschichtige Tätigkeit einer ein 7-jähriges Kind betreuenden Mutter als angemessen bewertet hat. Az II-8 UF 32/09, Urteil vom 7.10.2009

UE nachehelich: BGH: Angemessener Lebensbedarf beim nachehelichen Unterhalt Der angemessene Lebensbedarf, der nach § 1578 b BGB die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Grundsätzlich muss mindestens das Existenzminimum erreicht werden. Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die Urteilsgrundlage wird also durch das Ende der Berufungsverhandlung abgeschlossen. Die Vorschrift ist allerdings einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignen, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange einer Partei nicht entgegenstehen. Az XII ZR 146/08, Urteil vom 14.10.2009.

UE nachehelich: OLG Köln: Ehebedingter Nachteil und Erwerbsobliegenheit
Ehebedingte Nachteile i.S. von § 1578b BGB können nicht mit der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe und den dadurch bedingten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit der Versorgungsausgleich vollständig durchgeführt worden ist. Die Höhe der im Versorgungsausgleich übertragenen Anteile ist davon unabhängig. Bei der Beklagten ist weiterhin das ihr damals zugerechnete (fiktive) Einkommen der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen. Der damals aus unterhaltsrechtlicher Sicht selbst verschuldete Verlust des Arbeitsplatzes und die damit verbundene deutliche Einkommenseinbuße sind ihr weiterhin zuzurechnen.
Az 4 UF 168/08, Urteil vom 7.7.200 9

OLG Frankfurt a.M.: Begrenzung des Krankenunterhalts trotz 23jähriger Ehe Auch nach 23-jähriger Ehe, in der zwei Kinder großgezogen worden sind, kommt eine Beschränkung und Befristung des Krankenunterhalts auf eine Übergangszeit von sechs Jahren ab Rechtskraft der Scheidung (mit anschließend auf den angemessenen Lebensbedarf reduziertem Unterhalt) in Betracht, sofern keine ehebedingten Nachteile vorliegen. Az 3 UF 347/06, Urteil vom 19.8.2008

OLG Düsseldorf: Krankheit in der Ehe Eine Erkrankung, die während der Ehe ausgebrochen ist, ist nicht zwingend ein ehebedingter Nachteil. Die Erwerbsunfähigkeit, die wegen der Krankheit eingetreten ist, gehört im Regelfall als allgemeines Lebensrisiko zur Risikosphäre des Erkrankten. Das gilt auch dann, wenn die Erkrankung durch die Scheidungsproblematik oder durch Eheprobleme beeinflusst wurde. Der Unterhalt kann auch dann befristet werden, wenn die Erwerbstätigkeit während der Ehe für längere Zeit unterbrochen war. Dies gilt insbesondere dann, wenn große Unterschiede im beruflichen Qualifikationsniveau der Parteien schon zum Zeitpunkt der Heirat vorlagen. Az II-8 UF 203/08, Urteil vom 1.4.2009.

OLG Celle: Erwerbsobliegenheit, ererbtes Vermögen und Altersvorsorgebedarf
Neben der Betreuung von zwei - 11 Jahre und 14 Jahre - alten Schulkindern ist der Betreuungselternteil aus elternbezogenen Gründen auch dann noch nicht zur Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet, wenn die Kinder nach der Schule ganztägig in einer geeigneten Tagespflegestelle betreut werden könnten. Der Unterhaltsberechtigten ist nach Scheidung der Ehe im Wege der Erbschaft ein Geldvermögen zugeflossen. Gemäß § 1577 Abs. 3 BGB braucht sie den Stamm ihres Vermögens nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre. Wird der Unterhalt auf einen angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt, indem er auf einen Nachteilsausgleich nach der eigenen Lebensstellung des Berechtigten beschränkt worden ist, umfasst der Unterhaltsbedarf auch den Altersvorsorgebedarf (Anschluss OLG Bremen FamRZ 2008, 1957). Az 17 UF 210/08, Urteil vom 6.8.2009 Strittig siehe BGH + OLG Köln + OLG Düsseldorf; mE wackelige Einzelfallentscheidung

OLG Karlsruhe: Befristung des Unterhaltsanspruchs Auch wenn die Ehefrau keine ehebedingten Nachteile geltend machen kann, muss ihr bei einer langen Ehedauer ein maßgeblicher Zeitraum zugebilligt werden, für den sie sich auf die Unterstützung des geschiedenen Ehemanns verlassen darf. Das gebietet die nacheheliche Solidarität. Die Ehe dauerte 17 Jahre, deshalb wird der Unterhalt gemäß § 1578 b II BGB auf vier Jahre nach Rechtskraft der Ehescheidung befristet. Az 2 UF 200/08, Beschluss vom 25.2.2009.

OLG Koblenz: Befristung des Unterhaltsanspruchs nach §1615l II BGB Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs nach §1615l II BGB vor der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung eine hinreichend sichere Prognose für die Annahme besteht, dass die Billigkeits- voraussetzungen für einen verlängerten Anspruch nach § 1615l II 4 BGB vorliegen. Wegen der Anknüpfung an das frühere Einkommen der Mutter kann der Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB den Anspruch der verheirateten Mutter auf Zahlung von Betreuungsunterhalt übersteigen. Az 9 UF 596/08, Urteil vom 18.3.2009 - Revision nicht zugelassen.

OLG Düsseldorf: Quotenunterhalt und konkrete Bedarfsberechnung Sofern ein Ehegatte seinen Unterhaltsanspruch ausdrücklich auf die "Sättigungsgrenze" für den Quotenunterhalt beschränkt, kann er nicht zusätzlich eine weitere Unterhaltsposition geltend machen, die im Rahmen einer konkreten Bedarfsbemessung zu berücksichtigen wäre. Wird das erste Kind der Parteien erst nach längerer Ehedauer (hier ca. 14 Jahre) geboren und tritt für die Ehefrau nach der Geburt eines weiteren Kindes erst mit knapp 50 Jahren eine Erwerbsobliegenheit ein, kommt keine Beschränkung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt nach § 1578b BGB in Betracht. Az 8 UF 113/08, Urteil vom 14.1.2009.

OLG Hamm: Krankenversicherungskosten und ehebedingte Nachteile, chronische Erkrankung und Unterhaltsbegrenzung Eine geschiedene Ehefrau muss eine private Krankenversicherung abschließen, um den Umfang ihres aus der Ehe gewohnten Versicherungsschutzes aufrechtzuerhalten. Die hierdurch ausgelösten Mehrkosten können zu einem fortwirkenden ehebedingten Nachteil führen. Bei chronischer Erkrankung eines Ehegatten kann der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt aus § 1572 begrenzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Anspruchsberechtigte nach gegenwärtiger Prognose jemals in der Lage sein wird, ihre wirtschaftliche Situation durch eine eigene Berufstätigkeit zu verbessern. Az 2 UF 6/09, Urteil vom 18.6.2009.

Rangfolge bei Unterhaltsansprüchen Für Unterhaltsansprüche ab Januar 2008 hat das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz eine neue Rangfolge festgelegt. Nach den im ersten Rang stehenden Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder sind im zweiten Rang stets die Ansprüche Kinder betreuender Eltern auf Betreuungsunterhalt zu befriedigen. Weil im vorliegenden Fall die neue Ehefrau des Beklagten das gemeinsame Kind betreut, das noch keine drei Jahre alt war, ist sie zweitrangig unterhaltsberechtigt. Geschiedene Ehegatten stehen nur dann im gleichen zweiten Rang, wenn eine lange Ehedauer vorliegt. Dabei ist aber nicht allein die Dauer der Ehe maßgeblich. Vielmehr ist gemäß den §§ 1609 Nr. 2, 1578b BGB entscheidend darauf abzustellen, ob die unterhaltsberechtigte geschiedene Ehefrau ehebedingte Nachteile erlitten hat. Weil die Beklagte in ihrer 24-jährigen und kinderlosen Ehe hier seit 1992 durchgehend vollschichtig berufstätig war und deswegen ehebedingte Nachteile nicht ersichtlich sind, ist ihr Unterhaltsanspruch für die Zeit ab Januar 2008 gegenüber der neuen Ehefrau nachrangig. BGH Az XII ZR 177/06, Urteil vom 30.7.2008. Nach BVerFG zweifelhaft!

Unterhalt als Darlehen (falls z.B. Rente erwartet oder Erbschaft angefallen, aber noch nicht auseinandergesetzt): zumutbar, wenn Darlehen unter der Bedingung gewährt, auf Rückzahlung zu verzichten, falls Abänderungsklage abgewiesen wird; Gläubiger muss Angebot annehmen, arg. Treu + Glauben, BGH FamRZ 1992, 1152; 1983, 574.

Unterhaltseinkommen Einkommenssteuer In-Prinzip (BGH idR: tatsächlich im Kalenderjahr gezahlte Steuer maßgeblich): Abkehr oder jedenfalls Ausnahme in BGH FamRZ 2004, 1177, Urt. 2.6.2004 und fiktive Steuerberechnung nach Für - Prinzip; Fall: Ansparabschreibung vor 3 - Jahrestfrist gebildet, dann aufgelöst + versteuert im für die UE - Berechnung maßgeblichen Zeitraum. BGH: Fiktive Gewinne durch Auflösung Ansparabschreibung nicht zu berücksichtigen + fiktive ESt. nach tatsächlichem Gewinn. Offen, ob Einzelfallentscheidung.

BGH: Unterhaltsbedarf - nachehelich adoptiertes Kind - Wohnvorteil Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) ist sowohl der Unterhaltsbedarf eines vom Unterhaltspflichtigen nachehelich adoptierten Kindes als auch der Unterhaltsbedarf seines neuen Ehegatten zu berücksichtigen. Der Wohnvorteil an der Familienwohnung setzt sich nach einem Verkauf des Grundstücks an den Zinsen aus dem Verkaufserlös und, bei Einsatz des Erlöses für den Erwerb eines neuen Grundstücks, an dem neuen Wohnvorteil fort. Kommt ein neuer Wohnvorteil nicht in Betracht, weil die Zinsbelastung der zusätzlich aufgenommenen Kredite den objektiven Wohnwert übersteigt, ist zu prüfen, ob eine Obliegenheit zur Vermögensumschichtung besteht. Az XII ZR 62/07, Urteil vom 1.10.2008.
BGH: Verlängerung des Betreuungsunterhalts Wenn über die Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB eine Billigkeitsentscheidung herbeigeführt werden soll, muss geprüft werden, ob und in welchem Umfang die Betreuung der Kinder auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Einrichtungen gesichert werden könnte. Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein auf das Alter der Kinder abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Soweit die Betreuung der Kinder auf andere Weise sichergestellt ist, kann es trotzdem sein, dass der betreuende Elternteil nicht zur Arbeit verpflichtet werden kann, weil der daneben verbleibende Anteil an der Betreuung und Erziehung der Kinder zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann. Eine Befristung des Betreuungsunterhalts nach § 1578 b BGB scheidet schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar geltenden Fassung insoweit eine Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung enthält. Az XII ZR 114/08, Urteil vom 6.5.2009. Anm. zur Praxis: 08/15, wie gehabt

BGH: Dauer des nachehelichen Krankheitsunterhalts Der nacheheliche Unterhalt nach § 1578 b BGB beschränkt sich nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität. Dies gilt besonders beim nachehelichen Krankheitsunterhalt gemäß § 1572 BGB, bei dem die Krankheit selbst nicht ehebedingt ist. Auch der Umfang dieser geschuldeten nachehelichen Solidarität bemisst sich nach den im Gesetz genannten Umständen. Das sind die Pflege oder Erziehung gemeinsamer Kinder, die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe, außerdem die Dauer der Ehe. Im vorliegenden Fall lehnte der BGH eine Befristung ab und begründete seine Entscheidung mit der nachehelichen Solidarität der Ehegatten, die 26 Jahre verheiratet waren. Die Frau hatte sich ausschließlich der Haushaltsführung und Kindererziehung gewidmet. Diese Umstände begründen ein besonders schutzwürdiges Vertrauen. Az XII ZR 111/08, Urteil vom 27.5.2009.

Unterhalt/ BGH: Zusätzliche Altersvorsorge des Unterhaltspflichtigen Auch der Unterhaltspflichtige darf grundsätzlich neben der gesetzlichen Altersvorsorge eine zusätzliche Altersvorsorge betreiben, die beim Ehegattenunterhalt mit einem Betrag bis zu 4 % seines Bruttoeinkommens zu berücksichtigen ist. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen nicht darauf an, ob bereits während der Ehezeit Beiträge für eine solche Altersvorsorge gezahlt wurden. Bei der Billigkeitsentscheidung, ob der nacheheliche Unterhalt herabgesetzt oder begrenzt werden kann, muss vor allem berücksichtigt werden, inwieweit Nachteile durch die Ehe entstanden sind, die es erschweren, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. § 1578 b BGB beschränkt sich allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinaus gehende nacheheliche Solidarität. BGH Az XII ZR 111/08, Urteil vom 27.5.2009

KG: Abänderung für 71jährige nach 28 Jahren Unterhaltsbezug unzumutbar Auch wenn man eine Gleichrangigkeit der Unterhaltsansprüche der 71jährigen Antragsgegnerin und der jetzigen Ehefrau des Antragstellers annehmen wollte, so ist eine Abänderung nur vorzunehmen, wenn diese Veränderung der Antragsgegnerin zumutbar ist. (§ 36 Nr. 1 EGZPO). Die bezieht jedoch seit nunmehr 28 Jahren Unterhalt und durfte sich darauf einstellen, dass dies so weiter geht. Der Verweis des Antragsteller auf § 1569 BGB n.F. geht fehl, denn die Antragsgegnerin kann als Rentnerin mit erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen. Az 13 WF 58/08, Beschluss vom 11.7.2008.
OLG Schleswig: Unterhaltsabänderung Auch die Neufassung des § 1570 BGB kann als ein bei Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung nicht ohne weiteres erkennbarer oder voraussehbarer Umstand gelten, der eine Abänderung der Unterhaltsverpflichtung rechtfertigt. Denn die Neufassung normiert eine wesentlich schärfere Erwerbsobliegenheit der geschiedenen Ehefrau. Az 15 UF 124/08, vom 19.1.2009

OLG Dresden und OLG Bremen: Präklusion für zeitliche Befristung Ein unterhaltsrechtliches Abänderungsbegehren, mit dem eine nachträgliche Befristung von nachehelichem Ehegattenunterhalt verlangt wird, ist unzulässig, wenn der Ausgangstitel nach der maßgeblichen Änderung der Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 12.4.2006, Az XII RZ 240/03, FamRZ 2006, 1006 und NJW 2006, 2401) errichtet worden ist, so dass die seitdem erweiterten Möglichkeiten einer Unterhaltsbefristung schon damals hätten berücksichtigt werden können. OLG Dresden Az 20 WF 0574/08, Beschluss vom 4.7.2008
OLG Bremen Az 4 WF 68/08, Beschluss vom 24.6.2008.

UE/Befristung/BGH: Eine Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts kann nicht allein mit der Erwägung abgelehnt werden, damit entfalle der Einsatzzeitpunkt für einen späteren Anspruch auf Altersunterhalt nach § 1571 Nr. 3 BGB. Die Auswirkungen einer vorübergehenden Unterbrechung der Erwerbstätigkeit auf die künftige Altersversorgung belasten nach Durchführung des Versorgungsausgleichs beide Ehegatten in gleichem Umfang. Ein dadurch entstandener Nachteil ist dann vollständig ausgeglichen. BGH Az XII ZR 109/07, Urteil vom 25.6.2008.

UE/Befristung/Krankheitsunterhalt: Befristung auf drei Jahre ab Rechtskraft der Scheidung BGH NJW 2009, 989 Urteil vom 26.11.2008 Az. XII ZR 131/07. Ehedauer war etwa 11 Jahre, Zusammenleben etwa 5 Jahre. Krankheit war nicht ehebedingt (laut BGH idR nie ehebedingt). Anspruchsteller auf UE war der Ehemann, der bei Eingehung der Ehe 47 Jahre alt war.

UE + ne-Mutter: BGH: Bedarf und Dauer des Betreuungsunterhalts Der BGH hatte sich erstmals mit Einzelfragen des Umfangs der Erwerbspflicht beim Betreuungsunterhalt nach neuem Recht befasst. Auch ledige alleinerziehende Mütter können noch nach dem dritten Lebensjahr ihres Kindes Betreuungsunterhalt erhalten, wenn die Beziehung der Eltern einer Ehe vergleichbar war, zum Beispiel bei längerem Zusammenleben und gemeinsamem Kinderwunsch. Selbst wenn das Kind im Kindergarten ganztags betreut werde, müsse eine vollschichtige Erwerbspflicht nicht zugemutet werden. Denn das könne zu einer unzumutbaren Doppelbelastung führen. Wegen der weitgehenden Angleichung an den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat das Urteil auch
Auswirkungen auf die Dauer des Betreuungsunterhalts Geschiedener . Az XII ZR 109/05, Urteil vom 16.7.2008.

Unterhalt/Ehegatte/Erwerbsobliegenheit/Getrenntleben: Je länger Ehegatten getrennt leben, desto mehr nähern sich die Anforderungen der Erwerbsobliegenheit dem an, was für den nachehelichen Unterhalt gilt, BGH Urteil 5.3.2008 - XII ZR 22/06 - Beck RS 2008, 05994. Fall: Heirat 1984, 2 Kinder * 1985 und 1987, Trennung Ende 2004; Ehefrau war bei Tennung 50 Jahre alt + hatte wegen Familie 15 Jahre nicht gearbeitet; Frau geht Teilzeittätigkeit nach. Im ersten Trennungsjahr keine Erwerbsobliegenheit, wohl aber danach.

Unterhalt/Ehegatte/nachehelich: Befristung, bis keine ehebedingten Nachteile mehr vorliegen, BGH NJW 2007, 1961, 1968, Urt. vom 28.2.2007 - XII ZR 37/05 in Änderung der früheren Rechtsprechung. Konsequenz aus der durch UnterhaltsänderungsG vom 20.2.1986 BGBl I, 301 eingeführten Möglichkeit der Befristung des Aufstockungsunterhalts und Korrektur der vom BVerfG als verfassungswidrig eingestuften (BVerfG NJW 2002, 1185 = FamRZ 2002, 527) Ausweitung der Unterhaltspflicht durch die Surrogatsrechtsprechung zum Unterhalt der Hausfrau. Konkret im Fall Befristung, bis das jüngste Kind 16 Jahre alt wird.

OLG Hamm: Keine Erwerbsobliegenheit bei sinnvoller Weiterbildung Die Unterhaltsberechtigte kommt ihrer grundsätzlich bestehenden teilschichtigen Erwerbsobliegenheit zurzeit nicht nach, weil sie an einer Fortbildung teilnimmt. Das ist nicht zu beanstanden, weil diese Weiterbildungsmaßnahme - Teilzeitausbildung zur Bürokauffrau - nicht nur sinnvoll, sondern gemäß § 1574 III BGB sogar geboten ist. Denn ein Anknüpfen an die juristische Ausbildung, die sie 1996 mit dem juristischen Staatsexamen beendet hatte, bietet keine ausreichenden Erfolgsaussichten. Az 13 UF 88/08, Urteil vom 23.1.2009

OLG Zweibrücken: Keine Vollzeittätigkeit bei siebenjährigem Kind Ein sieben Jahre altes Kind braucht noch eine weitgehend lückenlose Betreuung und Beaufsichtigung. Selbst wenn es eine Fremdbetreuung von 8 bis 16 Uhr gibt, kann von der betreuenden Mutter keine vollschichtige Erwerbstätigkeit erwartet werden. Der Unterhaltsanspruch darf nicht herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, solange keine zuverlässige Prognose über den Wegfall der mit der Betreuung verbundenen ehebedingten Nachteile möglich ist. Az 2 UF 99/08, Urteil vom 3.9.2008.

UE/Erwerbsobliegenheit: OLG Köln: Pflicht zu vollschichtiger Tätigkeit bei 7 und 10 Jahre alten Kindern Einer geschiedenen Ehefrau ist es nach neuem Unterhaltsrecht grundsätzlich zuzumuten, trotz Betreuung von 7 und 10 Jahre alten Kindern einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, sofern die Notwendigkeit einer anderweitigen Regelung von ihr nicht dargelegt wird. Befindet sich die geschiedene Ehefrau noch in einer Berufsfortbildung, ist ihr nach deren Beendigung noch eine angemessene Zeit zu gewähren, um anschließend eine angemessene Beschäftigung zu finden; mit dem Auslaufen dieser Zeit ist der Unterhaltsanspruch zu befristen. Sollte danach eine unverschuldete Bedürftigkeit bestehen bleiben, ist es Sache der Gläubigerin, einen weiteren Unterhaltsanspruch gegen den Schuldner darzulegen, zu beweisen und gegebenenfalls neu einzuklagen. Az 4 UF 159/07, Urteil vom 27.5.2008.

UE/UKI/Kindesunterhalt/Umgangsfahrtkosten: Abzugsfähig auch dann, wenn deswegen nicht einmal der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder gezahlt werden kann, OLG Bremen, Beschl. 23.10.2007 - 4 WF 155/07, NJW 2008, 1237. Fall: Vater musste 1 x monatlich 1280 KM mit dem PKW, weil Mutter mit den Kindern weit weg gezogen. OLG: 0,20 €/KM nach Leitlinien Bremen vom 1.7.2005, abzugsfähig ferner SB und 5 % berufsbedingte Aufwendungen pauschal. Praxis: Sozialämter zahlen sowieso Sozialhilfeberechtigten Eltern auf Antrag Zuschüsse zu UR-Fahrten. Keine Zahlung jedoch, wenn der Kindesunterhaltspflichtige die Fahrtkosten vom Unterhalt absetzen könnte (Subsidiarität der SozHi).

BGH: Unterhaltspflichtige und fiktive Einkünfte Fiktive Einkünfte können nur dann zugerechnet werden, wenn der Unterhaltspflichtige sich nicht oder nicht ausreichend in ihm zumutbarer Weise angestrengt hat, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden. Weitere Voraussetzung ist, dass bei genügenden Bemühungen eine reale Beschäftigungschance bestanden hätte. Trotz der nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern können dem Unterhaltspflichtigen fiktive Einkünfte aus einer Nebentätigkeit nur insoweit zugerechnet werden, als ihm eine solche Tätigkeit im Einzelfall zumutbar ist. Az XII ZR 182/06, Urteil vom 3.12.2008

OLG Stuttgart: Präklusion mit Befristungseinwand Ist bereits eine Befristung des Ehegattenunterhalts möglich gewesen, bevor das neue Unterhaltsrecht am 1.1.2008 in Kraft trat, insbesondere nach der Rechtsprechung des BGH seit Frühjahr 2006, so sind Umstände, die in einem im Jahre 2007 entschiedenen Unterhaltsrechtsstreit bereits hätten berücksichtigt werden können, in einem nach dem 1.1.2008 eingeleiteten Abänderungsverfahren präkludiert. Die Vorschrift des § 36 Nr. 2 EGZPO steht dem nicht entgegen. Az 16 UF 204/08, Beschluss vom 8.1.2009

UE/Verwirkung/Ausbrechen aus Ehe
: Wer seine Familie wegen einer neuen Partnerschaft verlässt, kann dadurch seinen Unterhaltsanspruch verlieren, auch, wenn es sich um eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft handelt. Der Tatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB, der ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei dem Berechtigten liegenden Fehlverhalten gegen den Unterhaltsverpflichteten voraussetzt, kann erfüllt sein, wenn der Berechtigte gegen den Willen des Ehegatten ein nachhaltiges, auf Dauer angelegtes intimes Verhältnis zu einem anderen Partner aufnimmt. Im vorliegenden Fall hatte eine Frau nach 26jähriger Ehe ihre Familie verlassen, nachdem sie ihre gewandelten sexuellen Neigungen erkannt hatte, und war zu ihrer Freundin gezogen. Az XII ZR 7/05, Urteil vom 16.4.2008. Achtung: Oft keine vollständige Verwirkung, sondern nur Herabsetzung insbesondere dann, wenn minderjährige Kinder zu versorgen.

Wenn eine Ehefrau länger als ein Jahr nach dem Abschluss eines Vergleichs über den Trennungsunterhalt verschweigt, dass ihr tatsächliches
Einkommen mittlerweile weitaus höher liegt als beim Vergleich angegeben, kann der nacheheliche Unterhalt gekürzt werden. Die Berechtigte habe sich mit dem Verschweigen mutwillig über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten hinweggesetzt, deshalb könne nach § 1579 Nr. 5 BGB der Unterhaltsanspruch versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden. Az XII ZR 107/06, Urteil vom 16.4.2008.

BGH: Abzug des Zahlbetrages oder des Tabellenbetrages
In dem Urteil, auf das wir schon hingewiesen haben (BGH: Keine einseitige Vermögensbildung), äußert sich der BGH auch mittelbar zu der Frage, ob wie bisher der Tabellenbetrag (Düsseldorfer Tabelle) vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgezogen werden soll, oder, wie es das neue Unterhaltsrecht vorgibt, nur der Zahlbetrag (Tabellenbetrag minus 1/2 Kindergeld): "Dieser Vorteil fließt nach der neueren Rechtsprechung des Senats auf die Weise in die Berechnung des Ehegattenunterhalts ein, dass nur noch der tatsächlich geleistete Zahlbetrag - und nicht ein um das (anteilige) Kindergeld erhöhter Tabellenbetrag - abgesetzt werden kann. Auch unter Berücksichtigung des sich dann ergebenden Ehegattenunterhalts verbleibt dem barunterhaltspflichtigen Elternteil jedenfalls die um seinen Erwerbstätigenbonus erhöhte Hälfte des Kindergeldes, während der andere Elternteil über den Ehegattenunterhalt nur in geringem Umfang von der Entlastung durch das Kindergeld profitiert..." (Seite 16, Ziffer 36) Der 12. Senat verweist auf mehrere Aufsätze, u.a. von RiOLG Klinkhammer (FamRZ 2008, 193), der in Kürze Mitglied des Senats sein wird, die diese Auffassung vertreten. Az XII ZR 22/06, Urteil vom 5.3.2008.

Spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens sind grundsätzlich bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz1 BGB) zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind, ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt oder ob die Veränderung aufseiten des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten eingetreten ist.
BGH Az XII ZR 14/06, Urteil vom 6.2.2008.

OLG Zweibrücken: Verzicht auf künftige Trennungsunterhaltsansprüche Ein Verzicht auf künftige Trennungsunterhaltsansprüche, wenn sie materiellrechtlich dem Grunde nach bestehen, ist gesetzlich nicht zulässig und somit unwirksam (§§ 1361 IV 4, 1360a III, 1614 I BGB). Der Bestand des materiellrechtlichen Anspruchs, der vollstreckt werden soll, wird zwar durch einen Vollstreckungsverzicht grundsätzlich nicht berührt. Da er jedoch im Ergebnis wie der Verzicht auf den materiellen Anspruch selbst wirkt, sind die genannten Vorschriften entsprechend anzuwenden. Az 6 UF 19/08, Beschluss 21.8.2008.

Im Ausnahmefall ist es zulässig, die Vaterschaft auch inzident festzustellen. Der Kläger hatte jahrelang Unterhalt für drei nicht von ihm stammende Kinder verlangt. Der mutmaßliche biologische Vater lehnte es ebenso wie die Mutter ab, ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren einzuleiten. Ausnahmsweise könne auch der "Scheinvater" die Klärung der Vaterschaft des mutmaßlich biologischen Vaters durchsetzen, entschied der BGH, und nicht nur die leibliche Mutter, die Kinder oder der biologische Vater selbst. Nur auf diesem Wege sei es ihm möglich, den mutmaßlichen Vater in Regress zu nehmen. Der BGH begründet seine geänderte Rechtsprechung mit den geänderten Rahmenbedingungen. Seit dem 30.6.1998 nämlich kann die Vertretung des Kindes einer alleinsorgeberechtigten Mutter selbst dann nicht entzogen werden, wenn die Vaterschaftsfeststellung im Interesse des Kindes wäre. Dadurch wäre der "Scheinvater" rechtlos gestellt.
Az XII ZR 144/06, Urteil vom 16.4.2008.

Kindesunterhalt/UVG/Vorschuss: Das UVG ist gleichfalls zum 1.1.2008 geändert worden. Alle Berechtigten haben Anspruch auf den Mindestunterhalt abzüglich des vollen Kindergelds. Deswegen wurde für UVG-Fälle der Mindestunterhalt in der ersten Altersstufe auf 279 € und in der zweiten Altersstufe auf 322 € festgelegt.

Nach UVG daher ab 1.1.2008:
Altersklasse 1 (0-5 Jahre) bekommt 279 ./. 154 = 125 €
Altersklasse 2 (6-11 Jahre) bekommt 322 ./. 154 = 168 €.
Die UVG-Zahlungen liegen damit immer 77 € unter dem Mindestunterhalt, weil das Kindergeld in voller Höhe in Abzug gebracht wird. Die Differenz kann mangels Forderungsübergang gegen den an sich Unterhaltspflichtigen eingeklagt werden.

Kindesunterhalt/Vereinfachtes Verfahren: 1,2 fache des Mindestunterhalts = 120% = Einkommensgruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle festsetzungsfä
ig.

Kindesunterhalt/Kindergeldverrechnung: bedarfsdeckend bei Minderjährigen zu ½, bei Volljährigen voll anzurechnen.

Ehegattenunterhalt/Abzugsposition Kindesunterhalt: ab 1.1.2008 nur noch der Zahlbetrag einkommensmindernd zu berücksichtigen.

BGH: Gesamtschuld und Ausgleichsansprüche
Die Berücksichtigung einer vom Unterhaltsschuldner allein getragenen Gesamtschuld bei der Bemessung des Kindesunterhalts kann nicht als anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB angesehen werden. Trotzdem bleiben Ausgleichsansprüche zwischen den Ehegatten möglich. Eine anderweitige Bestimmung liegt dann nahe, wenn die alleinige Schuldentilgung durch einen Ehegatten bei der Bemessung des dem anderen zustehenden Trennungs- oder nachehelichen Unterhalts berücksichtigt wurde. Soweit ein Ehegatte davon abgesehen hat, Unterhaltsansprüche gegen den anderen geltend zu machen, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, ob daraus auf eine (stillschweigende) anderweitige Bestimmung geschlossen werden kann. Ist bei der Ermittlung des Endvermögens eines Ehegatten eine noch bestehende Gesamtschuld nur hälftig als Passivposten berücksichtigt worden, während bei der Berechnung des Endvermögens des anderen Ehegatten hierfür kein Abzug vorgenommen worden ist, so lässt sich einem auf dieser Grundlage geschlossenen Vergleich über den Zugewinnausgleich keine stillschweigende Vereinbarung dahingehend entnehmen, der erstere habe die Gesamtschuld im Innenverhältnis allein zu tragen. Az XII ZR 184/5, Urteil vom 9.1.2008.

Urteile, Gerichtsentscheidungen, Minimalerfordernisse: Bezugnahme auf anderweitige Texte, Tabellen usw. reicht nicht OLG München 10 W 1000/08 = NJW RR 2008 Heft 15

BGH: Verzicht auf Zugewinnausgleich
Ein ehevertraglicher Verzicht auf Zugewinnausgleich ist nicht schon deshalb unwirksam (§ 138 BGB), weil ein Ehegatte entsprechend den gemeinsamen Vorstellungen der Ehegatten bei Vertragsabschluss in der Ehe einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und deshalb kein im Versorgungsausgleich auszugleichendes Versorgungsvermögen erworben hat. Az XII ZR 96/05, Urteil vom 17.10.2007.

OVG Koblenz: Keine Witwenpension nach nur 24 Tagen Ehe
Die Witwe eines Beamten hat keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension, wenn sie mit ihrem Mann lediglich 24 Tate verheiratet war. Das sei eine Versorgungsehe gewesen, die eine Pension ausschließe, entschied das Gericht. Az 2 A 10800/07.OVG, Urteil vom 17.12.2007

OLG München: Keine Alleinhaftung für Immobilie nach der Trennung
Wenn der Ehemann auch nach der Trennung der Parteien die Zins- und Tilgungsleistungen für eine während der Ehe gemeinsam erworbene Immobilie allein in vollem Umfang erbringt, darf dies nicht zur Annahme führen, er hafte alleine. Die eheliche Lebensgemeinschaft ist der Grund dafür, dass eine Partei diese Leistungen allein übernimmt; durch das Scheitern der Ehe ändern sich die maßgebenden Umstände. Az 7 U 5359/06, Beschluss vom 15.1.2007 (FamRZ 2007, S. 1174)



Keine allgemeine steuerrechtliche Belehrungspflicht des Notars
Anmerkung von Prof. Dr. Fritz Jost Fundstelle: LMK 2008, 252464 BGH, Urteil vom 20.09.2007, Az.: III ZR 33/07, BeckRS 2007, 16441

BGH: Mehrbedarf des Kindes bei ganztägigem Kindergartenbesuch
Die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten sind zum Bedarf eines Kindes zu rechnen und stellen grundsätzlich keine berufsbedingten Aufwendungen des betreuenden Elternteils dar. Wesentlich ist insofern, dass der Kindergartenbesuch unabhängig davon, ob er halb oder ganztags erfolgt, in erster Linie erzieherischen Zwecken dient. Die Aufwendungen hierfür sind deshalb zum Lebensbedarf eines Kindes zu rechnen, der auch die Kosten der Erziehung umfasst.
Einen Mehrbedarf, d.h. einen über den titulierten laufenden Unterhalt hinausgehenden Bedarf, begründen die Kindergartenkosten allerdings nicht in vollem Umfang. Soweit sie für den halbtägigen Besuch anfallen, der heutzutage die Regel ist, sind sie bei sozialverträglicher Kostengestaltung grundsätzlich in dem laufenden Kindesunterhalt enthalten, falls dieser das Existenzminimum für ein Kind dieses Alters nicht unterschreitet.
Einen Mehrbedarf stellen regelmäßig deshalb allein diejenigen Kosten dar, die den Aufwand für den halbtätigen Kindergartenbesuch übersteigen. Insofern ist dem Grunde nach ein Anspruch des Kindes gegeben, für den allerdings grundsätzlich nicht der barunterhaltspflichtige Elternteil allein, sondern beide Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen haben.
Az XII ZR 150/05, Urteil vom 5.2.2008.

BGH: Minderung des Selbstbehalts Der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen kann um die durch eine gemeinsame Haushaltsführung eintretende Ersparnis, höchstens jedoch bis auf sein Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen, herabgesetzt werden. Az XII ZR 170/05, Urteil vom 09.01.2008.

BGH: Erkrankung eines Ehegatten und nachehelicher Unterhalt
Wenn ein Ehegatte krank wird und der andere sich auf den ehevertraglich vereinbarten Ausschluss von nachehelichem Unterhalt und Versorgungsausgleich beruft, kann dies grundsätzlich als rechtsmissbräuchlich erscheinen. (§242 BGB)
Das führt in der Regel aber nicht dazu, dass nunmehr die gesetzlichen Regelungen über die Scheidungsfolgen eintreten. Vielmehr hat sich die gegebenenfalls gebotene richterliche Anpassung des Vertrages grundsätzlich darauf zu beschränken, solche Nachteile auszugleichen, die als ehebedingt anzusehen sind. Das ist etwa dann der Fall, wenn der erkrankte Ehegatte in der Ehe auf eine eigene mögliche Erwerbstätigkeit verzichtet hatte und nunmehr eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, die niedriger ist als die Rente, die er bezöge, wenn er in der Ehe berufstätig geblieben wäre.
Az XII ZR 132/05, Urteil vom 28.11.2007.


Unterhalt Kind - UKI

UKI OLG Dresden: Der barunterhaltspflichtige Vater kann nur dann alle ehebedingten Schulden einkommensmindernd geltend machen, wenn das minderjährige Kind mehr als den Mindestunterhalt verlangt. Wenn der Barunterhaltspflichtige einen ungekündigten Arbeitsplatz aufgibt, um eine interessantere, besser bezahlte Stelle anzutreten, ist das unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbar. Wenn der Unterhaltspflichtige nach Jahren und mehreren Fremdkündigungen weniger verdient als zuvor an dem Arbeitsplatz, den er freiwillig aufgegeben hatte, führt das nicht dazu, dass ihm jenes früher erzielte Einkommen fiktiv zuzurechnen ist. Az 24 UF 0334/09, Urteil vom 6.11.2009

OLG Braunschweig: Betreuungsbedarf bei Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADS); Synergieeffekt und Bedarfsberechnung Bei der Betreuung eines 13 bis 15 jährigen Kindes durch die geschiedene Ehefrau ist Betreuungsunterhalt dann geschuldet, wenn das Kind an ADS leidet und dadurch ein erhöhter Betreuungsaufwand besteht; in diesem Fall erfüllt die Ehefrau ihre Erwerbsverpflichtung durch Ausübung einer Halbtagstätigkeit. Den durch das Zusammenleben des Schuldners mit seiner neuen Ehefrau entstehenden
Synergieeffekten ist dadurch Rechnung zu tragen, dass im Rahmen der
Bedarfsberechnung der Bedarf auf Seiten der geschiedenen Ehefrau um zehn Prozent
erhöht und der Bedarf der neuen Ehefrau und des Schuldners um je fünf Prozent gesenkt
wird. Az 2 UF 29/08, Urteil vom 2.12.2008. Also kein UKI, sondern UE. Strittig.

UKI: Sonderbedarf Säuglingserstausstattung
: Bei einer Säuglingserstausstattung ist regelmäßig von einer Pauschalsumme von 1.000 € auszugehen OLG Koblenz Urt. 12.5.2009 AZ 11 UF 24/09 (AG Worms) Anmerkung: Den Gründen ist zu entnehmen, dass der Sonderbedarf rechtzeitig angekündigt oder offensichtlich bekannt war. Gebrauchte Sachen vom Babybasar erschienen dem Senat als zumutbar; da die Mutter leistungsunfähig war, trug der Vater den Bedarf allein (Einkommen etwa 2.300 €/Monat, aber Kreditraten + UKI für ein weiteres Kind; der Vater hatte auch schon knapp 800 € anerkannt, die Mutter wollte aber über 2.300 €.

OLG Naumburg: Berufsfachschule als allgemeiner Schulbesuch Der Besuch einer einjährigen Berufsfachschule ist als allgemeiner Schulbesuch i.S.d. § 1603 Abs. 2 S.2 BGB zu werten, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht über einen Hauptschulabschluss verfügt und diesen durch den Besuch der Berufsfachschule erreichen kann. Az 4 WF 44/08, Beschluss vom 2.10.2008, Leitsatz des Gerichts, Volltext gegen Gebühr beim Gericht.

OLG Naumburg: Kein Unterhaltsmehrbedarf für Privatgymnasium Allgemein bessere Fördermöglichkeiten an einem Privatgymnasium gegenüber einem staatlichen Gymnasium stellen keinen gewichtigen Grund dar, der einen Unterhaltsmehrbedarf rechtfertigen würde. Az 3 UF 31/08, Urteil vom 9.9.2008, Leitsatz des Gerichts, Volltext gegen Gebühr beim Gericht.

OLG Frankfurt/Main: Fiktive Einkünfte und Kindesunterhalt - Ersatzhaftung der Eltern der nichtehelichen Mutter Auch wenn das minderjährige Kind - das nun selbst Mutter eines Kindes geworden ist - eine vorangegangene Ausbildung abgebrochen hat, steht der Anrechnung fiktiver Einkünfte § 1611 Absatz 2 BGB entgegen, falls es um die Ersatzhaftung nach dem nichtehelichen Vater gemäß § 1615 l Absatz 3, 1607 BGB handelt.
Die Ersatzhaftung der Eltern der nichtehelichen Mutter erstreckt sich nach Maßgabe des § 1615 I Absatz 1 BGB auf die Zeit von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes, weil wegen der Beschäftigungsverbote nach §§ 3 Absatz 2, 6 MuschG die Berechtigte eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben muss. Die Ersatzhaftung der Eltern der nichtehelichen Mutter ist in der Regel auf den Zeitraum begrenzt, in der nach § 1615 I Absatz 2 BGB der nichteheliche Vater auf Unterhaltszahlungen in Anspruch genommen werden könnte. Die Frage, wie lange Eltern einer nichtehelichen Mutter auf eine Ersatzhaftung in Anspruch genommen werden können, ist nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung des in § 1602 BGB normierten Grundsatzes der Eigenverantwortlichkeit des volljährigen Kindes zu entscheiden. Dabei ist unter anderem darauf abzustellen, welchen Ausbildungsstand die Unterhaltsberechtigte hat, welche Kinderbetreuungsmöglichkeiten für ihr Kind tatsächlich zur Verfügung stehen und welchen Beitrag der Vater des nichtehelichen Kindes zu dessen Betreuung leisten kann.
Az 2 UF 328/08, Urteil vom 4.6.2009 (Achtung: Zahlendreher im 1. Leitsatz des Urteils: § 1651 l statt 1615 l)

Unterhalt UE/Steuerlast/Anspruch auf Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung: Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (BGH seit Urt. 13.10.1976 - IV ZR 104/74 = FamRZ 1977, 38, 40; Urt. 4.11.1987 - IVb ZR 83/86 = FamRZ 1988, 143, 144; 12.6.2002 - XII ZR 288/00 = FamRZ 2002, 1024, 1025 mit Anm. Bergschneider FamRZ 2002, 1181; 25.6.2003 - XII ZR 161/01 = FamRZ 2003, 1454, 1455; 3.11.2004 - XII ZR 128/02 = FamRZ 2005, 182, 183; BGH Urt. 23.5.2007 - XII ZR 250/04) gilt dazu: Grundsätzlich familienrechtlich Pflicht zur Zustimmung, obwohl steuerrechtlich immer eine getrennte Veranlagung gewählt werden könnte. Bis zum Zeitpunkt der Trennung keine Verpflichtung zum Nachteilsausgleich, soweit dieser nur in der einbehaltenen Lohnsteuer besteht (Argument: ehel. Lebensverhältnisse waren durch die beiderseitigen Einkünfte so geprägt). Nach dem Zeitpunkt der Trennung Nachteilsausgleich im Wege der fiktiven getrennten Veranlagung. Praxis: nach Getrenntlebensanzeige an Finanzamt muss dieses beiden Eheleuten jeweils eine Ausfertigung des Steuerbescheides zustellen.

Unterhalt/Steuerlast, Einkommensermittlung: Der Steuerlast bzw. Entlastung sind immer die Aufwendungen gegenüberzustellen, die zur steuerlichen Bewertung führen. Werden Aufwendungen (z. B. längere Fahrten zur Arbeit wegen § 323 ZPO, weil früher schon unberücksichtigt) unterhaltsrechtlich nicht anerkannt, ist zusätzlich eine fiktive Einkommenssteuerberechnung durchzuführen, also neben der nicht anerkannten Aufwendung auch der sich daraus ergebende Steuervorteil aus der Einkommensberechnung herauszunehmen, BGH NJW 2005, 2077; NJW 2005, 3277; NJW 2007, 1969, 1971 = XII ZR 158/04).

Unterhalt/Steuerlast, Splittingvorteil (Steuerklasse 3) bei Zweitehe: Das BVerfG hatte in seinem Beschl. vom 7.10.2003, BVerfGE 108, 351 = NJW 2003, 3466 = FamRZ 2003, 1821, 1823 endlich die langjährige (falsche) Rechtsprechung des BGH verworfen. Bei dem Geschiedenenunterhalt kommt der Splittingvorteil aus der neuen Ehe nicht der geschiedenen Ehefrau zu gute. Die Steuerpflicht ist also fiktiv der Grundtabelle zu entnehmen, BGHZ 163, 84, 90 = NJW 2005, 3277, NJW 2007, 1969, 1971 = XII ZR 158/04). Eine Abänderung von älteren Entscheidungen wegen der Änderung der Rechtsprechung ist ab Verkündung der maßgeblichen Entscheidung möglich, BVerfGE 108, 351 = NJW 2003, 3466; BGH NJW 2007, 1961, also ab November 2003. Aber: der Kindesunterhalt soll sich unter Einbeziehung des Splittingvorteils errechnen, BGH NJW 2007, 1969, 1971. Und dann noch eines extra: in Bezug auf die geschiedene Ehefrau rechnet sich deren Unterhalt dann zwar ohne den Splittingvorteil aus der neuen Ehe, aber unter Berücksichtigung des fiktiven (niedrigeren) Kindesunterhalts, der sich ohne die Einkommenssteigerung des Splittingvorteils ergeben würde. (Der BGH scheint etwas nachtragend zu sein, dass ihm das Bundesverfassungsgericht seine zweitehenfeindliche Rechtsprechung - Splittingvorteil aus neuer Ehe = prägendes Einkommen der alten Ehe, war ziemlicher... - kaputt gemacht hat. Ob das einer erneuten Überprüfung durch das BVerfG stand hält, wird man abwarten müssen. Der Praktiker umschifft das Problem, wenn der Mandant rechtzeitig zur Beratung kommt).

BGH: Splittingvorteil aus neuer Ehe beim Unterhalt für Kinder aus erster Ehe
Der Vorrang des Unterhalts minderjähriger Kinder gegenüber Ehegatten gilt auch im Mangelfall für das gesamte verfügbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen und schließt den Splittingvorteil aus dessen neuer Ehe ein. Az XII ZR 72/06, Urteil vom 17.9.2008.
Unterhalt/Steuerlast, Realsplitting (Geschiedenenunterhalt von der Einkommenssteuer absetzen): Verpflichtung zur Vornahme der Absetzbarkeit erst ab Anerkenntnis oder rechtskräftiger Verurteilung oder freiwilliger Erfüllung, BGH NJW 2007, 1969, 1971 und NJW 2007, 1961.

Unterhalt/Obliegenheit zur Verbraucherinsolvenz: zugunsten Kindesunterhalt ja, BGH 23.2.2007, XII ZR 114/03; zugunsten Ehegattenunterhalt nein, BGH 12.12.2007, XII ZT 23/06.

Unterhalt/UKI/bei neuer Lebensgemeinschaft oder Ehe kann für den Kindesunterhalt der notwendige Selbstbehalt bis an die Grenze des sozialhilferechtlichen Bedarfs herabgesetzt werden, Argument Kostenersparnis + Synergieeffekt BGH Urteil vom 9.1.2008 XII ZR 170/05. Geht nicht, wenn der neue Partner selbst nicht ausreichend leistungsfähig ist, so dass das Zusammenleben dem Pflichtigen keine Ersparnisse bringt.

Unterhalt/UKI/Sonderbedarf (im Gegensatz zum Mehrbedarf keine verzugsbegründende Geltendmachung erforderlich): Konfirmation idR nein BGH NJW 2006, 1509; orthopädische Behandlung ja, BGH 1982, 328; Kieferorthopädische Behandlungskosten ja, OLG Celle, Urteil 4.12.2007 - 10 UF 166/07

UKI bei abwechselnder Kindesbetreuung: bei circa 1/3 zu 2/3 Betreuungszeit Vater/Mutter kein echtes Wechselbetreuungsmodell, Vater bleibt alleine barunterhaltspflichtig, BGH Urteil 28.2.2007 AZ XII ZR 161/04. Bei echter Wechselbetreuung 50 zu 50: Entscheidung Prozessvertretung nach § 1628 BGB oder Unterhaltspfleger gem. § 1666 i. V. §§ 1693, 1697 BGB erwirken.

OLG Celle: Kieferorthopädische Behandlung
Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung eines Kindes, die in einer Größenordnung von 2.000 Euro liegen, können nicht durch Rücklagen aus dem laufenden Unterhalt abgedeckt werden. Sie sind deshalb als Sonderbedarf im Sinne des § 1613 II Nr. 1 BGB anzusehen. Az 10 UF 166/07, Urteil vom 4.12.2007, in der Suchmaske bitte das Aktenzeichen eingeben.

Wohnrecht wandelt sich nicht in Geldrentenanspruch um, wenn Wohnberechtigter in Pflegeheim umzieht, es sei denn, unvorhergesehene Änderung der Geschäftsgrundlage und wirtschaftliche Vorteile für Verpflichteten, BGH NJW 2007, 1884 vom 19.1.2007; OLG Celle 15.10.2007 - 4 W 195/07

OLG Bremen: Fahrtkosten des Umgangsberechtigten
Wenn ein Umgangsberechtigter, der in größerer Entfernung von seinen Kindern wohnt, wegen der monatlich stattfindenden Besuche Fahrtkosten aufbringen muss, sind diese bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit für den Kindesunterhalt in vollem Umfang zu berücksichtigen. Es sei denn, die Kosten können aus dem Kindergeld oder anderen Mitteln getragen werden.
Az 4 WF 155/07, Beschluss vom 23.10.2007

OLG Brandenburg: Unterhaltsanspruch bei abgebrochener Ausbildung
Ein Unterhaltsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn die Ausbildung abgebrochen wird. Auf die genauen Gründe des Abbruchs kommt es nicht an. Denn jedem jungen Menschen ist zuzubilligen, dass er sich über seine Fähigkeiten irrt oder falsche Vorstellungen für den gewählten Beruf hat. Aus diesem Grund steht ihm eine angemessene Orientierungsphase zu, bis zu deren Ablauf er seine Ausbildungspläne ändern kann, ohne seinen Unterhaltsanspruch einzubüßen. Az 10 UF 51/07, Urteil vom 10.7.2007.