Specials ab L





Lebensversicherung, Widerruf der Bezugsberechtigung eines Dritten durch die Erben vor Auszahlung an Dritten( = Annahme der Schenkung) kann dazu führen, dass der Bezugsberechtigte leer ausgeht (BGH vom 21.5.2008 AZ IV ZR 238/06 mit Anm. NJW-Spezial 2008, 552). Unschädlich, wenn Widerruf in Anwaltsschreiben als Anfechtung bezeichnet wurde.

Leistungsfähigkeit für Kindesunterhalt: Die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland lässt es zweifelhaft erscheinen, ob ein Unterhaltspflichtiger auch bei genügender Anstrengung Unterhaltspflichten noch erfüllen kann, wenn er keine qualifizierte Ausbildung hat (OLG Frankfurt/Main, JAmt 2007,52, FamRB 2007, 34 (Hauß), Forum 2007, 117) (für UKI!). Andere Ansicht: Eine ungelernte Arbeitskraft kann regelmäßig ein Bruttoeinkommen von 10 €/Stunde erzielen (OLG Düsseldorf FamRZ 2007,7 (Nickel)). Oder: Einem gesunden Unterhaltspflichtigen kann es im Rahmen seiner gesteigerten Unterhaltspflich gegenüber seinen minderjährigen Kindern durchaus zugemutet werden, bis zu 48 Stunden die Woche zu arbeiten (OLG Köln,, Urt. vom 26.9.2006 - 4 UF 70/06; Beschl. vom 21.11.2006 - 4 WF 159/06).

Leistungsfähigkeit für Kindesunterhalt: Trotz MdE von 25 %, der eigenen Betreuung eines Kindes im Alter von 12 Jahren und der Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit mit 3/4 Stelle (130 Stunden monatlich) kann und muss der zum Unterhalt verpflichtete Vater einer Nebenerwerbstätigkeit von mindestens 18 Stunden pro Monat zu 8 € netto pro Stunde nachgehen, um den Mindestunterhalt für ein weiteres minderjähriges Kind leisten zu können. Haushaltsnahe Tätigkeiten wie kleinere Renovierungen und Malerarbeiten sind auch mit dem Bandscheibenleiden und 25 % MdE zumutbar. Der fiktive Stundenlohn gilt auch für Zeitungszustellarbeiten. Die Revision wird nicht zugelassen. (Irgendeine berufliche Qualifikation hatte der Betroffene nicht; er war in einer Küche in Schichtarbeit beschäftigt) OLG Koblenz vom 1. April 2009 AZ 13 UF 749/08 (20 F 5/08 AG Koblenz)

Leistungsfähigkeit für Kindesunterhalt: Ein Unterhaltspflichtiger ohne Berufsausbildung kann Einkünfte, die 1.088 € monatlich übersteigen, durch Erwerbstätigkeiten in zumutbarem Umfang nicht erzielen. Zeitarbeitsfirmen zahlen in der Regel nicht mehr als 7,30 € brutto/Stunde, sodass auch bei Ausübung einer Nebentätigkeit in zumutbarem Umfang kein Einkommen von mehr als 1.088 € monatlich erzielbar ist OLG Koblenz vom 16. Juni 2009, AZ 13 UF 267/09 (19 F 256/07 AG Koblenz).

Mindestlohn: Polen = 1,34 €/Stunde; Luxembourg = 9,08 €/Stunde (ZRP 2007, 169). USA = 4,20 €/Stunde. Deutschland: Die vertraglich vereinbarte Entlohnung eines angestellten Rechtsanwalts war in 1999 nach Meinung des LAG Hessen (NJW 2000, 3372) sittenwidrig niedrig, wenn dieser bei einer wöchentlichen Anwesenheit (nicht notwendigerweise Tätigkeit) von zum Teil mehr als 35 Stunden pro Woche nur 1.300 DM = 650 € pro Monat bekommen sollte. Nach AGH Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 2.11.2007 - 2 ZU 7/07 (nicht rechtskräftig), BRAK-Mitteilungen 2008, 76 sind 2.300 € brutto das Richtmaß für das Einstiegsgehalt eines RA ohne besondere Spezialisierung oder Prädikatsexamina; eine Grundvergütung von 1.000 € brutto ist unangemessen gem. § 26 I BORA und sittenwidrig gem. § 138 BGB. Anmerkung: Da werden wohl viele junge Kollegen gar nicht erst eingestellt werden. Geld wächst bekanntlich nicht auf Bäumen. Ein Mindestlohn für Unternehmer ist in Deutschland bislang unbekannt.

Mindestlohn/Durchschnittslohn zum Vergleich: in China circa 110 $/Monat, in Nordkorea circa 57,50 $/Monat (Quelle: Newsweek August 20, 2007). Der Durchschittslohn in Nordkorea ist deswegen so stark gestiegen, weil insbesondere chinesische Unternehmen lohnintensive Arbeiten dorthin vergeben, um den fast doppelt so hohen Lohnkosten im eigenen Land zu entgehen.

OLG Karlsruhe: Anspruch auf Nutzungsentschädigung Nach der Scheidung hat der Ehegatte, der aus der im gemeinsamen Eigentum stehenden Wohnung ausgezogen ist, in der Regel einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe des hälftigen Wohnwerts gegen den anderen Ehegatten, der in der Wohnung verblieben ist. Der Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung wird nicht ohne weiteres dadurch ausgeschlossen, dass (vor der Geltendmachung des Anspruchs) eine Unterhaltsklage des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten mit der Begründung abgewiesen wurde, der Ehegatte sei nicht bedürftig, weil ihm ein Wohnvorteil zugute komme. Nimmt ein Ehegatte ein Darlehen auf, um damit zur Finanzierung einer gemeinsamen Eigentumswohnung beizutragen, so erwächst daraus - ohne eine ausdrückliche Vereinbarung der Ehegatten - nach der Scheidung in der Regel kein Anspruch gegen den anderen Ehegatten, sich an der Rückführung des Darlehens hälftig zu beteiligen. Az 4 U 72/06, Urteil vom 5.6.2008 (leider nicht in der Datenbank)


Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist auch dann wirksam, wenn in dem Beschlussformular auf angeheftete Anlagen verwiesen wird, in denen die gepfändete Forderung bezeichnet ist. Die Anheftung von Anlagen verdeutlicht, dass in Bezug genommene Urkunden Bestandteil des Beschlusses sind. Die Anlagen als solche müssen nicht unterschrieben werden. BGH, Beschl. v. 13.03.2008 - VII ZB 62/07

PKH: Das Gebot der Rechtsschutzgleichheit erfordert bei Ablehnung eines PKH-Antrags, dass hinsichtlich richterlicher Hinweispflichten ein ebenso strenger Maßstab wie im Hauptsacheverfahren anzulegen ist, BVerfG FamRZ 2008, 131, 133.

PKH: Es ist sogleich ein Rechtsanwalt beizuordnen und nicht z. B. auf den Eingang eines Vaterschaftsgutachtens im Statusprozess abzuwarten, BGH FamRB 2008, 40 = ZFE 2008, 68.

PKH: OLG Schleswig: Anwaltsbeiordnung nach dem Grundsatz der Waffengleichheit auch bei Vertretung durch das Jugendamt OLG Schleswig, Beschluss vom 24.02.2009 - 8 WF 37/09 (AG Meldorf); BeckRS 2009, 14496 Lässt sich im Unterhaltsrechtsstreit der Unterhaltsbeklagte durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist dem Unterhaltskläger, dem Prozesskostenhilfe bewilligt ist, nach dem Grundsatz der Waffengleichheit auch dann ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn er durch das Jugendamt vertreten wird.

PKH: Keine PKH für Geltendmachung rückübertragener Unterhaltsansprüche BGH Beschl. 2.4.2008 - XII ZB 266/03 = NJW 2008, 1950; Argument: Prozesskostenvorschussanspruch gegen Sozialhilfeträger. Doch PKH, wenn Berechtigte durch Verweis auf Vorschussanspruch eigene Nachteile erleiden würde oder wenn kostenrechtlich keine Auswirkungen durch die zusätzlich per Rückübertragung geltend gemachten Ansprüche.

PKH/Verlust erheblicher Geldbeträge: BGH, Beschluss vom 02.04.2008 - XII ZB 184/05;
1. Eine Partei muss in ihrem Prozesskostenhilfeantrag glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, warum früher vorhandene erhebliche Geldbeträge ihr zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zur Verfügung stehen. (Leitsatz des Gerichts) 2. Diese Darlegungen müssen ein so hinreichendes Maß an Plausibilität erreichen, dass mit ihnen zum einen der Verdacht ausgeräumt werden kann, der Hilfesuchende habe die Geldmittel nicht verbraucht, sondern nur zur Seite geschafft oder damit andere verwertbare Vermögensgegenstände erworben. Zum anderen muss auch ausgeschlossen werden können, dass der Hilfesuchende, der mit Kosten durch einen bevorstehenden oder einen schon geführten Rechtsstreit rechnen konnte und deshalb seine finanziellen Dispositionen auf die Prozessführung einrichten musste, sich seines Vermögens durch Ausgaben entäußert hat, für die keine zwingende Notwendigkeit bestand (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10.01.2006 – VI ZB 26/05, NJW 2006, 1068). (Leitsatz der Schriftleitung)

PKH: OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.03.2009 - 6 WF 36/09 (AG Saarlouis); BeckRS 2009, 13519 Bei der Überprüfung nach § 120 Abs. 4 ZPO kommt eine Änderung der Ratenzahlung nur dann in Betracht, wenn sich die Verhältnisse seit der Ursprungsentscheidung geändert haben. Die fehlerhafte Festsetzung der Ratenhöhe in der Ursprungsentscheidung rechtfertigt eine Anpassung noch nicht. (Leitsatz des Gerichts)

PKH: OLG Karlsruhe: Anwaltsbeiordnung auch auf Seiten des klagenden Kindes im Vaterschaftsfeststellungsverfahren erforderlich OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.01.2009 - 2 WF 205/08 (AG Heidelberg) Im Vaterschaftsfeststellungsprozess ist dem klagenden Kind, das nicht durch das Jugendamt als Beistand vertreten wird, im Rahmen der Prozesskostenhilfe auf Antrag grundsätzlich ein Rechtsanwalt beizuordnen. Das Erfordernis der Beiordnung eines Rechtsanwalts kann nicht mit der Erwägung abgelehnt werden, der Verzicht auf eine Beistandschaft durch das Jugendamt sei mutwillig. (Leitsätze des Gerichts)

PKH OLG Zweibrücken: Volle Erstattungspflicht der Staatskasse bei uneingeschränkter Prozesskostenhilfebewilligung für einen von mehreren Streitgenossen OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.09.2008 - 6 WF 115/08; BeckRS 2008, 26331 Vertritt ein Rechtsanwalt mehrere Streitgenossen und ist einem von ihnen Prozesskostenhilfe ohne Einschränkung bewilligt worden, kann er die Staatskasse wegen der vollen auf diesen Streitgenossen entfallenden Kosten in Anspruch nehmen. (Leitsatz der Schriftleitung)


PKH: OLG Koblenz, Beschluss vom 06.05.2009 - 5 W 287/09 Nach § 120 IV 2 ZPO kann vom PKH-Begünstigten nicht die erneute Vorlage eines ausgefüllten Antragsvordrucks nach § 117 ZPO verlangt werden. Die bloße Nichtbeachtung einer derartigen Aufforderung rechtfertigt daher nicht den Entzug der PKH. (Leitsatz des Gerichts)

PKH: LAG Rheinland-Pfalz: Lediglich Erklärungspflicht über das «ob» der Änderung der Verhältnisse im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.05.2009 - 1 Ta 58/09 (ArbG Trier); BeckRS 2009, 66485 Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO hat sich die Partei darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Aus dem Gesetzeswortlaut folgt insofern lediglich eine Verpflichtung der Partei sich darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Die Aufforderung des Rechtspflegers, die «geforderte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben», ist zu weitreichend, da eine Verpflichtung zur Abgabe einer solchen erneuten – vollständigen – Erklärung nicht besteht. Der Mangel einer nicht ordnungsgemäßen Aufforderung kann im Beschwerdeverfahren dadurch geheilt werden, dass der Beschwerdeführer vom Beschwerdegericht nochmals aufgefordert wird, seiner Mitwirkungsverpflichtung aus § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nachzukommen und sich konkret darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe eingetreten ist. (Leitsätze des Gerichts)
PKH/ UR, SO: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.12.2009 - 8 WF 204/09, BeckRS 2009, 95359 § 78 II FamFG erfordert die Feststellung, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, weil die Sach- und Rechtslage schwierig ist. Diese Feststellung lässt sich nicht generell, sondern nur nach einer Abwägung im Einzelfall treffen. Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Entscheidend ist nicht der Kenntnisstand eines erfahrenen Familienrichters, sondern die Perspektive eines juristischen Laien, der ohne besondere Vorkenntnisse um Rechtsschutz nachsucht und sich unter Umständen nach Trennung oder Scheidung in einer schwierigen Lebensphase befindet.
PKH: VGH München, Beschluss vom 26.06.2009 - 21 C 09.700 (VG Augsburg), BeckRS 2009, 35965 Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Gerichtsverfahren umfasst gemäß § 48 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2, Nr. 2 RVG auch den Abschluss einer außergerichtlichen Vereinbarung. Für den im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt kann somit bei der Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung auch eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG für eine außergerichtliche Einigung festgesetzt werden.

OLG Koblenz: Verfahrensdifferenzgebühr aus der Staatskasse bei Protokollierung einer außerprozessual vorbereiteten Vereinbarung in einer Ehesache OLG Koblenz, Beschluss vom 15.10.2008 - 7 WF 803/08; BeckRS 2008, 22450 - Wird in einer Ehesache eine außerprozessual vorbereitete Vereinbarung über eine nicht anhängige Folgesache protokolliert, ist dem im Wege der Prozesskostenhilfe für die Ehesache beigeordneten Rechtsanwalt nach § 48 III RVG neben der Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG auch die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3101 Ziff. 2 VV RVG aus der Staatskasse zu erstatten. (Leitsatz der Schriftleitung)

PKH: OLG Karlsruhe: Terminsgebühr aus der Staatskasse bei Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf Vergleich über nicht anhängige Gegenstände OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.07.2009 - 2 WF 33/09, BeckRS 2009, 25904 Wird in einer Ehesache die den Parteien bewilligte Prozesskostenhilfe auf einen Vergleich zur Regelung einer nicht anhängigen Folgesache (hier: Kindes- und Ehegattenunterhalt) erweitert, so ist den beigeordneten Rechtsanwälten gemäß § 48 I, III RVG auch für diesen Gegenstand eine Terminsgebühr aus der Staatskasse zu erstatten. (Leitsatz des Gerichts)

PKH: BVerfG rüffelt OLG Oldenburg wegen Willkür bei der Streitwertfestsetzung Die Streitwertfestsetzung bei einverständlichen Scheidungen mit Prozesskostenhilfe hat die Instanzgerichte lange beschäftigt. Das Bundesverfassungsgericht hatte schon 2005 klargestellt, dass die Festsetzung des Mindeststreitwerts nicht mit dem Argument gerechtfertigt werden könne, dass die öffentlichen Kassen geschont werden müssten (BVerfG AnwBl 2005, 652). Diese Rechtsprechung haben die Instanzgerichte nachvollzogen - nur das OLG Oldenburg sieht das immer wieder anders. Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht zum vierten Mal (!) Streitwertfestsetzungen des OLG Oldenburg wegen Willkür aufgehoben. Den neuesten Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober 2009 (1 BvR 735/09) mit einer Anmerkung der Redaktion lesen Sie im Dezember-Heft des Anwaltsblatts oder vorab unter www.anwaltsblatt.de.

PKV: BGH: Prozesskostenvorschussanspruch gegen den neuen Ehegatten Für einen Anspruch auf Zugewinnausgleich gegen den früheren Ehegatten besteht ein Prozesskostenvorschussanspruch gegen den neuen Ehegatten. Az XII ZB 46/09, Beschluss vom 25.11.2009
PKW: Der einzige PKW einer Familie, der in größerem Umfang für familiäre Zwecke eingesetzt wird, ist als Hausratsgegenstand anzusehen (OLG Düsseldorf OLGR 2007, 146). Mehrere PKW im Zweifel Zugewinn/Güterrecht.

OLG Hamm: Nutzungsvorteil bei "aufgedrängter" Nutzung eines Firmen-PKW Wenn ein PKW vom Arbeitgeber dem Unterhaltsschuldner auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wird, ist er als Sachleistung unterhaltsrechtlich als Einkommensbestandteil zu behandeln. Der Nutzungsvorteil bemisst sich regelmäßig nach der Nutzungsmöglichkeit. Die steuerrechtliche Pauschalisierung von 1 Prozent des Bruttoanschaffungspreises ist im Regelfall eine geeignete Schätzgrundlage. Dies gilt jedoch nicht, wenn der PKW die tatsächlichen Einkommens- und Lebensverhältnisse des Unterhaltsschuldners deutlich übersteigt und ihm der teure Wagen nur deshalb zur Verfügung gestellt wurde, weil das Erscheinungsbild des Arbeitgebers entscheidend durch einen repräsentativen Firmen-Pkw geprägt wird. Az 6 UF 42/07, Urteil vom 16.8.2007.

LG Hildesheim: Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts
Im Fall der Trennung kann ein Ehegatte verpflichtet werden, dem anderen den Schadensfreiheitsrabatt zu übertragen, den der andere erzielt hat. Voraussetzung dafür ist, dass der PKW von dem einen Ehegatten ausschließlich genutzt wurde und lediglich aus formalen Gründen wegen der Möglichkeit der kostengünstigeren Versicherung die Versicherungspolice auf den Namen des anderen, den PKW nicht tatsächlich nutzenden Ehegatten abgeschlossen war. Az 7 S 41/08, Beschluss vom 1.9.2008 ( BeckRS 2009, 12843)


Realsplitting: Grenze = 13.805 €/Kalenderjahr (2008). Keine Versteuerung bei dem Unterhaltsempfänger, wenn der Unterhaltspflichtige keinen steuerlichen Vorteil von der Absetzbarkeit hatte (FG Köln, Urt. 7.11.2007, 14 K 4225/06, Revision wurde zugelassen und eingelegt)

Realsplitting/Anlage "U": Achtung, Falle. Wiederholungsklausel streichen + vor Inanspruchnahme prüfen, ob Nachteilsausgleich zu teuer.

Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer Frage von zentraler Bedeutung für das Verfahren nicht ein, lässt dies darauf schließen, dass es den Vortrag nicht zur Kenntnis genommen hat. Wenn es zugleich mehrfach in zentralen Fragen Beweisantritte übergeht, wird das Recht auf rechtliches Gehör in einer an Rechtsverweigerung grenzenden Weise verletzt.
BGH, Beschl. v. 06.04.2009 - II ZR 117/08

Rechtsanwalt/Abhören: Telefonüberwachung grundsätzlich unzulässig (BVerfG 30.4.2007 - 2 BvR 2151/06; 18.4.2007 - 2 BvR 2094/05). Arg.: Die herausgehobene Bedeutung der unkontrollierten Berufsausübung eines RA gebietet die besonders sorgfältige Beachtung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Achtung: Gesetzesänderung ist nach der o. a. Entscheidung erfolgt.

Rechtsanwalt/Beratung: RA hat dem Mdt. grundsätzlich den sichersten Weg zu weisen (BGH NJW 2000, 3560), wobei aber die Zweckmäßigkeit beachtet werden muss (BGH VersR 1975, 540, 541). Der RA schuldet keine vollständige Analyse, sondern nur nach Bedarf und in Eilfällen ggf. eingeschränkt, allerdings mit Darstellung der verschiedenen sinnvollen Alternativen (BGH 1.3.2007 - IX ZR 261/03 = WM 2007, 1183 - Mastferkel). Dem Mdt., der einen richtigen Vorschlag seines RA ablehnt, kommt die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens nicht zugute (BGH 1.3.2007 - IX ZR 261/03 = WM 2007, 1183 - Mastferkel = NJW 2007, 2485; der BGH setzt sich in diesem Urteil ausgezeichnet mit den Möglichkeiten des Verkäufers auseinander, wenn der Käufer nicht zahlt und in die Pleite zu gehen droht, incl. Arrest/Einstw. Verfügung/Rücktritt + Verwendungsansprüchen, Fristsetzung/Schadensersatz, allgemein lesenswert). Im Anwaltsregress hat der Mandant pflichtwidriges Verhalten des RA darzulegen und zu beweisen, auch negative Tatsachen; der RA muss alsdann substantiiert die Besprechung und die Reaktion des Mdt. schildern (BGH wie vor + NJW 1994, 3295). Eine besonders nachdrückliche oder eindringliche Beratung schuldet der RA nicht (BGH NJW 1994, 3295). Auch juristisch Vorgebildete sind nach BGH zu beraten und zu belehren (BGH 1996, 2037, 2038). Ziel: Eigenverantwortliche, sachgerechte Entscheidung des Mandanten (BGH NJW 1992, 1159, 1160).

Rechtsanwalt/Gebühren/PKH-Geschäftsgebühr: OLG Schleswig: Der anzurechnende Teil der Geschäftsgebühr ist zunächst auf die Differenz zwischen Wahlanwaltsvergütung und Prozesskostenhilfevergütung zu verrechnen OLG Schleswig, Beschluss vom 03.03.2008 - 15 WF 9/08; BeckRS 2008, 13601. Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt kann Zahlungen auf den nach Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG anzurechnenden Teil der für seine außergerichtliche Tätigkeit entstandenen Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) zunächst auf die Differenz zwischen Wahlanwaltsvergütung und Prozesskostenhilfevergütung verrechnen. Eine derartige vorrangige Verrechnung wird
rgenommen, wenn die Geschäftsgebühr noch nicht gezahlt worden
ist. (Leitsatz des Gerichts)

LSG Nordrhein-Westfalen: Sozialrecht ist grundsätzlich «schwierig» im Sinne des Vergütungsrechts LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.05.2009 - L 1 AL 13/08, nicht rechtskräftig (SG Düsseldorf); BeckRS2009, 66456 1. Haben Gerichte Kammern und Senate mit Spezialzuständigkeit geschaffen, kann davon ausgegangen werden, dass es sich grundsätzlich um ein schwieriges Rechtsgebiet handelt und jahrelange praktische Erfahrungen zur optimalen Fallbearbeitung erforderlich sind. Auch die Tatsache, dass für ein bestimmtes Rechtsgebiet eine Fachanwaltschaft eingeführt wurde, spricht dafür, dass es sich um ein schwieriges Rechtsgebiet handelt. 2. Da bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Angelegenheiten des Arbeitsförderungsrechts Fachkammern und Fachsenate zu bilden sind und eine Fachanwaltschaft für Sozialrecht existiert, ist das Sozialrecht für einen Allgemeinanwalt generell als «schwieriges» Rechtsgebiet einzuordnen. Bei der Anrechnung von Vermögen auf einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe handelt es sich nicht um einen Standardfall, vielmehr ist die Tätigkeit des Anwalts als «schwierig» im Sinne von Abs. 2 der Anm. zu VV Nr. 2401 RVG einzustufen. (Leitsätze der Schriftleitung)

RVG Rechtsanwalt/Gebühren/Owi: AG Viechtach: Mittelgebühr grundsätzlich auch bei Verkehrsordnungswidrigkeiten Anmerkung von Hans-Jochem Mayer AG Viechtach, Beschluss vom 16.05.2008 - 7 II OWi 720/08; BeckRS 2008, 12186. Ausgangspunkt für die Festsetzung der Verteidigervergütung in Bußgeldverfahren wegen VerkehrsOwi ordnungswidrigkeiten ist die jeweilige Mittelgebühr. Die Ansicht, dass bei
VerkehrsOwi immer von einer unterhalb der Mittelgebühr liegenden Gebühr auszugehen sei, ist seit der Einführung des RVG überholt.

RVG VG Stuttgart: Eine kleinliche Handhabung bei der Beurteilung der Erstattungsfähigkeit von Fotokopiekosten ist zu vermeiden VG Stuttgart, Beschluss vom 04.04.2009 - 6 K 1058/09; BeckRS 2009, 32946
1. Auslagen der Rechtsanwälte für die Ablichtung der ihnen übersandten Behördenakten sind in der Regel nicht bereits mit den Gebühren abgegolten, sondern erstattungsfähig. (Leitsatz des Gerichts)
2. Bei der Beurteilung, ob Ablichtungen aus Behördenakten zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten sind, ist zu berücksichtigen, dass bereits mit der Wahrnehmung und Übernahme des Mandats für den beauftragten Rechtsanwalt das mit der Führung des Verfahrens einhergehende Haftungsrisiko entsteht. Dieses kann er nur wirksam ausschließen, wenn er denselben Kenntnisstand hat wie die Behörde. (Leitsatz der Schriftleitung)

RVG: OLG Naumburg: Erteilter Auftrag und nicht Vollmacht bestimmt Gegenstand der Geschäftsgebühr Anmerkung von Hans-Jochem Mayer OLG Naumburg, Beschluss vom 02.06.2009 - 8 WF 122/09 (AG Haldensleben), BeckRS 2009, 25405 Was Gegenstand einer vorgerichtlich verdienten Geschäftsgebühr ist, richtet sich nicht nach dem Wortlaut einer schriftlichen Vollmacht, sondern nach dem Inhalt des erteilten Auftrages. Nicht die für das Außenverhältnis maßgebliche Vollmacht, sondern der für das Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant maßgebliche Auftrag ist für die Entstehung der Geschäftsgebühr entscheidend, zumal die Geschäftsgebühr auch dann entstehen kann, wenn der Anwalt nicht nach außen tätig wird.


RVG BGH: Zwei Geschäftsgebühren bei außergerichtlicher Tätigkeit Anmerkung von Hans-Jochem Mayer BGH, Urteil vom 12.03.2009 - IX ZR 10/08; BeckRS 2009, 10489 § 17 Nr. 4b RVG, nach dem das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verschiedene Angelegenheiten sind, gilt für die Geschäftsgebühren in gleicher Weise wie für die Verfahrensgebühren. Die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts vor einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und diejenige vor dem nachfolgenden Hauptsacheverfahren stellen regelmäßig verschiedene Angelegenheiten dar, deren Wahrnehmung jeweils eine Geschäftsgebühr auslöst.
riterien.

RVG LAG Hessen: Terminsgebühr auch bei telefonisch zur Diskussion gestelltem Vergleichsabschluss Anmerkung von Hans-Jochem Mayer BeckRS 2009, 68211 Auch für ein Telefongespräch von Prozessbevollmächtigten untereinander zum Zwecke der vergleichsweisen Erledigung des Rechtsstreits entsteht eine Terminsgebühr. Dies ist bereits der Fall, wenn ein Prozessbevollmächtigter die Möglichkeit eines Vergleichsabschlusses zur Diskussion stellt und der andere Prozessbevollmächtigte um entsprechende schriftliche Vorschläge bittet.

RVG: OLG Nürnberg: Befriedungsgebühr erfordert in jedem Fall Rechtsmittel oder Einspruch gegen Strafbefehl Anmerkung von Hans-Jochem Mayer OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.05.2009 - 2 Ws 132/09 (LG Regensburg), BeckRS 2009, 20314

Beim Vergütungstatbestand Nr. 4141 VV RVG ist über den Wortlaut der Vorschrift hinaus keine versehentliche Regelungslücke gegeben, die Anlass für eine erweiternde Anwendung dieses Gebührentatbestands gäbe. Dass sich der Gesetzgeber der Möglichkeit differenzierter Regelungen durchaus bewusst war, zeigt ein Vergleich mit der für das Ordnungswidrigkeitsverfahren getroffenen Regelung der Mitwirkungsgebühr in Nr. 5115 VV RVG. Die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG fällt daher nicht an, wenn der Verteidiger den Verurteilten dahingehend berät, ein den Rechtszug beendendes Urteil oder den erlassenen Strafbefehl hinzunehmen und kein Rechtsmittel einzulegen

RVG: OLG Frankfurt a. M.: Anwaltliche Tätigkeiten bei Aufhebungsvertrag und bei späterer Kündigungsschutzklage sind verschiedene Angelegenheiten Anmerkung von Hans-Jochem Mayer OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 07.05.2009 - 3 U 200/08, BeckRS 2009, 24916 Die anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Angebot eines Aufhebungsvertrages und die anschließende Kündigungsschutzklage betreffen unterschiedliche Angelegenheiten im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG. Bei einem zeitlichen Aufeinanderfolgen von Aufträgen bedarf es für die Annahme einer Angelegenheit eines inneren Zusammenhangs zwischen den Aufträgen. Ein solcher ist zu bejahen, wenn die mandatierten Gegenstände einem einheitlichen Lebensvorgang entstammen und in einem Verfahren gleichzeitig verfolgt werden können. Dies ist bei einer ergebnisoffenen Beratung über die Zweckmäßigkeit der Annahme oder Ablehnung eines Angebots auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags einerseits und der Tätigkeit im Rahmen einer Kündigungsschutzklage andererseits nicht möglich.
RVG: Rechtsanwalt/Gebühren/Zeugenbeistand: OLG Köln: Der Zeugenbeistand erhält die Gebühren eines Verteidigers OLG Köln, Beschluss vom 07.05.2008 - 2 Ws 220/08; BeckRS 2008, 13596 Die Vergütung der Tätigkeit des beigeordneten Zeugenbeistands richtet sich nach Teil 4 Abschnitt 1 VV und nicht nach Nr. 4301 VV. Neben der Grundgebühr erhält der beigeordnete Zeugenbeistand die Verfahrensgebühr nur, wenn er eine unter diesen Gebührentatbestand fallende Tätigkeit entfaltet hat. Die erstmalige Einarbeitung genügt dafür nicht. (Leitsatz der Schriftleitung)

Rechtsanwalt/Haftung: Zweischneidige Komplimente macht der BGH der Anwaltschaft stets im Bereich der Anwaltshaftung. Nach BGH NJW 2009, 987 - Az. IX ZR 179/07, Urteil vom 18.12.2008 darf der Rechtsanwalt keineswegs davon ausgehen, dass eine mit drei Berufsrichtern besetzte Zivilkammer eines Landgerichts die Rechtsprechung des BGH oder neuere juristische Fachliteratur kennt. Der Anwalt haftet, wenn er erkennen könnte, dass das Gericht die aktuelle Rechtsprechung und Literatur nicht kennt und er den Mandanten nicht durch Hinweise an das rechtsunkundige Gericht vor Fehlern dieses Gerichts bewahrt.
Anmerkung: Gerichte haften im Regelfall nicht für ihre Fehler (Richterprivileg). Damit die durch gerichtliche Fehler Geschädigten doch noch zu ihrem Schadenersatz kommen, beurteilt der BGH die Anwaltshaftung extrem streng - der Anwalt muss alles wissen und wenn das Gericht sich nicht so auskennt, dann ist das eben ein Anwaltsfehler.

Rechtsanwalt/Verschulden: BGH: Keine Zurechnung des Anwaltsverschuldens nach Mandatskündigung. Die Zurechnung eines Anwaltsverschuldens setzt das Bestehen eines wirksamen Mandats im Innenverhältnis voraus. § 85 Abs. 2 ZPO erfasst deshalb ein nach der Kündigung des Mandatsverhältnisses liegendes schuldhaftes Verhalten eines Anwalts nicht mehr. BGH Az XII ZB 184/07, Beschluss vom 11.6.2008.
Rechtsbeschwerde Zivilrecht: Beantragt eine unbemittelte Partei Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einlegungs- und Begründungsfrist für eine Rechtsbeschwerde, läuft die Frist für deren Begründung - anders als bei der Berufung - ab der Bekanntgabe der Gewährung von PKH und nicht erst ab Bekanntgabe der Bewilligung von Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einlegungsfrist. BGH, Beschl. v. 29.05.2008 - IX ZB 197/07

Rechtsmittelverzicht in Zivilsachen: Wenn in der mündlichen Verhandlung im Anschluss an die Verkündung des Urteils erklärt, auch dann wirksam, wenn nicht ordnungsgemäß protokolliert (BGH XII ZB 14/07 - Beschluss vom 4.7,2007). Ist das Protokoll oder die vorläufige Protokollaufzeichnung unter Verstoß gegen § 162 I ZPO den Beteiligten nicht vorgelesen und von ihnen nicht genehmigt worden, fehlt ihm zwar die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde. Dennoch kann der Rechtsmittelverzicht unstreitig sein oder auf andere Weise bewiesen werden. Inhalt und Tragweite eines gegenüber dem Gericht erklärten Rechtsmittelverzichts sind danach zu beurteilen, wie die Verzichtserklärung bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist.

Religionsgemeinschaft: Prägend, wenn der Pflichtige nach Scheidung einer Religionsgemeinschaft beitritt und sich dadurch das Nettoeinkommen verringert (BGH 28.2.2007, XII ZR 37/05 = FF 2007, 140). Also gehet hin und tut Buße; wenn der Unterhaltsprozess beendet ist, könnt ihr ja wieder vom Paulus zum Saulus werden.

AG Wiesbaden: Die Rechtsschutzversicherung muss trotz Kostenerstattungspflicht der Staatskasse restliches Verteidigerhonorar zahlen Anmerkung von Hans-Jochem Mayer AG Wiesbaden, Urteil vom 22.09.2008 - 93 C 6107/07; BeckRS 2008, 21880 Der Kostenerstattungsanspruch gegen die Staatskasse ist für die Höhe der Kostenübernahmepflicht der Rechtsschutzversicherung im Verhältnis zu ihrer Versicherungsnehmerin nicht bindend. Die Rechtsschutzversicherung hat den Differenzbetrag zu zahlen, wenn ein Verteidiger von seinem Mandanten, für den er einen Freispruch erzielt hat, innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens eine höhere Vergütung verlangen kann, als im Verfahren nach § 464b StPO gegenüber der erstattungspflichtigen Staatskasse festgesetzt worden ist

Rechtsschutzvers.: Ausschluss "Bau": BGH: Der Baurisikoausschluss in der Rechtsschutzversicherung umfasst nicht auch den Regressanspruch gegen den eigenen Anwalt wegen eines fehlerhaft geführten Bauprozesses Anmerkung von Hans-Jochem Mayer BGH, Urteil vom 28.05.2008 - IV ZR 282/07; BeckRS 2008, 13821.

Rentenbezug bei Unterhaltsgläubiger eingetreten: Abänderungsklage § 323 ZPO, nicht Vollstreckungsgegenklage, BGH 8.6.2005 XII ZR 249/02, Achtung: Aufgabe der früheren Rechtsprechung, anders noch BGH FamRZ 1987, 259; 1989, 159; 1990, 1095.